Entscheidungsstichwort (Thema)
Treppenbauarbeiten als bauliche Leistung – Modellbauer
Leitsatz (amtlich)
1. Soweit es für die Zuordnung eines Betriebes zum Schreinerhandwerk, der nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV vom Geltungsbereich des VTV nicht erfaßt wird, darauf ankommt, ob mindestens 20 vH der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmende Arbeiten von gelernten Schreinern oder Tischlern ausgeführt werden, kann die Arbeitszeit gelernter Modellbauer oder Modelltischler nicht berücksichtigt werden.
2. Zwar ist für die Feststellung, welche Arbeiten die überwiegende Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Betriebes in Anspruch nehmen, grundsätzlich der Zeitraum eines Kalenderjahres zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der zur Auskunftserteilung und Beitragszahlung von der ZVK herangezogene Arbeitgeber den Betrieb nur für einen geringeren Zeitraum als ein Kalenderjahr unterhalten hat. In diesem Fall kommt es auf die überwiegende betriebliche Gesamtarbeitszeit in diesem Zeitraum an, auch wenn der Betrieb von einem anderen Inhaber im übrigen unverändert fortgeführt wird.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 17. Mai 2000 – 17 Sa 2579/99 – wird zurückgewiesen.
2. Auf die Revision der Klägerin wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat.
3. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Oktober 1999 – 64 Ca 73621/99 – auch insoweit abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 28.676,00 DM zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu leisten hatte.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die ZVK nimmt den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 86.060,00 DM in Anspruch, die sie als Mindestbeiträge für die Zeit von Dezember 1991 bis Februar 1995 errechnet hat.
Der Beklagte führte mindestens seit Januar 1991 einen Betrieb, in dem Holztreppen konstruiert, hergestellt und auf den jeweiligen Baustellen eingebaut wurden. Seit dem 1. März 1995 ist der Beklagte nicht mehr der Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer werden von einer GmbH beschäftigt. Der Beklagte gehörte während des Klagezeitraums nicht einer Innung des Schreiner- oder Tischlerhandwerks an.
Im gesamten Klagezeitraum waren 31 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie waren mit folgenden Beschäftigungsdaten tätig:
Der Arbeitnehmer
ist als Bautischler ausgebildet.
Der Arbeitnehmer
ist als Zimmerer ausgebildet.
Die Arbeitnehmer
Eckehard F.,
beschäftigt vom 01.01.1991 bis 28.02.1995,
Andreas L.,
beschäftigt vom 01.01.1991 bis 28.02.1995,
Herbert O.,
beschäftigt vom 01.04.1991 bis 28.02.1995,
sind als Holzmodellbauer ausgebildet.
Die Arbeitnehmer
Horst A.,
beschäftigt vom 01.10.1993 bis 28.02.1995,
Mario B.,
beschäftigt vom 22.11.1994 bis 28.02.1995,
Bernd S.,
beschäftigt vom 01.06.1993 bis 28.02.1995,
Karsten Sch,
beschäftigt vom 01.09.1992 bis 03.09.1993,
Diana Sc,
beschäftigt vom 03.11.1994 bis 28.02.1995,
sind nach der Behauptung des Beklagten Tischler.
Der Arbeitnehmer
ist nach der Behauptung des Beklagten Modelltischler.
Der Arbeitnehmer
ist nach der Behauptung des Beklagten Holzmodellbauer.
Der Arbeitnehmer
ist nach der Behauptung des Beklagten Holzmechaniker.
Die Arbeitnehmer
Peter A.,
beschäftigt vom 01.08.1994 bis 28.02.1995,
Viktor B.,
beschäftigt vom 02.09.1993 bis 28.02.1995,
Willi B.,
beschäftigt vom 24.08.1994 bis 28.02.1995,
Valerie B.,
beschäftigt vom 24.08.1994 bis 28.02.1995,
Vadim F.,
beschäftigt vom 01.10.1993 bis 28.02.1995,
Matthias F.,
beschäftigt vom 14.07.1993 bis 14.10.1993,
Klaus K.,
beschäftigt vom 01.10.1992 bis 28.02.1995,
Robert M.,
beschäftigt vom 18.10.1993 bis 29.10.1993,
Leonid P.,
beschäftigt vom 25.10.1993 bis 28.02.1995,
Detlef R.,
beschäftigt vom 01.07.1991 bis 28.02.1995,
Waldemar S.,
beschäftigt vom 09.07.1993 bis 28.02.1995,
Thomas S.,
beschäftigt vom 27.05.1994 bis 28.02.1995,
Volker S.,
beschäftigt vom 01.10.1993 bis 28.02.1995,
Dietmar S.,
beschäftigt vom 03.02.1992 bis 28.02.1995,
Henning S.,
beschäftigt vom 01.12.1993 bis 13.05.1994,
David S.,
beschäftigt vom 15.08.1994 bis 28.02.1995,
Horst-Dieter W.,
beschäftigt vom 01.04.1991 bis 28.02.1995,
Anke W.,
beschäftigt vom 17.01.1995 bis 28.02.1995,
haben andere Ausbildungen.
Die ZVK meint, der Beklagte habe einen Baubetrieb geführt, da Zimmerarbeiten ausgeübt worden seien. Sie hat behauptet, der Beklagte habe fast ausschließlich angelernte oder gelernte Zimmerer beschäftigt, was schon aus den Anmeldungen bei der Innungskrankenkasse hervorgehe. Der Betrieb sei nicht als Schreinerbetrieb vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen, da weder eine unmittelbare Aufsicht am Arbeitsplatz durch einen Fachmann des Schreinerhandwerks erfolgt sei, noch zu einem erheblichen Anteil die Arbeit von gelernten oder angelernten Schreinern ausgeübt worden sei. Modelltischler, Holzmodelltischler bzw. Holzmodellbauer seien den Schreinern nicht gleichzusetzen. Soweit im Kalenderjahr 1995 Ansprüche lediglich für die Monate Januar und Februar geltend gemacht worden seien, beruhe dies darauf, daß der Beklagte danach nicht mehr der Betriebsinhaber gewesen sei.
Die ZVK hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.060,00 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, sein Betrieb sei als Schreinerbetrieb aus dem Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Er hat behauptet, die Mitarbeiter H., F., O. und L. hätten die übrigen Mitarbeiter unmittelbar am Arbeitsplatz angeleitet und beaufsichtigt. Er meint, die Holzmodellbauer und Modelltischler seien den Schreinern gleichzusetzen, so daß die Beschäftigung von Mitarbeitern, die dem Schreinerhandwerk zuzuordnen seien, insgesamt überwogen, mindestens aber 20 % betragen habe. Auch Holzmodellbauer, Modelltischler und Holzmechaniker übten eine holzver- und -bearbeitende Tätigkeit aus, die aus § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sei. Fertigbau bzw. Trocken- und Montagebau werde nicht betrieben, so daß die Rückausnahme nicht greife.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der ZVK hat das Landesarbeitsgericht der Klage in Höhe von 57.384,00 DM betreffend den Zeitraum von Dezember 1991 bis Dezember 1994 stattgegeben und bezüglich der Monate Januar bis Februar 1995 die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen beide Parteien ihre Klageanträge weiter und beantragen jeweils, die Revision der anderen Seite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision des Klägers ist begründet. Der Klage ist in vollem Umfang stattzugeben.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Die ZVK habe für die Zeit von Dezember 1991 bis Dezember 1994 Anspruch auf die begehrten Beiträge, da der Beklagte in dieser Zeit einen Baubetrieb geführt habe. Konstruktion, Herstellung und Einbau von Holztreppen gehörten zu den Tätigkeiten, die sowohl dem Baugewerbe als auch dem vom Geltungsbereich des VTV ausgenommenen Schreinerhandwerk zuzuordnen seien. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe die weiteren Voraussetzungen einer Zuordnung zum Schreinerhandwerk jedoch nicht dargelegt. Typische Schreinerarbeiten seien nicht durchgeführt worden. Eine Aufsicht durch Fachleute des Schreinerhandwerks habe der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Zum einen habe er nicht erläutert, wie er den Arbeitsablauf organisiert habe und aus welchen Umständen sich die Aufsichtsfunktion ergebe. Zum anderen könnten die ausgebildeten Modellbauer F., O. und L. nicht als Fachleute des Schreinerhandwerks angesehen werden. Schließlich sei auch nicht dargelegt, daß mindestens 20 % die betriebliche Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmende Arbeiten von gelernten Schreinern ausgeführt worden seien. Die Modellbauer und Holzmodellbauer seien den Schreinern nicht gleichzusetzen, auch wenn die jeweilige Ausbildung Parallelen aufweise.
Für die Zeit von Januar und Februar 1995 sei die Klage abzuweisen, da sie unschlüssig sei. Die ZVK hätte die Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr darlegen müssen, da der Beklagte den Betrieb während des gesamten Jahres 1995 geführt habe. Im übrigen habe der Beklagte für diese beiden Monate ausreichend dargelegt, daß zu 22,2 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tischler beschäftigt worden seien, nämlich die Mitarbeiter A., B., H., La, S. und Frau Sc.
II. Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis und teilweise in der Begründung, soweit es der Klage stattgegeben hat. Die Revision des Beklagten war zurückzuweisen.
1. Die Klage konnte gegen den Beklagten gerichtet werden, obwohl dieser unstreitig seinen Betrieb ab dem 1. März 1995 nicht mehr als Einzelfirma führt. Er ist dennoch passiv legitimiert für die vor diesem Zeitraum liegenden Anspruchszeiträume, da davon auszugehen ist, daß die danach den Betrieb fortführende GmbH diesen iSd. § 613 a BGB übernommen hat und der Beklagte gem. § 613 a Abs. 2 BGB für Verpflichtungen aus den übergegangenen Arbeitsverhältnissen haftet, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig geworden sind. Die letzten geltend gemachten Beiträge für Februar 1995 sind gem. § 50 VTV am 15. März 1995, also innerhalb eines Jahres nach Betriebsübergang, fällig geworden.
2. Die ZVK kann ihre Zahlungsansprüche auf die jeweilige Fassung des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) stützen. Betreffend den Monat Dezember 1991 beruht der Anspruch auf den §§ 45, 47 des VTV idF vom 11. Februar 1991 (für die fünf neuen Länder in Kraft ab 1. April 1991), für das Jahr 1992 auf den §§ 45, 47 VTV idF vom 6. März 1992, für das Jahr 1993 auf den §§ 48, 50 VTV idF vom 10. September 1992, für das Jahr 1994 aus den §§ 48, 50 VTV idF vom 15. Dezember 1993 und für die Monate Januar und Februar 1995 auf den §§ 48, 50 VTV idF vom 12. Dezember 1994.
a) Die für die Ansprüche maßgeblichen Vorschriften lauten:
„§ 1
Geltungsbereich
…
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören zum Beispiel diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
41. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
…
Abschnitt VII
Nicht erfaßt werden Betriebe
…
11. des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm- (Isolier-) oder Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausgeführt werden.
…”
b) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen, nach der ein Betrieb vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt wird, wenn von den Arbeitnehmern arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die in § 1 Abs. 2 VTV aufgeführt sind. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es nicht an(BAG 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79), ebensowenig wie auf Meldungen gegenüber der Krankenkasse. Werden arbeitszeitlich überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV konkret genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt, so fallen die Betriebe unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne daß sodann noch die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III der vorgenannten Tarifnorm zu prüfen sind.
aa) Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß Treppenbauarbeiten Zimmerarbeiten iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk vom 29. Januar 1976 (BGBl. I S 261) wird die Tätigkeit des Treppenbaus dem Zimmererhandwerk zugeordnet. Dies ergibt sich auch aus dem berufskundlichen Schrifttum(vgl. Blätter zur Berufskunde Bd. 1 II D 101 Zimmerer S 3, 4; ebenso Klassifizierung der Berufe – Berufstätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland 1966 S 43 unter Nr. 2431).
bb) Der Holztreppenbau gehört jedoch auch zum Schreinerhandwerk iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11. Die Begriffe Schreiner- und Tischlerhandwerk werden synonym verwendet. Gemäß § 1 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung – TischlMstrV vom 7. September 1987 – BGBl. I S 2138) sind dem Tischlerhandwerk Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung, Wartung und Restaurierung von Bauteilen aus Holz, insbesondere von Treppen, zuzurechnen. Als Meisterprüfungsarbeit kann gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 2 TischlMstrV eine Treppe angefertigt werden. Nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 TischlMstrV sind Kenntnisse in technischer Mathematik nachzuweisen. Dazu gehört nach der Prüfungsordnung auch das Berechnen von Treppen. Ebenso rechnet das berufskundliche Schrifttum dem Tischlerhandwerk den Bau von Treppen zu(vgl. Blätter zur Berufskunde Bd. 1 – III C 101 Tischler/Tischlerin S 1; ebenso Klassifizierung der Berufe – Berufstätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland 1966 S 75, 76 unter Nr. 3021). Die Fertigung und Anbringung von Holztreppen gehört zu den charakteristischen Tätigkeiten der Bauschreinerei(BAG 17. Februar 1971 – 4 AZR 71/70 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 9; 22. November 1995 – 10 AZR 981/94 – nv.).
3. Damit sind die im Betrieb ausgeführten Tätigkeiten sowohl baugewerbliche iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 41 als auch Schreinerarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV. Für diese sog. „Sowohl-als-auch”-Tätigkeiten hat das Bundesarbeitsgericht zu Abgrenzungszwecken mehrere Kriterien entwickelt, die in ständiger Rechtsprechung angewandt und weiterentwickelt worden sind(BAG 22. Januar 1997 – 10 AZR 223/96 – BAGE 85, 81 ff. mwN; zuletzt 16. Mai 2001 – 10 AZR 438/00 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Für die Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV kommt es darauf an, ob neben diesen „Sowohl-als-auch”-Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk als typisch zuzuordnen sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang (ebenfalls 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerkes ausgeführt werden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann oder mehrere Fachleute dieses Gewerkes unmittelbar am Arbeitsplatz besteht(BAG 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79).
Der Beklagte ist nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast in Geltungsbereichsstreitigkeiten damit belastet, die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmungen vorzutragen und im Streitfall zu beweisen(BAG 3. Dezember 1986 – 4 AZR 466/86 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 73). Seiner Darlegungslast hat er jedoch nicht genügt.
a) Da neben dem Holztreppenbau keine weiteren Tätigkeiten ausgeführt wurden, können typische Schreinerarbeiten nicht festgestellt werden.
b) Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, daß der Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, daß mindestens 20 % der Arbeiten, die (auch) dem Schreinerhandwerk zuzuordnen sind, von gelernten Schreinern iSd. Senatsrechtsprechung ausgeführt worden sind.
aa) Dabei sind entgegen der Ansicht des Beklagten die gelernten Holzmodellbauer und Modelltischler nicht als gelernte Schreiner anzusehen.
Der Modellbau wird von einem eigenen Berufsbild erfaßt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich dabei um einen Ausbildungsberuf des Handwerks mit den Fachrichtungen Anschauungsmodellbau und Produktionsmodellbau; letzere fertigen Gießereimodelle, Kernkästen und Schablonen vorwiegend aus Holz, daneben auch aus Kunststoff, Gips oder Hartgummi für den Metallguß an(Brockhaus Enzyklopädie 19. Aufl. Stichwort Modellbauer). In dem selben Sinne wird das Berufsbild auch im berufskundlichen Schrifttum beschrieben(Blätter zur Berufskunde Bd. 1 – I C 102 S 1 bis 3). Danach sind Modellbauer wichtige Zulieferer für sehr viele Produktions- und Dienstleistungsbetriebe. Neben dem klassischen Werkstoff Holz verwenden sie viele moderne Werkstoffe. Sie stellen Modell-, Form- und Meßeinrichtungen her, halten sie instand, ändern und reparieren sie. Alle vom Produktionsmodellbau hergestellten Waren sind Produktionsmodelle, Werkzeuge, Arbeits- oder Hilfsmittel, welche zur Einzel- bzw. Serienfertigung von spanlos und spanend gefertigten Produkten benötigt werden. Die vom Anschauungsmodellbauer hergestellten Waren sind maßstablich genaue, verkleinerte oder vergrößerte Modelle von Objekten, welche zweidimensional nicht exakt vorstellbar dargestellt werden können. In beiden Fachrichtungen sind die Modelle nach Konstruktionszeichnungen, Skizzen, Vorlagen und Bildern zu fertigen.
Es handelt sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf, auf den die Verordnung für die Berufsausbildung zum Modellbauer/zur Modellbauerin vom 22. Dezember 1988 (BGBl. I 1989 S 32) anwendbar ist.
Die Aufgabenstellung und Tätigkeiten des Modellbaus finden sich im Berufsbild des Tischlers nicht. Zum Teil überschneiden sich Bearbeitungstechniken und Werkstoffe, eine Identität besteht jedoch nicht. Der Holzmodellbau wird ua. als Ausbildungsalternative zum Tischler und zugehörigen Berufen genannt im Hinblick auf teilweise übereinstimmende Ausbildungs- und Tätigkeitsinhalte wie Be- und Verarbeitung von Holz, Einrichten, Bedienen und Warten von Holzbearbeitungsmaschinen und Arbeit nach vorliegenden Skizzen und Zeichnungen(gabi-Grundwerk ausbildungs- und berufskundliche Informationen – Sonderreihe „Berufe der ehemaligen DDR” Band SR 2 501 o 01 S 653). Dies zwingt gerade nicht dazu, eine Identität im Sinne der Auslegung der Ausnahmevorschrift anzunehmen, zumal auch die Zimmerer, Raumausstatter und Restauratoren als Alternativen zum Tischlerhandwerk benannt werden.
Die deutliche Unterscheidung der beiden Berufsbilder im Arbeits- und Wirtschaftsleben spiegelt sich auch darin wieder, daß es unterschiedliche Tarifvertragswerke gibt, zB den Manteltarifvertrag für das Modellbauerhandwerk im Nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin, Tarifgruppe Nord, vom 25. April 1991 und Tarifvertrag über ein 13. Monatseinkommen für das Modellbauerhandwerk vom 16. November 1989, Manteltarifvertrag für das Modellbauerhandwerk in Bayern vom 1. März 1990; ebenso für Rheinland-Pfalz, Brandenburg und Berlin (Ost)(BAG 18. Februar 1998 – 4 AZR 363/96 – BAGE 88, 81 ff.; 23. Februar 2000 – 10 AZR 197/99 – nv.).
Im Gegensatz dazu umfaßt das Tarifvertragswerk über das Schreiner- und Tischlerhandwerk in den verschiedenen Teilen der Bundesrepublik Deutschland den Modellbau gerade nicht.
bb) Die Ausbildung und der Erwerb der Qualifikation der bei dem Beklagten beschäftigten Modellbauer in der früheren DDR rechtfertigt ebenfalls nicht eine Zuordnung zu oder eine Gleichstellung mit den Schreinern. Auch in der DDR war der Beruf des Holzmodellbauers deutlich unterschieden von demjenigen des Tischlers. Schwerpunkte im theoretischen Unterricht waren Grundlagen der Form- und Gießtechnik, Werkstoffe, technische Darstellung, Modell- und Formenbauerzeugnisse und Modell- und Formenfertigung. Im berufspraktischen Unterricht wurden Kenntnisse im Formen und Gießen vermittelt, Grundlagen der Metall- und Holzbearbeitung (Werkzeuge und Arbeitstechniken) und der maschinellen Arbeitsverfahren im Modell- und Formenbau. Vergleichbar bzw. verwandt war dieser Beruf mit demjenigen des Modellbauers in der Bundesrepublik Deutschland(Bildung und Beruf – 305 – DDR Ausbildungsberufe 500 1990 S 123). Dasselbe gilt für den Beruf des Modelltischlers, der eng verwandt mit dem DDR-Beruf des Holzmodellbauers war, insbesondere in dem Bereich Anfertigen von Holzmodellen für die Herstellung von Gußformen. Es handelte sich auch in der DDR nicht um eine Spezialisierungsrichtung des Berufsbildes Tischler. Solche waren vielmehr Möbeltischler, Bautischler und Dekorationsbautischler(Bildung und Beruf aaO).
cc) Die Beschäftigung der Mitarbeiter, die nach der Behauptung des Beklagten gelernte Schreiner sind, überstieg im streitigen Zeitraum nicht die Grenze von 20 %.
Für das Kalenderjahr 1991 hat der Beklagte insgesamt 71 Mann-Monate vorgetragen. 20 % davon betragen 14,2 Mann-Monate. Nur der gelernte Tischler, Herr H., kann mit 12 Mann-Monaten hierauf angerechnet werden. Die vom Beklagten genannten Herren F., L. und O. sind Holzmodellbauer und damit nach den obigen Ausführungen keine Schreiner im Sinne der Ausnahmevorschrift.
Im Jahr 1992 waren nach den Angaben des Beklagten insgesamt 116 Mann-Monate zu verzeichnen. 20 % davon betragen 23,2 Mann-Monate. Neben Herrn H. mit 12 Monaten wurde aber nur noch ein weiterer Tischler, Herr Sch, mit vier Monaten Beschäftigung angegeben, so daß die Grenze von 20 % unterschritten bleibt, da die genannten Holzmodellbauer nicht als Schreiner anzusehen sind.
Im Jahr 1993 hat der Beklagte 189,93 Mann-Monate angegeben. 20 % davon betragen 37,99. Neben der Tätigkeit von Herrn H. hat der Beklagte die Herren Sch, S. und A. als gelernte Tischler mit insgesamt 35 Mann-Monaten angegeben und damit nicht die erforderlichen 20 % erreicht. Die drei beschäftigten Holzmodellbauer haben außer Betracht zu bleiben.
Im Jahr 1994 arbeiteten im Betrieb des Beklagten die Arbeitnehmer insgesamt 274,32 Monate. 20 % davon betragen 54,86. Der Beklagte hat behauptet, davon entfielen 49,23 Monate auf die Beschäftigung der gelernten Tischler, nämlich die Herren H., S., A., B. und Frau Sc, was ebenfalls die Grenze von 20 % unterschreitet. Die von den Holzmodellbauern gearbeitete Zeit kann den Schreinern nicht zugerechnet werden.
Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Herren A., B. und S. sowie Frau Sc wirklich gelernte Tischler sind und ob das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, daß die ZVK diese Behauptung zugestanden habe. Die mit diesem Vortrag angestrebte Rechtsfolge tritt auch dann nicht ein, wenn die Behauptung als richtig unterstellt wird.
Der von dem Beklagten als Modelltischler bezeichnete Herr La, der im Jahr 1994 zehn Monate beschäftigt war, kann ebenfalls nicht den Schreinern zugerechnet werden. Nach den eigenen Angaben des Beklagten handelt es sich bei dem Begriff „Modelltischler” um eine frühere Bezeichnung für Holzmodellbauer. Dies entspricht auch den Angaben in der berufsrechtlichen Literatur(Bildung und Beruf aaO unter II 2 b).
dd) Anhaltspunkte dafür, daß „gelernte Schreiner” im Sinne der Senatsrechtsprechung gearbeitet hätten, die zwar nicht eine Gesellenprüfung im Schreinerhandwerk abgelegt haben, sondern von einem Schreinermeister als Schreiner angelernt wurden, hat der Beklagte nicht vorgetragen(vgl. BAG 23. November 1988 – 4 AZR 314/88 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 3 mwN).
c) Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß der Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, daß die Arbeitnehmer durch Fachleute des Schreiner- bzw. Tischlerhandwerks beaufsichtigt worden sind. Der Beklagte hatte zwar behauptet, die Arbeitnehmer seien unmittelbar am Arbeitsplatz durch die Herren H., F., L. und O. beaufsichtigt worden. Dieser Vortrag genügt jedoch den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung der Ausnahmetatbestände nicht. Zum einen handelt es sich bei diesen Mitarbeitern nicht um Meister oder entsprechend ausgebildete Fachleute (beispielsweise Ingenieure), wie dies nach der ständigen Senatsrechtsprechung erforderlich ist(BAG 16. Mai 2001 – 10 AZR 438/00 – mwN zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht bemängelt, daß der Beklagte nicht vorgetragen hat, wie er seinen Betrieb im Anspruchszeitraum organisiert hat und woraus hervorgeht, daß eine entsprechende Aufsicht am Arbeitsplatz stattgefunden hat.
4. Soweit der Beklagte die Ansicht äußert, die Tätigkeit von Holzmodellbauern als auch von Holzmechanikern sei schon deshalb von der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV erfaßt, weil es sich dabei um holzver- und -bearbeitende Tätigkeiten handele und der Treppenbau weder Fertig-, Trocken-, noch Isolierbau darstelle, ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, als sowohl Tischler als auch Modellbauer zur Gruppe der Holzgewerbe gehören(Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks [HwO] – Verzeichnis der Gewerbe, die als Handwerk betrieben werden können – [§ 1 Abs. 2] idF vom 24. September 1998, BGBl. I S 3101).
Der Beklagte übersieht aber, daß nur der Bereich der holzbe- und -verarbeitenden Industrie neben dem Schreinerhandwerk vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist. Der Beklagte hat jedoch nicht schlüssig dargelegt, daß es sich bei dem von ihm geführten Betrieb um einen Industriebetrieb handelt. Der Begriff „Industrie” wird zu demjenigen des „Handwerks” durch den Unterschied der Betriebsgröße, der Anzahl der Beschäftigten sowie dem größeren Kapitalbedarf infolge der Anlagenintensität abgegrenzt. Die Industrie ist durch ein höheres Differenzierungsmaß in Produktionsanlagen und -stufen sowie Absatzstrukturen gekennzeichnet. In einem Handwerksbetrieb hingegen werden die Arbeiten überwiegend mit der Hand nach Methoden des einschlägigen Handwerks ausgeführt und für einen bestimmten Kundenkreis (Einzelfertigung) und nicht auf Vorrat getätigt. Meist handelt es sich um einen kleineren, weniger technisierten Betrieb(BAG 22. Juli 1998 – 10 AZR 204/97 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 213 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 92 mwN).
Dem Vortrag des Beklagten lassen sich keine Anhaltspunkte für einen Industriebetrieb entnehmen. Schon die von ihm angegebenen Beschäftigungszahlen sprechen dagegen, auch wenn sie in der Zeit von 1991 bis Anfang 1995 angestiegen sind. Im Jahr 1991 waren durchschnittlich 5,9, im Jahr 1992 9,6, im Jahr 1993 15,8, im Jahr 1994 22,8 und im Januar und Februar 1995 26,7 Arbeitnehmer beschäftigt. Solche Betriebsstärken deuten eher auf einen kleineren Handwerksbetrieb hin, nicht auf einen Industriebetrieb. Der Einbau der in der Werkstatt gefertigten Holztreppen auf Baustellen spricht ebenfalls eher für eine Einzelfertigung auf Bestellung und damit für einen Handwerksbetrieb als für eine Massenfertigung auf Vorrat, die für einen Industriebetrieb typisch ist. Weitere Anhaltspunkte sind nicht vorgetragen worden.
III. Die Revision der ZVK ist begründet. Auch für die Monate Januar und Februar 1995 hat sie Anspruch auf die begehrten Beiträge.
1. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist der Klagevortrag schlüssig, obwohl er nicht das gesamte Kalenderjahr 1995 umfaßt. Zwar ist bei der Feststellung der überwiegenden Arbeitszeit der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich vom Kalenderjahr auszugehen, da der VTV jeweils den 1. Januar eines Jahres als Stichtag nennt, an dem der Arbeitgeber prüfen muß, ob sein Betrieb unter den fachlichen Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt, weil er dann für das laufende Jahr die erforderlichen Unterlagen erstellen muß. Dies gilt jedoch nur, sofern sich die Tätigkeit des Betriebs mindestens über ein Kalenderjahr erstreckt und sich seine Zweckbestimmung in diesem Zeitraum nicht geändert hat(BAG 22. April 1987 – 4 AZR 496/86 – BAGE 55, 223). Ein Kalenderjahr kann nur zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitgeber während des gesamten Kalenderjahres seinen Betrieb geführt hat. Der Beklagte hat den Betrieb jedoch nur bis zum 28. Februar 1995 geführt. Danach bestand der Betrieb zwar mit derselben Zweckbestimmung weiter, ist aber von der Betriebs-GmbH geführt worden, bei der auch die Arbeitnehmer beschäftigt wurden, während der Beklagte persönlich lediglich die Produktionsmittel innehielt. Der VTV knüpft aber nicht an das Eigentum an den Produktionsmitteln an, sondern an diejenige rechtliche Einheit, innerhalb derer die Arbeitsverhältnisse bestehen. Die Verpflichtungen des VTV treffen jeweils „den Arbeitgeber”. Daher hat die ZVK auch nur Tatsachen für den Zeitraum vorzutragen, für den der Arbeitgeber die Verpflichtungen zu erfüllen hat. Es kommt nicht auf den wirtschaftlichen Fortbestand des Betriebes an, auch wenn dieser gem. § 613 a BGB auf einen anderen Inhaber übergegangen ist.
2. Entgegen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in seiner Hilfsbegründung hat der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen, daß in den beiden Monaten Januar und Februar 1995 mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit von gelernten Schreinern abgeleistet wurde. Nach den Angaben des Beklagten handelt es sich in diesem Zeitraum um 53,5 Mann-Monate. 20 % davon betragen 10,7 Mann-Monate. Unterstellt, die Herren A., B., S. und Frau Sc sind Tischler, ergäben sich zusammen mit dem Tischler H. 10 Mann-Monate, die von Tischlern abgeleistet wurden. Die Grenze von 20 % wird damit nicht erreicht. Sie wird nur überschritten, wenn Herr La als Modelltischler den Schreinern zugerechnet würde, wie es das Landesarbeitsgericht getan hat. Dies ist jedoch aus den oben angeführten Gründen nicht gerechtfertigt.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Dr. Freitag zugleich für den in den Ruhestand getretenen Richter Prof. Dr. Jobs, Marquardt, Staedtler, Schlaefke
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 25.07.2001 durch Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 643082 |
BAGE, 250 |
FA 2001, 381 |
AP, 0 |
EzA |
NZA-RR 2002, 645 |