Entscheidungsstichwort (Thema)
Allgemeinverbindlichkeit
Leitsatz (redaktionell)
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften vom 27.6.1986 ist wirksam, sie verletzt weder Grundrechte noch europäisches Recht.
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Pressebereich, die die betriebliche Altersversorgung für Redakteure an Tageszeitungen und Zeitschriften durchführt.
Der seit 1. Januar 1987 geltende Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften vom 27. Juni 1986, der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung am 12. August 1987 mit Wirkung vom 1. Januar 1987 für allgemeinverbindlich erklärt wurde (vgl. BAnz Nr. 154 vom 21. August 1987, S. 11 283), bestimmt hierzu u. a.:
" § 1
Geltungsbereich
(1) Der Tarifvertrag gilt
räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik
--------- Deutschland einschließlich des
Landes Berlin,
fachlich: für alle Verlage, die Zeitschriften
--------- allgemeiner, fachlicher oder kon-
fessioneller Art herausgeben,
persönlich: für alle hauptberuflich festange-
----------- stellten Redakteure (Wort und Bild).
Redakteur ist, wer ....
§ 2
Versicherungspflicht
(1) Der Verlag ist verpflichtet, die bei ihm be-
schäftigten Redakteure über die Versorgungs-
werk der Presse GmbH bei deren Vertragsgesell-
schaften zu versichern und die Versicherungsbei-
träge nach Maßgabe dieses Tarifvertrages an das
Versorgungswerk abzuführen.
...
§ 3
Voraussetzungen/Befreiung
(1) Versicherungspflichtig ist ein Redakteur, wenn er
a) ein Berufsjahr zurückgelegt oder
b) das 25. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Während einer vereinbarten Probezeit bleibt der
Redakteur bis zu sechs Monaten versicherungsfrei,
es sei denn, daß er schon vorher obligatorisch
versichert war und der Versicherungsvertrag nicht
aufgelöst wurde.
(3) Das Versorgungswerk kann auf Antrag in Einzelfällen
Redakteure ganz oder teilweise, für dauernd oder zeit-
weise von der Versicherungspflicht befreien, wenn für
den Redakteur ein der Versorgung durch das Versorgungs-
werk entsprechender Versicherungsschutz nachgewiesen
wird oder nicht erforderlich erscheint. Die Grundsätze
für die Befreiung bestimmt der Verwaltungsrat des
Versorgungswerks.
§ 5
Anmeldepflicht
(1) Der Verlag ist verpflichtet, den Redakteur zum
Beginn der Versicherungspflicht (§ 4) unverzüg-
lich beim Versorgungswerk anzumelden.
Die Anmeldung erfolgt durch Vorlage des Antrages
des Redakteurs auf Versicherung oder auf Änderung,
Umstellung oder Wiederbelebung eines bereits be-
stehenden Versicherungsvertrages.
(2) Der Verlag hat alle Änderungen, die für die Ver-
sicherungspflicht und für die Beitragszahlung maß-
gebend sind, dem Versorgungswerk unverzüglich mit-
zuteilen.
§ 7
Versicherungsnehmer/Bezugsberechtigter
(1) Der Verlag ist Versicherungsnehmer, der Re-
dakteur als versicherte Person unwiderruflich
begünstigt.
...
(3) Scheidet der Redakteur aus den Diensten des
Verlages aus, so gehen sämtliche Rechte aus
dem Versicherungsvertrag auf den ausscheidenden
Redakteur über. Der Redakteur kann diesen Vertrag
dann als Einzelversicherung nach dem dafür gültigen
Tarif fortführen. Tritt der Redakteur in die Dienste
eines anderen Verlages, der dem Versorgungswerk gegen-
über zur Versicherung verpflichtet ist, so ist dieser
Versicherungsvertrag wieder zur Erfüllung der Ver-
sicherungspflicht heranzuziehen. Die Rechte und
Pflichten des Versicherungsnehmers gehen mit Aus-
nahme des Bezugsrechtes auf den neuen Verlag über.
...
§ 9
Formen und Inhalt der Versicherungsverträge
(1) Als Versicherungsformen kommen wahlweise in Frage:
a) bei einem Eintrittsalter bis zu 55 1/2 Jahren
die Kapitalversicherung auf den Todes- und
Erlebensfall mit Einschluß der Unfall- und
der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
oder
die Pensionversicherung mit Einschluß von
Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten
und mit einer Zusatzleistung bei Tod durch
Unfall;
b) bei einem Eintrittsalter über 55 1/2 Jahren
die Kapitalversicherung auf den Todes- und
Erlebensfall mit Einschluß der Unfallzusatz-
Versicherung oder
die Leibrentenversicherung mit Einschluß von
Witwen- bzw. Witwerrente.
...
(4) Weitere Einzelheiten über die Versicherungsver-
träge, insbesondere die Versicherungstarife und
Versicherungsbedingungen, sind in dem Vertrag
zwischen dem Versorgungswerk und den Vertrags-
versicherungsgesellschaften festgelegt. Dessen
Änderungen zuungunsten der Verlage oder der Re-
dakteure bedürfen der Genehmigung durch die
Tarifpartner.
§ 10
Bemessungsgrundlage
(1) Die Versicherungsbeiträge werden nach dem jeweiligen
Monatsgehalt des Redakteurs berechnet, soweit dieses
die Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks
nicht überschreitet (Bemessungsgrundlage). Die
Beitragsbemessungsgrenze des Versorgungswerks liegt
um DM 400,-- über der jeweils geltenden Beitrags-
bemessungsgrenze für Monatsbezüge der Angestellten-
versicherung (§ 112 Abs. 2 Satz 2 AVG), solange die
gesetzliche Beitragsbemessungsgrenze nach den am
1. Juli 1986 gültigen gesetzlichen Bestimmungen fest-
gesetzt wird.
...
(2) Gratifikationen, Urlaubsgeld und sonstige über
die regulären zwölf Monatsgehälter hinausgehenden
zusätzliche Leistungen des Verlags unterliegen
nicht der Beitragspflicht. Das gleiche gilt für
Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen und
für vermögenswirksame Leistungen, die der Verlag
für den Redakteur erbringt.
§ 11
Beitragshöhe
(1) Die Beiträge berechnen sich aus der jeweiligen
Bemessungsgrundlage (§ 10, ggf. i. V. m. § 18)
wie folgt:
...
(2) Verlag und Redakteur schulden die Beiträge
jeweils zur Hälfte.
...
§ 13
Beitragsentrichtung
(1) Der Verlag ist verpflichtet, den Beitrags-
anteil des Redakteurs von dessen jeweiligem
Monatsgehalt einzubehalten und ihn im Namen
und für Rechnung des Redakteurs zusammen mit
dem Beitragsanteil des Verlags an das Ver-
sorgungswerk abzuführen. Der Redakteur ist
verpflichtet, sich seinen Beitragsanteil
vom Gehalt abziehen zu lassen.
...
(3) Die Beiträge sind bis zum 10. des folgenden
Monats an das Versorgungswerk abzuführen.
...
§ 15
Zusatzbeiträge
(1) Der Verlag ist dem Versorgungswerk gegen-
über verpflichtet, für jeden bei ihm be-
schäftigten und nach § 2, 3 versicherungs-
pflichtigen Redakteur Zusatzbeiträge von
2,5 v. H. der jeweiligen Bemessungsgrundlage,
soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze
nicht überschreitet, mindestens jedoch DM 108,--
für jeden vollzeitbeschäftigten Redakteur,
zugunsten der Versorgungskasse an das Versor-
gungswerk abzuführen. ...
§ 16
Aufgabe der Kasse
(1) Das Vermögen und die Einkünfte der Versorgungs-
kasse, die durch deren Beirat verwaltet werden,
sind dazu bestimmt, die Versicherungsleistungen
zu ergänzen. Den Leistungsplan erläßt der Beirat
der Versorgungskasse.
(2) Die Zusatzleistungen richten sich nach den Mitteln
der Kasse. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus
der Kasse besteht nicht. Abtretung und Verpfändung
sind ausgeschlossen.
§ 19
Beitragsnachweis
(1) Der Verlag ist vorbehaltlich der Regelung in
Abs. 2 verpflichtet, bis zum 10. des folgenden
Monats dem Versorgungswerk einen Beitragsnach-
weis einzureichen, in dem die versicherungs-
pflichtigen Redakteure mit Namen, Versicherungs-
nummer, Gehalt (bis zur Höhe der Beitragsbemessungs-
grenze) und Beiträgen aufgeführt sind.
(2) Erhält der Verlag - nach erstmaliger Erfüllung der
Verpflichtung nach Abs. 1 - vom Versorgungswerk
einen Beitragsnachweis (Kontoauszug), dann ist er
nur noch verpflichtet, die für die Erstellung des
Kontoauszuges erforderlichen Änderungen bis zum
15. des laufenden Monats, bei später eingetretenen
Änderungen unverzüglich, dem Versorgungswerk mitzu-
teilen, und den danach zugesandten Beitragsnachweis
auf die Richtigkeit hin zu überprüfen sowie evtl.
Beanstandungen dem Versorgungswerk unverzüglich
mitzuteilen.
§ 20
Drittberechtigter
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sind zugleich
Vertragsbestimmungen zugunsten der Versorgungswerk
der Presse GmbH und der Versorgungskasse der Deutschen
Presse (§ 328 BGB)."
Die Klägerin betreute 1987 rund 56.925 Versicherungsverträge mit einer Bestandssumme von ca. 4,7 Milliarden DM. Vertragsgesellschaften der Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 1 TV Altersversorgung 1986 sind - ausschließlich - drei bundesdeutsche Versicherungsgesellschaften ( .
Der beklagte Verlag, der nicht Mitglied in einer Tarifvertragspartei des TV Altersversorgung 1986 ist, gibt neben Büchern seit 1974 die zweimonatlich erscheinende Publikation "die g " heraus. Diese ist nur im Abonnement vom Beklagten erhältlich. Seit einigen Jahren erhalten die Abonnenten der "g " zusätzliche "Service-Leistungen" in Form von sogenannten "Wertschecks", die z. B. zum Abruf von Lieferantenadressen, Kurzberichten oder zur Teilnahme an der "Redaktionssprechstunde" berechtigen. Ferner erscheinen bei dem Beklagten die Druckwerke "der e" (seit 1982) und "der w " (seit 1986), die jeweils aus einem sogenannten Grundwerk und monatlichen Ergänzungslieferungen bestehen.
Mit Schreiben vom 22. Juli 1981 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß "die g" nicht unter den Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften falle und deshalb keine tarifvertragliche Versicherungspflicht über das Versorgungswerk bestehe. Von dieser Ansicht rückte die Klägerin mit Schreiben vom 31. August 1987 ab und forderte den Beklagten auf, seine Redakteure zur Versicherungspflicht gemäß Altersversorgungstarifvertrag anzumelden. Der Beklagte lehnte das ab.
Mit der am 23. Dezember 1987 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin im Wege der Stufenklage Auskunft über die Zahl und Beschäftigungsdauer der beim Beklagten versicherungspflichtig angestellten Redakteure, die Versicherung von deren Richtigkeit an Eides Statt und Beitragszahlung nach Maßgabe der zu erteilenden Auskunft. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte falle mit seinen Publikationen unter den fachlichen Geltungsbereich des für allgemeinverbindlich erklärten TV Altersversorgung 1986, weil es sich bei allen Druckwerken um Zeitschriften handele. Die Allgemeinverbindlicherklärung des TV-Altersversorgung 1986 sei wirksam, da ein öffentliches Interesse an einer betrieblichen Altersversorgung für Zeitschriftenredakteure aller Verlage bestehe. Sie verstoße ebenso wie der Tarifvertrag selbst weder gegen das Grundgesetz noch gegen den EWG-Vertrag.
Die Klägerin hat hinsichtlich der Auskunftsklage zuletzt beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin
Auskunft darüber zu erteilen, in welcher
Zahl und mit welchen monatlichen Bruttoge-
hältern er hauptberuflich fest angestellte
Redakteure (einschließlich der im Ausland
für ihn tätigen Redakteure) frühestens seit
dem 01. 01. 1974 beschäftigt hat und derzeit
beschäftigt.
Hierbei hat der Beklagte für jeden einzelnen
Redakteur Beginn und Ende seiner Beschäftigung
bei ihm, die Zeitpunkte, an denen der Redakteur
sein 23. Lebensjahr und sein 25. Lebensjahr
vollendet und an dem er ein Berufsjahr zurück-
gelegt hat, anzugeben.
Außerdem hat der Beklagte anzugeben, ob und mit
welcher Dauer er mit dem einzelnen Redakteur eine
Probezeit vereinbart hat.
Schließlich hat der Beklagte darüber Auskunft zu
erteilen, ob und inwieweit jeder einzelne Redak-
teur der Versicherungspflicht zur gesetzlichen
Rentenversicherung unterliegt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, das Druckwerk "die g" falle als Informationsdienst nicht unter den fachlichen Geltungsbereich des TV Altersversorgung 1986. Bei den Druckwerken "e" und "w" handele es sich um Loseblattwerke, deren Ergänzungslieferungen keine Zeitschriften im tariflichen Sinne seien. Die Allgemeinverbindlicherklärung des TV Altersversorgung 1986 sei unwirksam, weil kein öffentliches Interesse vorliege. Es sei nicht ersichtlich, wieso es dem öffentlichen Interesse diene, wenn alle Zeitschriftenverlage verpflichtet werden, ihren Redakteuren eine zusätzliche Altersversorgung zu verschaffen. Außerdem sei das Verfahren zur Allgemeinverbindlicherklärung nicht verfassungskonform, weil die Allgemeinverbindlicherklärung weiterhin nur im Bundesanzeiger veröffentlicht werde. Die Allgemeinverbindlicherklärung verletze ferner Art. 9 Abs. 3 GG, da die Klägerin lediglich als Vermittlungsstelle für Lebensversicherungsverträge diene und die Tarifvertragsparteien keine Regelungskompetenz für Sozialversicherungsfragen hätten. Die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften sei aber als "schlichte Zusatzversorgung" keine Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, sondern Sozialversicherung im Bereich des Verlagswesens. Durch den Kontrahierungszwang mit Vertragsgesellschaften der Klägerin werde Art. 2 GG verletzt, weil der Beklagte in seiner Wahlfreiheit, mit welchem Versicherungsunternehmen er kontrahieren wolle, ohne Not eingeschränkt werde. Außerdem sei Art. 3 GG verletzt, da durch die Allgemeinverbindlicherklärung die Gruppe der Redakteure innerhalb des Verlages ohne rechtfertigenden Grund privilegiert werde. Wegen des durch die Allgemeinverbindlicherklärung der Klägerin eingeräumten Vermittlungsmonopols für Versicherungsverträge, durch die eine Wahlfreiheit der versicherungspflichtigen Unternehmen und Redakteure ausgeschlossen werde, verstoße die Allgemeinverbindlicherklärung auch gegen Art. 85 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 und Art. 59 ff. EWG-Vertrag. Außerdem sei durch das Schreiben der Klägerin vom 22. Juli 1981 der Auskunftsanspruch für die Zeit bis zur Klageerhebung jedenfalls verwirkt.
Das Arbeitsgericht hat mit Teil-Urteil vom 26. September 1988 der Auskunftsklage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht der Auskunftsklage nur hinsichtlich der mit der Erstellung der "g" befaßten Redakteure und erst ab dem Zeitraum seit 1. September 1987 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin Klageabweisung in vollem Umfang. Die Klägerin hat selbst keine Revision eingelegt und beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision war zurückzuweisen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht der Klage auf Auskunft ab 1. September 1987 für die Redakteure der "g" stattgegeben.
Die Klage auf Auskunft ist als Leistungsklage zulässig, insbesondere genügt der Antrag in der in der Berufungsinstanz gestellten Fassung dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil Art und Umfang der vom Beklagten zu erteilenden Auskunft hinreichend konkret beschrieben sind. In der Sache streiten die Parteien nur noch um die von der Klägerin begehrte Auskunft hinsichtlich der mit der Erstellung der "g" befaßten Redakteure für die Zeit nach dem 1. September 1987. Im übrigen ist das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig.
Grundlage für die begehrte Auskunft sind entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts bereits § 2 Abs. 1, § 5 und § 19 in Verbindung mit § 20 des im noch anhängigen Klagezeitraum geltenden Tarifvertrages über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften vom 27. Juni 1986 (TV Altersversorgung 1986). Nach dessen § 2 Abs. 1 ist ein Verlag verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Redakteure über die Klägerin zu versichern, wozu er gemäß § 5 den Redakteur zum Beginn der Versicherungspflicht unverzüglich bei der Klägerin anzumelden und alle Änderungen, die für die Versicherungspflicht und die Beitragszahlung maßgebend sind, unverzüglich der Klägerin mitzuteilen hat. Außerdem sind nach § 19 von den Verlagen der Klägerin Beitragsnachweise einzureichen, in denen die versicherungspflichtigen Redakteure mit Namen, Versicherungsnummer, Gehalt (bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze) und Beiträgen aufgeführt sind. Aus diesen tarifvertraglichen Regelungen folgt, daß ein Verlag alle die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe betreffenden Umstände der bei ihm beschäftigten Zeitschriftenredakteure von sich aus der Klägerin mitteilen muß. Diese Mitteilungspflicht des Verlages begründet nach § 20 TV Altersversorgung 1986 in Verbindung mit § 328 Abs. 1 BGB einen entsprechenden Auskunftsanspruch der Klägerin.
Der Beklagte fällt unter den fachlichen Geltungsbereich des § 1 TV Altersversorgung 1986, weil er eine Zeitschrift fachlicher Art - nämlich die Publikation "die g " - herausgibt. Die Definition des Begriffes Zeitschrift sowie die entsprechende Subsumtion der Publikation "die g" durch das Landesarbeitsgericht sind revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Insoweit erhebt die Revision auch keine ausdrücklichen Angriffe gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts. Der Beklagte ist zwar nicht nach § 3 Abs. 1 TVG an den TV Altersversorgung 1986 gebunden, er wird aber auf Grund der Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (vgl. BAnz Nr. 154 vom 21. August 1987, S. 11 283) davon erfaßt (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 TVG). Entgegen der Auffassung der Revision ist die Allgemeinverbindlicherklärung des TV Altersversorgung 1986 wirksam, sie verstößt weder gegen § 5 TVG noch gegen Art. 9 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 GG oder Vorschriften des EWG-Vertrages.
Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG findet (vgl. BVerfGE 55, 7, 20 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; 44, 322, 340 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG, mit weiteren Nachweisen; siehe auch BAGE 31, 241, 246 = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 78, 91 = AP Nr. 14 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 186 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden, daß § 5 Abs. 1 TVG, auf dem die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifnormen beruht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist und der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend deutlich bestimmt hat und die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei (vgl. BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG und 44, 322, 338 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG).
Die Voraussetzung der erforderlichen Beschäftigtenzahl bei tarifgebundenen Arbeitgebern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 TVG ist von den Arbeitsgerichten von Amts wegen stets zu prüfen (Senatsurteil vom 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 - nicht veröffentlicht). Insoweit hat aber der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, die Zweifel am Vorliegen der Voraussetzung aufkommen lassen könnten. Daß "die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen" (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG), ist vielmehr zwischen den Parteien nicht streitig.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landesarbeitsgericht aber auch mit Recht angenommen, daß die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG für die Allgemeinverbindlicherklärung vorliegend erfüllt ist. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die Allgemeinverbindlicherklärung müsse sich als im öffentlichen Interesse geboten aufdrängen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG setzt die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nur voraus, daß sie "im öffentlichen Interesse geboten erscheint". Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 3. November 1988 - 7 C 115.86 - DB 1989, 529 = SAE 1989, 237 mit zust. Anm. Wolf) der zuständigen Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum einzuräumen. Eine gerichtliche Überprüfung der behördlichen Entscheidung kommt nur insoweit in Betracht, als der Behörde wesentliche Fehler vorzuwerfen sind (BAGE 31, 241, 251 = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 185 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG; BAGE 17, 59, 70 = AP Nr. 12 zu § 5 TVG). Wenn das Landesarbeitsgericht für ein Überschreiten des Beurteilungsspielraumes voraussetzt, daß "die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung in § 5 TVG und der hiernach zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen - einschließlich des Interesses der Tarifvertragsparteien - schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist", liegt das fallbezogen ebenfalls im Rahmen dieser Rechtsprechung. Bereits im Urteil vom 12. Oktober 1988 (- 4 AZR 244/88 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch Urteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht) hat der Senat hervorgehoben, daß "ein außerordentlich weiter Beurteilungsspielraum der staatlichen Behörden" bei der Prüfung des öffentlichen Interesses besteht. Ein sachlicher Unterschied besteht insoweit zur Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie das Landesarbeitsgericht verwendet, nicht. Wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung in § 5 TVG und der hiernach zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen schlechterdings unvertretbar und unverhältnismäßig ist, wäre das ein Fall der Überschreitung des Ermessensspielraums. Andere als solche allgemeinen Gründe sind nicht ersichtlich. Dementsprechend räumt auch das Bundesverfassungsgericht der zuständigen Behörde bei der Entscheidung der Allgemeinverbindlicherklärung ausdrücklich ein "eigenes pflichtgemäßes Ermessen" ein (BVerfGE 44, 322, 344 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Da das öffentliche Interesse nur geboten erscheinen muß, ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, daß die Anwendung dieses Begriffes nur in beschränktem Umfang gerichtlich überprüfbar ist. Hinzu kommt, daß jeder Allgemeinverbindlicherklärung ein Verfahren vorausgeht, in dem die Betroffenen gehört werden und in dem ein eigener Tarifausschuß der Allgemeinverbindlicherklärung im voraus zustimmen muß. Diese verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung ist ein ausreichender Schutz, um dem für die Allgemeinverbindlicherklärung zuständigen Minister einen entsprechenden Beurteilungsspielraum einzuräumen, der eine noch weitergehende gerichtliche Kontrolle nicht mehr notwendig macht (Senatsurteile vom 12. Oktober 1988 - 4 AZR 244/88 -, nicht veröffentlicht und vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; ebenso Wiedemann, RdA 1987, 262, 267; Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, TVG, 2. Aufl., § 5 Rz 29). Das Landesarbeitsgericht konnte deshalb hier mit Recht davon ausgehen, daß Anhaltspunkte für ein Überschreiten des dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung eingeräumten außerordentlich weiten Beurteilungsspielraumes bei der Allgemeinverbindlicherklärung nicht vorliegen.
Ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlicherklärung ist stets gegeben, wenn damit ein anerkanntes Interesse des Gesetzgebers nachvollzogen wird (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; Wiedemann, aaO, S. 266 f.; im Ergebnis ebenso Hagemeier/Kempen/Zachert/Zilius, aaO, § 5 Rz 13), wobei für eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung in der Regel ein öffentliches Interesse zu bejahen ist (Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 5 Rz 30). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) dokumentiert, daß er die Gewährung einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung für sozialpolitisch wünschenswert hält und unter bestimmten Voraussetzungen unverfallbare Anwartschaften darauf begründet. Für die Unverfallbarkeit einer betrieblichen Altersversorgung verlangt § 1 Abs. 1 BetrAVG einen mindestens 10jährigen Bestand der Versorgungszusage oder eine mindestens 12jährige Betriebszugehörigkeit und einen Bestand der Versorgungszusage von mindestens drei Jahren. Wegen der gegenüber anderen möglichen Branchen erhöhten Fluktuation der Redakteure im Zeitschriften- und Zeitungsbereich laufen diese Redakteure Gefahr, die Unverfallbarkeitsvoraussetzung und damit den Schutz von § 1 Abs. 2 BetrAVG nicht zu erreichen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 TV Altersversorgung 1986 bleibt ihnen dann nur die Möglichkeit, die Versicherungsverträge in gänzlicher Eigenleistung fortzuführen. Nur wenn der Redakteur wieder in einen tarifgebundenen Verlag eintritt, übernimmt dieser die Rechte und Pflichten aus dem beim früheren Arbeitgeber begründeten Versicherungsvertrag, § 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 TV Altersversorgung 1986. Der Gefahr, bei einem branchenüblichen Wechsel des Arbeitgebers der betrieblichen Altersversorgung verlustig zu gehen, begegnet die Allgemeinverbindlicherklärung, weil sie durch die Tarifunterworfenheit aller Arbeitgeber der Branche sicherstellt, daß die Versicherungsverträge der Arbeitnehmer kontinuierlich unter hälftiger Beitragszahlung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 2 TV Altersversorgung 1986 fortgeführt werden. Sie dient damit dem schon im BetrAVG angelegten Schutz des Arbeitnehmers vor dem Verlust seines Anspruches auf betriebliche Altersversorgung durch Wechsel des Arbeitgebers.
Außerdem hat die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, die nicht Entgelt- oder Arbeitszeitfragen, sondern zusätzliche Arbeitgeberleistungen, z. B. Altersversorgung, Berufsbildung, Vermögensbildung, betreffen, gerade im Bereich der Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen eine besondere Bedeutung (BAG Urteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; vgl. auch Zöllner, Verhandlungen des 48. Deutschen Juristentages, Band I, S. G 90 f.; Bötticher, Die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, S. 67). Denn es würde eine Verzerrung der Belastungen drohen, wenn - ohne Allgemeinverbindlicherklärung - die organisierten Arbeitgeber entsprechend den tariflichen Bestimmungen auch Beiträge für die organisierten Arbeitnehmer in nicht tarifgebundenen Unternehmen aufbringen und an die gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien abführen müßten, während die nicht tarifgebundenen Unternehmen selbst für ihre organisierten Arbeitnehmer insoweit keine Leistungen erbringen müßten. Dies liefe letztlich auf eine Subventionierung der nicht tarifgebundenen Unternehmen durch die eigenen tarifgebundenen Wettbewerber hinaus. Eine solche Verzerrung der Belastungen droht zwar vorliegend nicht für den Bereich der Altersversorgung durch Versicherungsverträge, weil die organisierten Verlage jeweils nur für die eigenen Arbeitnehmer Direktbeiträge erbringen müssen. Sie ist aber nicht auszuschließen im Bereich der Zusatzleistungen der Versorgungskasse der deutschen Presse, die von den organisierten Arbeitgebern finanziert wird, § 15 TV Altersversorgung 1986, in deren Genuß aber auch organisierte Arbeitnehmer nicht organisierter Arbeitgeber kommen können (§ 16 TV Altersversorgung 1986).
Darüber hinaus ist es ausreichend, wenn eine entsprechende tarifliche Regelung sich bereits praktisch bewährt und damit als der gesetzlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG entsprechend erwiesen hat (BAGE 31, 241, 251 = AP Nr. 16 zu § 5 TVG; BAGE 27, 175, 187 = AP Nr. 29 zu § 2 TVG). Für Redakteure an Tageszeitungen bestehen entsprechende Regelungen über die betriebliche Altersversorgung seit Jahrzehnten, zumindest seit dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Redakteure an Tageszeitungen vom 21. November 1967, der bereits am 30. April 1968 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (vgl. BAnz Nr. 89 vom 11. Mai 1968, S. 1). Für die Redakteure an Zeitschriften gibt es entsprechende tarifliche Regelungen ebenfalls seit Jahrzehnten. Seit dem Tarifvertrag über die Altersversorgung der Redakteure an Zeitschriften vom 2. Oktober 1973 wurden sie ab 4. April 1974 für allgemeinverbindlich erklärt (vgl. BAnz Nr. 73 vom 18. April 1974 S. 3). Auch aus dieser jahrzehntelangen praktischen Bewährung konnte der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bei der Allgemeinverbindlicherklärung des TV Altersversorgung 1986 ein öffentliches Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TVG herleiten.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Allgemeinverbindlicherklärung nicht wegen mangelnder Publikation unwirksam. Nach § 5 Abs. 7 TVG bedarf die Allgemeinverbindlicherklärung der öffentlichen Bekanntmachung, welche gemäß § 11 Nr. 2 TVG in Verbindung mit § 11 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 24. Mai 1977 (BVerfGE 44, 322, 350 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG) die Form der Bekanntmachung als dem verfassungsrechtlich Gebotenen noch ausreichend angesehen. Der Rechtsetzungsakt der Allgemeinverbindlicherklärung werde durch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger den Betroffenen hinlänglich bekannt gemacht. Der Tarifvertrag selbst, aus dem allein der Norminhalt zu entnehmen ist, werde zwar nicht publiziert und der Norm unterworfene Außenseiter insoweit darauf verwiesen, Auskünfte aus dem Tarifregister einzuholen oder von einer der Tarifparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten zu verlangen. Hierdurch werde immerhin gewährleistet, daß den Betroffenen der Inhalt der getroffenen Regelung jedenfalls ohne erhebliche Schwierigkeiten zugänglich sei. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben zu prüfen, welche Verbesserungen der Publizitätsvorschriften möglich und angezeigt sind, damit den berechtigten Bedürfnissen der Praxis mehr als bisher entsprochen werden könne. Nachdem die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes mit der Verordnung vom 19. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2307) geändert und am 16. Januar 1989 neu bekannt gemacht wurde (BGBl. I S. 76), ohne daß der Gesetzgeber die Publizitätsvorschriften änderte, muß aber davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber den Prüfungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts durchgeführt, eine Änderung aber nicht für angezeigt erachtet hat. Entgegen der Auffassung der Revision führt das nicht zur Unwirksamkeit der Publizitätsvorschriften, weil das Bundesverfassungsgericht nicht eine Änderung, sondern nur eine Prüfung, ob eine solche möglich und angezeigt sei, vorgeschrieben hat.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des TV Altersversorgung 1986 verstößt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Grundrechte des Beklagten.
Das Begehren des Beklagten, der Normsetzung der Tarifvertragsparteien über die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften nicht unterworfen zu werden, ist in erster Linie an Art. 9 Abs. 3 GG zu messen. Dieses Grundrecht schützt für jedermann in allen Berufen das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen, sowie auch die Koalition als solche und ihr Recht, durch spezifische koalitionsmäßige Betätigung die in der Vorschrift genannten Zwecke zu verfolgen. Insbesondere umfaßt die Koalitionsfreiheit als individuelles Recht auch das Recht des einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 55, 7, 21 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 50, 290, 367 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG). Durch die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen, die gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorsehen und regeln, werden die Außenseiter jedoch nicht in ihrem Grundrecht auf positive und negative Koalitionsfreiheit verletzt. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge begründen für die Außenseiter weder eine Mitgliedschaft in den jeweils beteiligten Arbeitgeberverbänden noch in den gemeinsamen Einrichtungen. Mitglieder der gemeinsamen Einrichtungen werden nur die Berufsverbände selbst (vgl. § 4 Abs. 2 der Satzung der Klägerin, abgedruckt bei Bötticher, aaO, S. 197).Das Fehlen eines Mitgliedschaftsverhältnisses hat für die Außenseiter allerdings den Nachteil, daß sie die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Interessen durch die gemeinsamen Einrichtungen nicht wie organisierte Arbeitgeber mittelbar über die Berufsverbände, die Mitglieder der gemeinsamen Einrichtungen sind, kontrollieren können. Dies kann für Außenseiter ein Anlaß sein, einer an den gemeinsamen Einrichtungen beteiligten Berufsorganisation beizutreten. Soweit sich daraus ein gewisser Druck, Mitglied einer Koalition zu werden, ergibt, ist dieser nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht so erheblich, daß die negative Koalitionsfreiheit verletzt würde (BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BVerfGE 20, 312, 321 f. = AP Nr. 24 zu § 2 TVG). Es kann überdies angenommen werden, daß zumindest die gegenseitige Kontrolle der Sozialpartner, die Mitglieder der gemeinsamen Einrichtungen sind, im Ergebnis auch Außenseitern zugute kommt (BVerfGE 55, 7, 22 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG mit weiteren Nachweisen).
Der Senat ist dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt und sieht keinen Anlaß, von ihr abzuweichen. Zum einen erfüllen die Koalitionen mit der Schaffung von Tarifnormen, die der Allgemeinverbindlicherklärung zugänglich sind und deren allgemeine Geltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG), in besonderem Maße die ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG zugewiesene öffentliche Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme zu gestalten. Zum anderen setzt die Verbindlichkeit für Außenseiter die staatliche Mitwirkung an einer Normsetzung für Außenseiter voraus (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht).
Soweit die Revision dagegen einwendet, die Altersversorgung für Redakteure an Zeitschriften sei ein echtes "Zubrot" der Arbeitgeber, ohne daß Besonderheiten der Branche hierzu zwingen würden, und die Zusatzversorgung kraft Allgemeinverbindlichkeit sei keine Regelungsmaterie im Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, sondern eine Sozialversicherung im Bereich des Verlagswesens, kann dem nicht gefolgt werden. Eine betriebliche Altersversorgung ist stets eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers ("Zubrot" im Sinne der Revision), sie ist aber eine Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebstreue und hat sowohl Versorgungs- als auch Entgeltcharakter (BAGE 36, 327, 337 f. = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, mit weiteren Nachweisen, ständige Rechtsprechung). Damit ist die betriebliche Altersversorgung eine typische Arbeitsbedingung, zu deren Regelung die Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG berufen sind. Eine betriebliche Altersversorgung ist entgegen der Ansicht der Revision keine Sozialversicherung im Sinne der Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 12 GG. Ein wesentliches Merkmal einer Sozialversicherung im Sinne dieser Vorschrift ist, daß ihre Träger selbständige Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (BVerfGE 75, 108, 146; BVerfGE 63, 1, 35). Insofern geht auch der Hinweis der Revision auf den sozialversicherungsrechtlichen Charakter der Versorgung für die an deutschen Theatern tätigen Bühnenangehörigen (BverwG Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 2/85 NJW 1988, S. 354) fehl, weil deren Träger, die Versorgungsanstalt der Deutschen Bühnen, eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts ist. Außerdem ist nicht ersichtlich, inwiefern durch Art. 74 Nr. 12 GG, eine Vorschrift zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern gem. Art. 70 Abs. 2 GG, die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien gem. Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt werden sollte.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des TV Altersversorgung 1986 verstößt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Die Allgemeinverbindlicherklärung von tariflichen Inhaltsnormen gem. § 5 TVG ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung. Sie verletzt deshalb nicht generell das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit der Außenseiter (BVerfGE 44, 322, 353 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Allerdings kann nach der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die allgemeinverbindliche Tarifnorm selbst im Einzelfalle gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen. Auch das ist aber vorliegend nicht der Fall.
Die Revision sieht einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in einem tariflichen Kontrahierungszwang mit Versicherungsunternehmen, auf deren Auswahl der Beklagte keinen Einfluß habe. Nach § 2 Abs. 1 TV Altersversorgung 1986 ist der Beklagte verpflichtet, die bei ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Redakteure über die Klägerin bei deren Vertragsgesellschaften zu versichern. Hinsichtlich Formen und Inhalt der Versicherungsverträge verweist § 9 Abs. 4 TV Altersversorgung 1986 - soweit der Tarifvertrag selbst keine Regelung trifft - auf den Vertrag zwischen dem Versorgungswerk und seinen Vertragsgesellschaften, dessen Änderung zu Ungunsten der Verlage oder der Redakteure der Genehmigung durch die Tarifvertragsparteien bedarf. Damit wird zwar die allgemeine Handlungsfreiheit des Beklagten beschränkt. Das ist aber von der "verfassungsmäßigen Ordnung" im Sinne des Halbsatzes 2 von Art. 2 Abs. 1 GG gedeckt, weil der Staat im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG die Ausgestaltung der Rechtsordnung im weiten Maße den Tarifvertragsparteien übertragen hat (BVerfGE 64, 208, 215, mit weiteren Nachweisen). Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG käme nur in Betracht, wenn die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit durch den Tarifvertrag unverhältnismäßig wäre, da jeder Eingriff in ein Grundrecht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muß, welcher sich bereits aus dem Wesen der Grundrechte selbst ergibt und dem als Element des Rechtsstaatsprinzips Verfassungsrang zukommt. Der Eingriff muß geeignet und erforderlich sein, den Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen nicht übermäßig belasten, muß diesem also zumutbar sein (BVerfGE 61, 126, 134; BVerfGE 67, 157, 173, ständige Rechtsprechung; vgl. auch Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 16. Aufl., Rz 72; Badura, Staatsrecht, Rz C 26).
Die Tarifvertragsparteien wollten mit dem TV Altersversorgung 1986 eine einheitliche betriebliche Altersversorgung für alle - versicherungspflichtigen - Redakteure gewährleisten, die auch beim Wechsel des Arbeitgebers Bestand hat. Die Versicherung über die Klägerin bei deren Vertragsgesellschaften ist hierzu geeignet, weil sie die Einheitlichkeit der jeweiligen Versicherungsverträge gewährleistet. Sie ist auch erforderlich, weil bei einer Aufsplitterung auf jede beliebige Versicherungsgesellschaft mit ganz unterschiedlichen Inhalten und Bedingungen der Bestand derselben Altersversorgung bei Arbeitgeberwechsel zumindest gefährdet ist. Der Abschluß von Versicherungsverträgen über die Klägerin mit deren Vertragsgesellschaften belastet außerdem den Beklagten nicht unzumutbar. Es liegt auf der Hand, daß die Klägerin durch ihre "Nachfragemacht" günstige Bedingungen mit den mit ihr zusammenarbeitenden Versicherungsgesellschaften erreichen kann. Der Beklagte hat zwar behauptet, durch den Tarifvertrag sei es ihm verwehrt, mit Versicherungsunternehmen, die nicht Vertragspartner der Klägerin sind, günstigere Versicherungsverträge zu schließen. Er hat aber nicht konkret dargelegt, daß und mit welcher Versicherungsgesellschaft er überhaupt günstigere Versicherungsverträge als mit den Versicherungsgesellschaften der Klägerin schließen könnte. Eine unzumutbare Belastung des Beklagten könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn er tatsächlich nachweist, daß er für seine Redakteure einen Versicherungsvertrag mit gleichem Inhalt und Leistungen zu günstigeren Konditionen bei einem Versicherungsunternehmen, das nicht Vertragspartner der Klägerin ist, abschließen könnte. Außerdem ermöglicht § 3 Abs. 3 TV Altersversorgung 1986 eine Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn für die Redakteure ein der Versorgung durch das Versorgungswerk entsprechender Versicherungsschutz nachgewiesen wird. Dadurch gewährleisten die Tarifvertragsparteien selbst, daß eine unzumutbare Belastung des Beklagten durch den Kontrahierungszwang mit den Vertragsgesellschaften der Klägerin nicht eintritt.
Darüber hinaus sind Tarifverträge nicht vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfaßt, so daß tariflich zulässigerweise eine Auswahl für bestimmte Versicherungsgesellschaften vorgesehen werden kann, ohne gegen Kartellrecht zu verstoßen (vgl. BAG Urteil vom 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/88 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Die Allgemeinverbindlicherklärung des TV Altersversorgung 1986 verstößt weiter nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (- 2 BvR 909/82 - BVerfGE 75, 108) stützt, geht das schon deshalb fehl, weil eine betriebliche Altersversorgung - wie dargelegt - keine Sozialversicherung ist. Die Ungleichbehandlung von Redakteuren und sonstigen Verlagsangestellten ist nicht willkürlich, da die betriebliche Altersversorgung der Redakteure auf dem TV Altersversorgung 1986 beruht und somit ein sachlicher Grund für die Differenzierung vorhanden ist. Die Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereiches eines Tarifvertrages ist allein Sache der Tarifvertragsparteien; ob in anderen Berufsbereichen ein entsprechendes Bedürfnis besteht, haben die insoweit zuständigen Koalitionen in eigener Verantwortung zu klären (BVerfGE 55, 7, 25 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG).
Ein Verstoß der Allgemeinverbindlicherklärung des TV Altersversorgung 1986 gegen sonstige Grundrechte des Beklagten ist weder gerügt noch ersichtlich. Insbesondere verletzt der TV Altersversorgung 1986 nicht das Grundrecht der freien Berufswahl und Berufsausübung nach Art. 12 GG, denn er ist nicht auf die Regelung unternehmerischer Tätigkeit gerichtet (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - 4 AZR 499/88 -, nicht veröffentlicht; BVerfGE 55, 7, 27 = AP Nr. 17 zu § 5 TVG). Weder durch die Pflicht zur Versicherung der bei ihm beschäftigten Redakteure gem. § 2 Abs. 1, noch durch die Heranziehung zur - hälftigen - Beitragszahlung gem. § 11 Abs. 2 TV Altersversorgung 1986 wird der Beklagte in seinem Recht auf Eigentum nach Art. 14 GG verletzt, weil das Vermögen als solches keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (BVerfGE 74, 129, 148; BVerfGE 65, 196, 209).
Die Allgemeinverbindlicherklärung des TV Altersversorgung 1986 verstößt aber auch nicht gegen Vorschriften des EWG-Vertrages. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft gem. Art. 177 EWG-Vertrag ist nicht erforderlich, weil die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts offenkundig ist, so daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 - AP Nr. 11 zu Art. 177 EWG-Vertrag).
Ein Verstoß gegen Art. 85 EWG-Vertrag scheidet schon deshalb aus, weil sich dessen Kartellverbot ausdrücklich (nur) gegen Vereinbarungen zwischen Unternehmen und gegen Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen richtet. Arbeitnehmer sind keine Unternehmen im Sinne von Art. 85 EWG-Vertrag, auf dem Arbeitsmarkt werden auch keine Erzeugnisse oder Dienstleistungen angeboten oder nachgefragt, sondern unselbständige, weisungsgebundene Arbeit. Tarifverträge zwischen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen deshalb nicht unter das Kartellverbot (Grabitz, Kommentar zum EWG-Vertrag, Stand September 1989, Art. 85 Rz 10, mit weiteren Nachweisen). Auch hier gilt, daß tarifliche Regelungen nicht unter die kartellrechtlichen Regelungen fallen (vgl. BAG Urteil vom 27. Juni 1989 - 1 AZR 404/86 -, zur Veröffentlichung bestimmt).
Inwieweit Art. 90 EWG-Vertrag tangiert sein könnte, ist nicht ersichtlich, weil die Klägerin weder ein öffentliches Unternehmen noch ein Unternehmen ist, dem die Bundesrepublik Deutschland besondere oder ausschließliche Rechte gewährt. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in der von der Revision angezogenen Entscheidung (Urteil vom 11. April 1989 - Rs. 66/86 - NJW 1989, 2192, 2195) erkannt, daß die Art. 5 und 95 EWG-Vertrag es den nationalen Behörden verbieten, den Abschluß von gegen Art. 85 Abs. 1 verstoßenden Tarifvereinbarungen zu fördern oder von sich aus zu genehmigen. Das bezog sich aber auf Flugtarife, d. h. auf das von den Luftfahrtunternehmen von den Flugpassagieren erhobene Beförderungsentgelt. Tarifvereinbarungen im Sinne der Festsetzung von Beförderungsentgelten sind Regelungen, die mit Tarifverträgen der Sozialpartner zur Regelung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen überhaupt nicht verglichen werden können.
Auch ein Verstoß der Allgemeinverbindlicherklärung des TV Altersversorgung 1986 gegen Art. 59 ff. EWG-Vertrag scheidet entgegen der Ansicht der Revision offenkundig aus. Eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft ist jedes Verbot oder jede Beschränkung der selbständigen Tätigkeit eines Leistungserbringers, die darin besteht, daß er aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift eines Mitgliedsstaates, aufgrund einer Anwendung einer solchen Vorschrift oder aufgrund von Verwaltungspraktiken anders behandelt wird als die eigenen Staatsangehörigen. Als Beschränkung gelten ferner alle Voraussetzungen, von denen die Erbringung von Dienstleistungen aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder aufgrund von Verwaltungspraktiken abhängt, soweit diese Voraussetzungen zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, jedoch ausschließlich oder vorwiegend Ausländer in der Erbringung von Dienstleistungen beschränken (EuGH Urteil vom 24. Oktober 1978 - Rs. 15/78 - Slg. 1978 III S. 1971, 1979). Tarifverträge, auch die für allgemeinverbindlich erklärten, sind aber schon kein staatliches Recht, sondern von den Tarifvertragsparteien gesetzte Normen, deren Geltungsbereich durch die Allgemeinverbindlicherklärung nur auf vom Tarifvertrag nicht erfaßte Personen ausgedehnt wird (vgl. BVerfGE 44, 322, 341 = AP Nr. 15 zu § 5 TVG). Außerdem wird durch den TV Altersversorgung 1986 weder inländischen noch ausländischen Versicherungsunternehmen verboten oder erschwert, ihre Dienstleistungen zu erbringen. Es steht ihnen frei, der Klägerin und dem Beklagten ihre Dienstleistungen anzubieten. Ein Recht auf Annahme angebotener Dienstleistungen gewähren die Art. 59 ff. EWG-Vertrag ersichtlich nicht.
Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Freitag
Peter Jansen Brocksiepe
Fundstellen
Haufe-Index 439433 |
DB 1991, 180-181 (LT1) |
NJW 1990, 3036 |
NJW 1990, 3036-3039 (LT1) |
NZA 1990, 781-784 (LT1) |
RdA 1990, 256 |
SAE 1991, 181-187 (LT1) |
AP § 5 TVG (LT1), Nr 25 |
AR-Blattei, ES 1550.10 Nr 22 (LT1) |
AR-Blattei, Tarifvertrag X Entsch 22 (LT1) |
AfP 1990, 232 |
AfP 1990, 232-236 (ST1-2) |
EzA § 5 TVG, Nr 10 (LT1) |
VersR 1991, 942 (S) |
ZUM 1990, 587-593 (LT1) |