Entscheidungsstichwort (Thema)

Datenverarbeitungstarifüberleitung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach den Überleitungsbestimmungen des Datenverarbeitungstarifvertrages wird die fehlende Ausbildung durch eine 4-jährige Tätigkeit nur für die bisher ausgeübte Tätigkeit, nicht aber für andere Tätigkeiten ersetzt.

 

Orientierungssatz

Verbandsklage über Tarifauslegung; Ausbildungsvoraussetzung als Eingruppierungsmerkmal.

 

Normenkette

TVG § 9; BAT § 22

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 21.01.1988; Aktenzeichen 8 Sa 701/87)

ArbG Bonn (Entscheidung vom 25.02.1987; Aktenzeichen 4 Ca 2323/86)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 4. November 1983 (Datenverarbeitungs-TV).

Zwischen der Klägerin, der Tarifgemeinschaft für Angestellte im öffentlichen Dienst, und den Beklagten wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 1983 der Datenverarbeitungs-TV abgeschlossen, mit dem Teil II, Abschnitt B der Anlage 1 a zum BAT neu geregelt wurde. Der Tarifvertrag gliedert sich in die Unterabschnitte:

I. Angestellte als Leiter von DV-Gruppen

II. Angestellte in der DV-Organisation

III. Angestellte in der Anwendungsprogrammierung

IV. Angestellte in der DV-Systemtechnik

V. Angestellte in der Datenerfassung

VI. Angestellte in der Produktionssteuerung

VII. Angestelle in der Maschinenbedienung.

Die einzelnen Unterabschnitte haben jeweils "Vorbemerkungen", in denen die von dem Unterabschnitt erfaßten Aufgaben dargestellt werden. Ferner enthalten die Unterabschnitte die für die Eingruppierung der Angestellten in die einzelnen Vergütungsgruppen maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale, die in Protokollnotizen und Protokollerklärungen näher erläutert werden. Sowohl in den Tätigkeitsmerkmalen als auch in den Protokollnotizen/Protokollerklärungen werden unterschiedliche Anforderungen an die Ausbildung der Angestellten gestellt.

Für die Eingruppierung nach diesen zum 1. Oktober 1983 in Kraft getretenen tariflichen Bestimmungen trafen die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der in den Tätigkeitsmerkmalen und Protokollnotizen/Protokollerklärungen geforderten Ausbildung für diejenigen Angestellten, die diese Ausbildung nicht besaßen, folgende Übergangsregelung:

§ 3

........

(3) Soweit in Tätigkeitsmerkmalen und Protokoll-

notizen/Protokollerklärungen eine Ausbildung

gefordert wird, gilt für Angestellte, die am

30. September 1983 in einem Arbeitsverhältnis

gestanden haben, das am 1. Oktober 1983 zu dem-

selben Arbeitgeber fortbestanden hat, und die

- ohne die geforderte Ausbildung zu besitzen -

die beschriebene Tätigkeit am 30. September 1983

in diesem Arbeitsverhältnis seit mindestens vier

Jahren ausgeübt haben, die Ausbildungsvorausset-

zung für die Dauer der Ausübung dieser Tätig-

keit in demselben Arbeitsverhältnis als erfüllt.

Ist die Tätigkeit am 30. September 1983 bereits

länger als vier Jahre ausgeübt worden, ist auf

die vier Jahre übersteigende Zeit Absatz 2 anzu-

wenden. Ist die Tätigkeit am 30. September 1983

noch nicht vier Jahre, jedoch mindestens sechs

Monate ausgeübt worden, gilt Satz 1, sobald die

Tätigkeit vier Jahre lang ausgeübt worden ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV dahin auszulegen sei, daß die in den Tätigkeitsmerkmalen, Protokollnotizen und Protokollerklärungen geforderte Ausbildungsvoraussetzung für diejenigen Angestellten, die diese Ausbildung nicht besäßen, nicht nur dann als erfüllt zu gelten habe, wenn sie ihre bisherige Tätigkeit weiterhin ausübten, sondern auch für den Fall zu fingieren sei, daß ihnen nach dem 1. Oktober 1983 eine andere, insbesondere eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden sei. Die in den Tätigkeitsmerkmalen und Protokollnotizen/Protokollerklärungen geforderte Ausbildung werde dann fingiert, wenn die "beschriebene Tätigkeit" am 30. September 1983 seit mindestens vier Jahren ausgeübt worden sei. Die "beschriebene Tätigkeit" in diesem Sinne sei jedoch die Tätigkeit, wie sie in den Vorbemerkungen zu den betreffenden Unterabschnitten dargestellt werde. Sinn und Zweck der Übergangsregelung sei es, die zur Zeit des Inkrafttretens des Datenverarbeitungs-TV beschäftigten Angestellten leistungsgerecht eingruppieren zu können, auch wenn sie die nunmehr geforderte Ausbildung nicht besäßen. Dieser Mangel werde nach § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV durch die Ausübung der Tätigkeit über den pauschalierten Zeitraum von vier Jahren vor Inkrafttreten des Tarifvertrages ausgeglichen. Dieser von den Angestellten erlangte Status müsse ihnen verbleiben, auch wenn ihnen später eine höherwertige Tätigkeit übertragen werde.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß die Fiktion des § 3 Abs. 3 des

Eingruppierungstarifvertrages für die Angestellten

in der Datenverarbeitung im Bereich des Bundes, der

Länder und der Gemeinden in der ab 1. Oktober 1983

geltenden Fassung auch für die Fälle gilt, in denen

dem am 30. September 1983 im Arbeitsverhältnis ste-

henden Angestellten des öffentlichen Dienstes ab

dem 1. Oktober 1983 Tätigkeiten übertragen worden

sind oder zukünftig übertragen werden, die von einem

anderen als dem bisher maßgebenden Tätigkeitsmerk-

mal erfaßt werden.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, daß § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV dahin auszulegen sei, daß die in den Tätigkeitsmerkmalen und Protokollnotizen/Protokollerklärungen geforderte Ausbildungsvoraussetzung nur dann als erfüllt gelte, wenn die in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal genannte Tätigkeit, die für die Eingruppierung nach § 22 BAT maßgebend sei, vor dem 30. September 1983 seit mindestens vier Jahren ausgeübt worden sei und nach dem 1. Oktober 1983 weiterhin ausgeübt werde. Die fehlende Ausbildungsvoraussetzung werde mithin nur für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit fingiert. Bei Übertragung einer Tätigkeit, die einem Tätigkeitsmerkmal einer anderen, insbesondere dem einer höheren Vergütungsgruppe entspreche, nach dem 1. Oktober 1983 sei eine entsprechende Ausbildung des Angestellten erforderlich. Mit dieser Regelung hätten die Tarifvertragsparteien gerade der besonderen Bedeutung, die der Ausbildung im Bereich der Datenverarbeitung zukomme, Rechnung tragen wollen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Parteien klargestellt, daß die Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV insbesondere für Fälle der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gerichtlich festgestellt werden solle. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht erkannt, daß die tarifliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV nicht entsprechend dem Feststellungsbegehren der Klägerin auszulegen ist.

Die Klage ist als Verbandsklage nach § 9 TVG in Form der Feststellungsklage zulässig, da die Tarifvertragsparteien des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in der Datenverarbeitung) vom 4. November 1983 (Datenverarbeitungs-TV) über die Auslegung einer Tarifnorm streiten (BAGE 5, 107, 109 = AP Nr. 1 zu § 8 TVG; BAGE 29, 321, 324 = AP Nr. 1 zu § 9 TVG 1969).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die tarifliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV kann nicht dahingehend ausgelegt werden, daß die in den Tätigkeitsmerkmalen und Protokollnotizen/Protokollerklärungen geforderte Ausbildungsvoraussetzung für Angestellte, die die entsprechende Ausbildung nicht besitzen, auch dann als erfüllt gilt, wenn sie die ihnen übertragene Tätigkeit seit mindestens vier Jahren ausgeübt haben und ihnen nach dem 1. Oktober 1983 eine Tätigkeit übertragen wird, die nicht den Tätigkeitsmerkmalen ihrer bisherigen Tätigkeit, sondern denjenigen einer tariflich höher zu bewertenden Tätigkeit entspricht. Die in den Tätigkeitsmerkmalen und Protokollnotizen/Protokollerklärungen geforderte Ausbildungsvoraussetzung wird nur für die Dauer der Ausübung der bereits vor dem 1. Oktober 1983 übertragenen Tätigkeit fingiert.

Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus, daß bei der Tarifauslegung - entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung - zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen ist. Dabei ist jedoch über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muß, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und so nur bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV treffen die Tarifvertragsparteien eine Regelung für die Eingruppierung von Angestellten nach dem zum 1. Oktober 1983 in Kraft getretenen Datenverarbeitungs-TV, die vor und nach diesem Stichtag dieselbe Tätigkeit ausüben. Im einleitenden Halbsatz wird zunächst der Anwendungsbereich der tariflichen Regelung festgelegt. Diese greift nur dann ein, wenn in den Tätigkeitsmerkmalen und Protokollnotizen/Protokollerklärungen eine bestimmte Ausbildung des Angestellten gefordert wird. Für Angestellte, die diese Ausbildung nicht besitzen und mithin die Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals oder die der Protokollnotizen/Protokollerklärungen nicht erfüllen, wird dann im Folgenden eine Übergangsregelung getroffen. Haben sie am 30. September 1983 in einem Arbeitsverhältnis gestanden, das am 1. Oktober 1983 zu demselben Arbeitgeber fortbesteht, und haben sie die "beschriebene" Tätigkeit am 30. September 1983 in diesem Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Jahren ausgeübt, so gilt die Ausbildungsvoraussetzung für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit als erfüllt. Wie die Bezugnahme der Tarifvertragsparteien auf die Dauer der Ausübung der Tätigkeit deutlich macht, läßt der Wortlaut der Tarifnorm nur den Schluß zu, daß mit "beschriebener Tätigkeit" diejenige Tätigkeit gemeint ist, die sich aus den Tätigkeitsmerkmalen der Tätigkeit ergibt, die vor dem 30. September 1983 ausgeübt wurde und danach weiterhin ausgeübt wird. Wenn diese Tätigkeitsmerkmale eine Ausbildung fordern, wird diese tarifliche Anforderung für die Dauer der Ausübung der Tätigkeit fingiert. Solange der Angestellte diese Tätigkeit ausübt, ist er unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV tarifgerecht eingruppiert, auch wenn er die geforderte Ausbildung nicht besitzt (BAG Urteil vom 3. Februar 1988 - 4 AZR 514/87 - AP Nr. 1 zu §§ 22, 23 BAT Datenverarbeitung).

Daraus folgt, daß diese Ausbildungsfiktion dann nicht mehr zugunsten des Angestellten eingreift, wenn ihm eine tariflich höher zu bewertende Tätigkeit übertragen werden soll. In diesem Falle ist für die Eingruppierung allein § 22 BAT maßgebend, so daß der Angestellte alle tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der tariflich höher zu bewertenden Tätigkeit erfüllen muß, die ihm übertragen werden soll. Diese Auslegung entspricht auch der einhelligen Meinung im Schrifttum (Leib, Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung, Ziffer 9.3.2, S. 131; Beck/Klang/Thiel/Wenneis, Die Eingruppierung der Angestellten in der Datenverarbeitung (BAT), Rz 571; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT, VergO BL Teil II Anm. 181 IV a. E.; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Bd. 4, Anlage 1 a - B,L Teil II Übergangsvorschrift Abschnitt B).

Die von der Klägerin vertretene Auslegung, wonach mit "beschriebener Tätigkeit" die Tätigkeit gemeint sei, wie sie sich aus den Vorbemerkungen zu den jeweiligen Unterabschnitten des Tarifvertrages ergebe, hat im Tarifwortlaut keinen Ausdruck gefunden. Die Vorbemerkungen dienen dazu, die in den einzelnen Unterabschnitten geregelten Aufgabenbereiche der Angestellten in der Datenverarbeitung darzustellen. Die Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten und insbesondere das Erfordernis einer bestimmten Ausbildung, auf das sich die tarifliche Bestimmung des § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV allein bezieht, ergeben sich hingegen aus den Tätigkeitsmerkmalen der einzelnen Vergütungsgruppen. Hätten die Tarifvertragsparteien auf die geforderte Ausbildungsvoraussetzung in den Tätigkeitsmerkmalen eines Unterabschnittes in allen Fällen verzichten wollen, in denen irgendeine Tätigkeit im Rahmen des Unterabschnittes seit mindestens vier Jahren ausgeübt worden ist und im Rahmen dieses Unterabschnittes auch in einer höheren Vergütungsgruppe ausgeübt wird, so hätte dies in der Tarifnorm zum Ausdruck gebracht werden müssen. Daran fehlt es jedoch. Die Tarifvertragsparteien haben eine Übergangsregelung nur für die Eingruppierung derjenigen Angestellten nach den neu in Kraft getretenen tariflichen Vorschriften getroffen, die die vor dem 30. September 1983 ausgeübte Tätigkeit auch weiterhin ausüben.

Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich diese Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der bei der Tarifauslegung neben dem Tarifwortlaut gleichermaßen zu berücksichtigen ist (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Die tarifliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Datenverarbeitungs-TV enthält eine Besitzstandsregelung für diejenigen Angestellten, deren Tätigkeiten nach den neu in Kraft getretenen tariflichen Bestimmungen niedriger als zuvor zu bewerten wären (vgl. BAG Urteil vom 18. Mai 1988 - 4 AZR 751/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen). In § 3 Abs. 2 Datenverarbeitungs-TV haben die Tarifvertragsparteien die Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor dem 30. September 1983 auf die in den neuen tariflichen Bestimmungen geforderten Bewährungszeiten geregelt. Mit § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, daß in den neuen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen in großem Umfange Ausbildungsvoraussetzungen normiert wurden, die von Angestellten, die bereits langjährig in der Datenverarbeitung beschäftigt waren, nicht hätten erfüllt werden können. Gleichwohl sollte diesen Angestellten nicht nur ihr Besitzstand nach § 3 Abs. 1 Datenverarbeitungs-TV erhalten bleiben; sie sollten in der von ihnen ausgeübten Tätigkeit für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit vielmehr so gestellt werden, als ob sie alle tariflichen Anforderungen einschließlich der geforderten Ausbildung erfüllten. Damit wird diesen Angestellten insbesondere die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs in ihrer bisherigen Tätigkeit eröffnet, der ihnen mangels Erfüllung der tariflichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewährungszeit ansonsten verschlossen bliebe. Soll diesen Angestellten jedoch eine andere, tariflich höher zu bewertende Tätigkeit übertragen werden, greift die Ausbildungsfiktion nach § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV nicht mehr ein. Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung ist die Regelung des Übergangs von der tariflichen Bewertung der Tätigkeit vor dem 30. September 1983 zur tariflichen Bewertung der Tätigkeit nach den tariflichen Bestimmungen des Datenverarbeitungs-TV nach dem 1. Oktober 1983. Bei der Übertragung tariflich höher zu bewertender Tätigkeiten nach dem 1. Oktober 1983 fehlt es schon an dem Bedürfnis einer Übergangsregelung, weil anderweitige tarifliche Bestimmungen als diejenigen des Datenverarbeitungs-TV gar nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Da die Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 3 Abs. 3 Datenverarbeitungs-TV nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu einem eindeutigen Ergebnis führt, bedarf es der Heranziehung der Tarifgeschichte, einer gegebenenfalls praktizierten Tarifübung oder der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages nicht (BAGE 46, 308, 314 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).

Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Feller Dr. Freitag

Prieschl Dr. Konow

 

Fundstellen

Haufe-Index 438972

CR 1989, 502-504 (ST1)

RdA 1989, 134

ZTR 1989, 149-150 (ST1)

AP Nr 3 zu §§ 22, Datenverarbeitung (LT1)

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst IIIA Entsch 327 (LT1)

EzBAT §§ 22, 23 BAT B8, Allgemein Nr 1 (LT1)

VR 1989, 317 (K)

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