1Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. |
sie oder das 60. Lebensjahr vollendet hat, |
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sie oder den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Januar 2014 gestellt hat, |
3. |
sie oder bis zum 31. Dezember 2020 die für sie oder ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen wird, |
4. |
dem Antrag keine dienstlichen Gründe entgegenstehen und |
5. |
die Maßnahme dem Stellenabbau dient. |
2Satz 1 gilt nicht für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
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