(1) 1In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat. 2Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden.

 

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 8 Satz 2[1] [Bis 30.04.2024: § 27 Absatz 7 Satz 2], Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Absatz 1 zulassen, die für Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen. 2Die Altersgrenzen können durch Ausnahmen nach Satz 1 infolge des Nachteilsausgleichs in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 8 Satz 2[2] [Bis 30.04.2024: § 27 Absatz 7 Satz 2] höchstens um insgesamt fünf Jahre erhöht werden. 3Bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten erhöht sich die Altersgrenze um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

 

1.

Beamtinnen oder Beamte auf Zeit,

 

2.

politische Beamtinnen und Beamte[3] [Bis 30.04.2024: Beamte] nach § 57,

 

3.

den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamtin oder Staatsbeamter,

 

4.

die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits verbeamtet ist, und

 

5.

einen Dienstherrenwechsel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Anwendung des Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) oder einer entsprechenden Regelung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2024.

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