(1) Abweichend von § 22 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes ist die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihr oder ihm
1. |
das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder |
2. |
das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung |
schriftlich bekannt gegeben wird.
(2) Die Begründung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses zu einer supranationalen, zwischenstaatlichen oder internationalen Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft führt abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes nicht zu einer Entlassung der Beamtin oder des Beamten.
(3) Eine Beamtin oder ein Beamter ist, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Berufung in ein Richterverhältnis zum gleichen Dienstherrn entlassen.
(4) 1Wird ein Beamtenverhältnis als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter auf Zeit nach § 145 Nummer 1 bis 4 oder als hauptamtliche Amtsverweserin oder hauptamtlicher Amtsverweser nach § 145 Nummer 6 begründet, ruhen ab diesem Zeitpunkt abweichend von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes die Rechte und Pflichten aus einem bisherigen Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Verfassungstreue sowie des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken. 2Die Rechte und Pflichten ruhen längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen. 3Mit Ablauf einer Gesamtdienstzeit als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter von bis zu 14 Jahren oder in den Fällen des § 147 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ist der Staatsbeamtin oder dem Staatsbeamten auf ihren oder seinen Antrag dasselbe Amt zu übertragen, das sie oder er bis zum Amtsantritt als kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter innehatte. 4Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf der Amtszeit zu stellen. 5Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist die Staatsbeamtin oder der Staatsbeamte aus dem Beamtenverhältnis zum Freistaat Sachsen entlassen.
(5 [Bis 30.04.2024: 4] ) 1Die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre oder, wenn die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig wäre, die oberste Dienstbehörde, entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen von § 22 Absatz 1 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. 2Soll für eine Staatsbeamtin oder einen Staatsbeamten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen herbeizuführen.