(1) Folgende Ämter werden zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen:

 

1.

alle Ämter der Besoldungsordnung B in Staatsbehörden,

 

2.

alle Ämter der Besoldungsgruppe A 16, soweit sie mit der Leitung von Staatsbehörden oder Teilen von Staatsbehörden verbunden sind,

 

3.

alle Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern ab Besoldungsgruppe A 14 sowie

 

4.

alle Ämter ab Besoldungsgruppe A 12, einschließlich der Besoldungsordnung B, in Gemeinden, Landkreisen und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese Ämter mit folgenden Funktionen verbunden sind:

 

a)

Sachgebietsleitung,

 

b)

Amtsleitung,

 

c)

Dezernatsleitung oder

 

d)

Leitung vergleichbarer Organisationseinheiten

und soweit dies allgemein durch Satzung oder Beschluss bestimmt wurde.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ämter,

 

1.

die richterliche Unabhängigkeit besitzen,

 

2.

die in § 57 genannt sind,

 

3.

vonSchulleiterinnen und Schulleitern, die zur Übertragung der Führungsfunktion erstmals in das Beamtenverhältnis berufen werden und eine Probezeit nach § 26 ableisten, und

 

4.

der Generaldirektorin oder des Generaldirektors der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.

 

(3) 1Die regelmäßige Probezeit beträgt zwei Jahre. 2Eine Verkürzung der Probezeit kann zugelassen werden; die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr. 3Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion nach Absatz 1 oder eine gleichwertige Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. 4Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig. 5Die Zeit einer Freistellung wegen Elternzeit oder einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gilt nicht als Probezeit.

 

(4) 1In ein Amt im Sinne des Absatzes 1 darf nur berufen werden, wer

 

1.

sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und

 

2.

mit Ausnahme der Ableistung der Probezeit nach Absatz 3 die Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes auf Lebenszeit erfüllt.

2Vom Tag der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken; das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht fort. 3Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, das Richterverhältnis auf Lebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangen worden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtin oder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.

 

(5) 1Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Absatz 4 Satz 1 zulassen. 2Befindet sich die Beamtin oder der Beamte nur in dem Beamtenverhältnis auf Probe, ist dieses zugleich Probezeit im Sinne von § 10 des Beamtenstatusgesetzes und § 26 Abs. 1. 3In diesem Fall findet § 26 Abs. 2 keine Anwendung. 4Die für die Beamtinnen oder Beamten auf Probe geltenden Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

 

(6) § 27 Abs. 3 findet keine Anwendung. § 27 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn einer Beamtin oder einem Beamten[1] [Bis 30.04.2024: einem Beamten] auf Lebenszeit während der Probezeit nach Absatz 1 ein höherwertigeres Amt auf Probe nach dieser Vorschrift übertragen wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.05.2024.

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