(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende

  1. vom 1. November 2010 bis zum 31. Juli 2011

    im ersten Ausbildungsjahr 652,34 Euro,
    im zweiten Ausbildungsjahr 701,15 Euro,
    im dritten Ausbildungsjahr 745,93 Euro,
    im vierten Ausbildungsjahr 808,06 Euro,
  2. vom 1. August 2011 an

    im ersten Ausbildungsjahr 682,47 Euro,
    im zweiten Ausbildungsjahr 731,79 Euro,
    im dritten Ausbildungsjahr 777,02 Euro,
    im vierten Ausbildungsjahr 839,78 Euro.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1:

Vom 1. Oktober 2011 an erhöhen sich die Ausbildungsentgelte auf 97 v. H. (Bemessungssatz) der am 1. Oktober 2011 im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (Länderbereich) geltenden Ausbildungsentgelte. Erhöhen sich die Ausbildungsentgelte im Länderbereich nach dem 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2011, werden die erhöhten Ausbildungsentgelte zeitgleich zu 97 v. H. übernommen. Allgemeine Erhöhungen der Ausbildungsentgelte im Länderbereich, die dort im Jahr 2012 wirksam werden, werden mit einer zeitlichen Verzögerung von sechs Monaten und Erhöhungen, die im Länderbereich im Jahr 2013 wirksam werden, werden mit einer zeitlichen Verzögerung von drei Monaten in der Weise übernommen, dass der jeweils geltende Bemessungssatz auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden TdL-Ausbildungsentgelte bezogen wird. Vom 1. Januar 2014 an werden allgemeine Erhöhungen der Ausbildungsentgelte zeitgleich wie im Länderbereich mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungssatz übernommen.

Sofern eine im Länderbereich für das Jahr 2012 vereinbarte allgemeine Erhöhung der Ausbildungsentgelte im Land Berlin später wirksam würde als eine für das Jahr 2013 im Länderbereich vereinbarte, werden beide Erhöhungen zu demselben Zeitpunkt wirksam, der für die Übernahme der Erhöhung aus dem Jahr 2013 beim Land Berlin gilt. Das gleiche gilt für allgemeine Erhöhungen der Ausbildungsentgelte im Länderbereich für das Jahr 2013, die im Land Berlin später wirksam würden als für das Jahr 2014 vereinbarte.

Der Bemessungssatz erhöht sich zum gleichen Zeitpunkt und in demselben Umfang wie für die von § 15 Absatz 2 TV-L erfassten Beschäftigten.

 

(2) Das Ausbildungsentgelt wird zu dem Termin gezahlt, zu dem auch die Beschäftigten des Ausbildenden ihr Entgelt erhalten.

 

(3) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.

 

(4) Wird die Ausbildungszeit

  1. gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 verlängert oder
  2. auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz von der zuständigen Stelle oder nach § 27b Absatz 3 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert,

wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.

 

(5) In den Fällen des § 18 Absatz 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.

 

(6) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.

 

(7) Zulagen nach dem Tarifvertrag zu § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT/BAT-O können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen zur Hälfte gezahlt werden.

 

(8) An Auszubildende, die im Rahmen ihrer Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß § 29 MTArb/MTArb-O beschäftigt werden, kann im zweiten bis vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von 10,23 Euro gezahlt werden.

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