(1) Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2010 sowie für dessen Übertragung auf das Urlaubsjahr 2011 gelten die im Oktober 2010 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2010 fort. Die Regelungen des TV-L gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts.
(2) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppen I und Ia, die für das Urlaubsjahr 2010 einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 31. Oktober 2010 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Urlaubsregelungen des TV-L bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.
(3) § 49 Absatz 1 und 2 MTArb / MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter der Länder gelten bis zum In- Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags der Länder fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Aus dem Geltungsbereich des BMT-G übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2010 Anspruch auf einen Zusatzurlaub nach § 42 Absatz 5 BMT-G haben, behalten diesen Anspruch, solange sie die Anspruchsvoraussetzungen in dem über den 31. Oktober 2010 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen. Für aus dem Geltungsbereich des BMT-G/BMT-G-O übergeleitete Beschäftigte gelten abweichend von Satz 1 § 42 BMT-G/BMT-G-O i. V. m. § 10 BTV Nr.1 zu § 42 BMT-G/ BMT-G-O bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags der Länder fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) In den Fällen des § 48a BAT / BAT-O oder § 41a BMT-G/BMT-G-O wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2010 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2011 gewährt. Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des TV-L im Kalenderjahr 2011 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Protokollerklärung zu § 15 Absatz 4:
Abweichend von § 48a BAT/BAT-O oder § 41a BMT-G/BMT-G-O ist der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2010 zu bemessende Zusatzurlaub bis zum Ende des Kalenderjahres 2010 auf Antrag zu gewähren, sofern dem keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Stehen dienstliche oder betriebliche Gründe der Gewährung des Zusatzurlaubs entgegen, können bis zu zwei Zusatzurlaubstage noch bis zum 31. März 2011 angetreten werden; soweit auch deren Inanspruchnahme aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der verbliebene Zusatzurlaub in ein Zeitguthaben umgewandelt, mit dem eine dienstplanmäßig entstandene Zeitschuld verrechnet werden kann. Für den nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. März 2011 gewährten Zusatzurlaub findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.