(1) Für übergeleitete Beschäftigte – mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L – gelten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 TV-L erst vom 1. Januar 2011 an.

 

(2) Für übergeleitete Beschäftigte – mit Ausnahme der Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L – gelten § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b und c sowie § 27 TV-L erst vom 1. Januar 2011 an.

  1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs beziehungsweise von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2010 sowie für dessen Übertragung auf das Urlaubsjahr 2011 gelten die im Oktober 2010 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2010 fort. Die Regelungen des TV-L gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts."

  2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Urlaubsjahr 2006" durch die Worte "Urlaubsjahr 2010" ersetzt.
  3. In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "MTArb" durch das Wort "BMT-G" und die Worte "§ 49 Absatz 4 MTArb" durch die Worte "§ 42 Absatz 5 BMT-G" ersetzt.

    Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

      "Für aus dem Geltungsbereich des BMT-G/BMT-G-O übergeleitete Beschäftigte gelten abweichend von Satz 1 § 42 BMT-G/BMT-G-O i. V. m. § 10 BTV Nr.1 zu § 42 BMT-G/BMT-G-O bis zum Inkrafttreten eines entsprechenden Tarifvertrags der Länder fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend."
  4. In Absatz 4 werden die Worte "§ 48a MTArb/MTArb-O" durch die Worte "§ 41a BMT-G/BMT-G-O" und die Worte "Kalenderjahr 2006" durch die Worte "Kalenderjahr 2010" und jeweils die Worte "Kalenderjahr 2007" durch die Worte "Kalenderjahr 2011" ersetzt.
  5. Absatz 4 wird folgende Protokollerklärung angefügt:

     

    "Protokollerklärung zu § 15 Absatz 4:

    Abweichend von § 48a BAT/BAT-O oder § 41a BMT-G/BMT-G-O ist der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2010 zu bemessende Zusatzurlaub bis zum Ende des Kalenderjahres 2010 auf Antrag zu gewähren, sofern dem keine dienstlichen oder betrieblichen Gründe entgegenstehen. Stehen dienstliche oder betriebliche Gründe der Gewährung des Zusatzurlaubs entgegen, können bis zu zwei Zusatzurlaubstage noch bis zum 31. März 2011 angetreten werden; soweit auch deren Inanspruchnahme aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht oder nicht vollständig möglich ist, wird der verbliebene Zusatzurlaub in ein Zeitguthaben umgewandelt, mit dem eine dienstplanmäßig entstandene Zeitschuld verrechnet werden kann. Für den nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. März 2011 gewährten Zusatzurlaub findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung."

 

(3) Für Lehrkräfte im Sinne des § 44 TV-L werden in § 15 Absatz 2 Satz 1 die Worte "Urlaubsjahr 2006" durch die Worte "Urlaubsjahr 2008" ersetzt.

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