(1) Die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 gelten über den 31. Oktober 2010 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. November 2010 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
Protokollerklärung zu § 17 Absatz 1:
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Angleichungs-TV Land Berlin gilt Absatz 1 Satz 1, soweit darin auf § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O Bezug genommen wird. Für Beschäftigte, auf deren Tätigkeit am 31. Oktober 2010 der BMT-G/BMT-G-O Anwendung fand, findet für die Dauer einer Tätigkeit, die vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte, § 2 Absatz 1 bis 4 und 8 sowie § 4 des BTV Nr. 2 zum BMT-G/ BMT-G-O einschließlich der Anlagen 1 (Lohngruppenverzeichnis) und 2 (Richtlinien für verwaltungs- oder betriebseigene Prüfungen) im jeweiligen Geltungsbereich weiterhin Anwendung. Soweit in diesem Tarifvertrag auf einen Anteil des Monatstabellenlohnes abgestellt wird, tritt an dessen Stelle das jeweilige Tabellenentgelt gem. § 15 Absatz 2 TV-L. An die Stelle der Stufe 1 des Monatstabellenlohnes tritt die Stufe 2 des Tabellenentgelts.
(2) Abweichend von Absatz 1
- gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. November 2010 in Entgeltgruppe 1 TV-L neu eingestellte Beschäftigte,
- gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O ab dem 1. November 2010 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich,
- gilt für übergeleitete und ab dem 1. November 2010 neu eingestellte Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 die Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C.
(3) Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 und der Eingruppierung der übergeleiteten und ab dem 1. November 2010 neu eingestellten Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind alle zwischen dem 1. November 2010 und dem In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3.
(4) Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. Die Besitzstandszulage vermindert sich ein Jahr nach dem In-Kraft- Treten einer neuen Entgeltordnung bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
(5) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. November 2010 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft- Treten einer neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) Eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, erhalten diejenigen Beschäftigten, denen ab dem 1. November 2010 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind.
(7) Für Eingruppierungen ab dem 1. November 2010 bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 den Entgeltgruppen des TV-L, zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. In den Fällen des § 16 Absatz 2a TV-L kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 in die im unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Buchstabe a oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entg...