"Arbeitgeber" ist die juristische Person, bei der der Beschäftigte angestellt ist. Hierbei ist auf die Rechtspersönlichkeit abzustellen, nicht auf die Beschäftigung bei einer bestimmten Behörde, einer einzelnen Dienststelle usw.

Als "derselbe Arbeitgeber" sind z. B. anzusehen

  • das jeweilige Bundesland,
  • rechtlich selbstständige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, wie z. B.

    • die Landesärztekammern
    • die Architektenkammern
    • die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern
  • das jeweilige privatrechtlich organisierte Unternehmen, z. B. die GmbH, die AG, der eingetragene Verein, die Stiftung privaten Rechts, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
 

Beispiele:

Wechselt ein Beschäftigter von der Oberfinanzdirektion zum Regierungspräsidium, so liegt darin kein Arbeitgeberwechsel. Arbeitgeber ist weiterhin das Land. Ein Arbeitgeberwechsel liegt nur vor, wenn der Beschäftigte zu einer Behörde eines anderen Bundeslandes, z. B. vom Land Nordrhein-Westfalen zur Landesverwaltung Niedersachsen wechselt.

Die in privatrechtlicher Rechtsform (z. B. GmbH, AG, e. V.) geführten Betriebe der Länder sind dagegen selbstständige Arbeitgeber. Dies gilt selbst dann, wenn z. B. das Land alleiniger Gesellschafter der GmbH ist oder das gesamte Kapital der Einrichtung hält!

Wechselt also ein Mitarbeiter von einem tarifgebundenen Land zu einem in privater Rechtsform (z. B. als GmbH) geführten Betrieb, der den TV-L anwendet, liegt ein Arbeitgeberwechsel vor. Die Anrechnung der Vorzeiten richtet sich dann nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L (Einzelheiten hierzu unten, Ziffer 2.2).

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