Die Beschäftigungszeit hat im TV-L Bedeutung für

  • den Anspruch auf Krankengeldzuschuss,
  • die Zahlung des Jubiläumsgelds,
  • die Dauer der Kündigungsfristen,
  • im Tarifgebiet West für den Ausschluss der ordentlichen Kündigung (die sog. Unkündbarkeit) und
  • im Bereich des TV-Hessen nach dem Digitalisierungstarifvertrag – Entgeltsicherung – auf die Dynamisierung der persönlichen Zulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen bzw. die Kürzung des Erhöhungsbetrages. Diese ist geknüpft an die (Kündigungs-)Fristen aus § 34 Abs. 1 TV-H, die wiederum gestaffelt sind nach der Beschäftigungszeit. Ebenso ist die Beschäftigungszeit im Bereich TV-H nach dem Tarifvertrag über Rahmenbedingungen zum mobilen Arbeiten von Bedeutung, dem zufolge den Arbeitnehmern ab einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten eine Teilnahme an der mobilen Arbeit ermöglicht werden soll.[1]
 
Hinweis

Die Zuordnung der Beschäftigten zu den Entgeltstufen richtet sich nicht nach der Beschäftigungszeit. Die § 15 TV-L und § 16 TV-L knüpfen die sog. Stufenlaufzeit an die "Berufserfahrung" bzw. "Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe".

[1] Näher zum Digitalisierungstarifvertrag siehe Beitrag "Digitalisierung".

3.1 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Anspruch und Dauer der Zahlung des Krankengeldzuschusses (Einzelheiten siehe Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) hängen von der Beschäftigungszeit ab (§ 22 Abs. 3 TV-L).

Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit

  • von mehr als 1 Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
  • von mehr als 3 Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.

Entscheidend ist die Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 TV-L. Damit werden auch Zeiten bei anderen vom TV-L erfassten Arbeitgebern bzw. Zeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern angerechnet (Einzelheiten oben Ziffer 2.2).

Besonderheiten bestehen hinsichtlich der für den Krankengeldzuschuss notwendigen Beschäftigungszeit. Maßgeblich für die Berechnung der Fristen ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird (§ 22 Abs. 3 Satz 2 TV-L).

Vollendet also der Beschäftigte während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren Bezugsdauer berechtigende Beschäftigungszeit, so wird der Krankengeldzuschuss so gezahlt, als hätte der Beschäftigte die längere Beschäftigungszeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet. Die bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit verbrachte Beschäftigungszeit wird mitberücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Der am 1.1.2007 neu eingestellte Mitarbeiter erkrankt am 1.11.2007 für die Dauer von 13 Wochen.

Bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit beträgt die Beschäftigungszeit 10 Monate. Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht zunächst nicht.

Der Mitarbeiter erreicht jedoch während der Arbeitsunfähigkeit – am 1.1.2008, in der 9. Krankheitswoche – eine Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr. Somit ist Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.

3.2 Zahlung eines Jubiläumsgelds

Der Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgelds richtet sich nach der Beschäftigungszeit.

Beschäftigte erhalten gemäß § 23 Abs. 2 TV-L ein Jubiläumsgeld

nach 25-jähriger Beschäftigungszeit in Höhe von 350 EUR,

nach 40-jähriger Beschäftigungszeit in Höhe von 500 EUR.

Entscheidend ist die Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 Sätze 1-4 TV-L. Damit werden auch Zeiten bei anderen vom TV-L erfassten Arbeitgebern bzw. Zeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern angerechnet (Einzelheiten oben, Ziffer 2.2).

3.3 Kündigungsfristen, sog. Unkündbarkeit

Mit zunehmender Beschäftigungszeit verlängern sich die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung (§ 34 Abs. 1 TV-L).

Die Kündigungsfrist beträgt bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag bis zum Ende des 6. Monats 2 Wochen zum Monatsschluss. Danach beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit

 
bis zu einem Jahr 1 Monat zum Monatsschluss
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen
von mindestens 5 Jahren 3 Monate
von mindestens 8 Jahren 4 Monate
von mindestens 10 Jahren 5 Monate
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
jeweils zum Schluss eines Kalendervierteljahres

Die Verlängerung der Kündigungsfristen bei längerer Beschäftigungszeit stellt keine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Dies hat das BAG in einem Urteil zur Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB klargestellt.[1] Die Differenzierung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (im TV-L "Beschäftigungszeit") führt zwar zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, für die aufgrund der kürzeren Betriebszugehörigkeit auch kürzere Kündigungsfristen gelten. Die Verlängerung der Kündigungsfrist verfolgt jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Somit ist die Differenzierung sachlich gerechtfertigt und wirksam.

Im Tarifgebiet West können Arbeitsverhältnisse nach einer Beschäftigu...

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