Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei Berechnung der Dienstzeit grundsätzlich in vollem Umfang berücksichtigt. Besonderheiten bestehen für Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung vor dem 1.1.2002 bzw. für Zeiten einer Teilzeitarbeit vor dem 1.5.1994.
Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung vor dem 1.1.2002
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BAT in der bis 31.12.2001 gültigen Fassung werden Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV bei Ermittlung der Dienstzeit nicht berücksichtigt. Mit dem 77. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 29.10.2001 wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2002 ersatzlos gestrichen. Damit werden ab diesem Zeitpunkt alle Teilzeitarbeitsverhältnisse – auch geringfügige Beschäftigungen – auf die Dienstzeit angerechnet.
Nach dem Wortlaut der – zwischenzeitlich von der Rechtsprechung für unwirksam erklärten – Übergangsvorschrift in § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur Änderung des BAT bleiben geringfügige Beschäftigungen vor dem 1.1.2002 bei der Berechnung der Dienstzeit unberücksichtigt.
Die Vorschrift sollte aufwendige Berechnungen für vergangene Zeiträume vermeiden und klarstellen, dass geringfügig Beschäftigte praktisch wie Neueingestellte zu behandeln sind.
Die Übergangsvorschrift zur Nichtanrechnung von vor dem 1.1.2002 liegenden Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV bei der Dienstzeit verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG und ist deshalb unwirksam. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen oben (Beschäftigungszeit bei Teilzeitkräften, Ziffer 7.2.1.4) verwiesen. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der geringfügig Beschäftigten z. B. hinsichtlich des Anspruchs auf Jubiläumsgeld/Jubiläumszuwendung ist nicht ersichtlich.
Vom BAG ist die Ungleichbehandlung der Studierenden und der nebenberuflich Tätigen bereits für unwirksam erklärt und von Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag entsprechend geändert worden, mit der Folge, dass diese Tätigkeiten bei Ermittlung der Dienstzeit Berücksichtigung finden müssen. Auf die Ausführungen in Beschäftigungszeit bei Teilzeitkräften und Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten wird verwiesen.
Sonstige Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, insbesondere Zeiten vor dem 1.5.1994
Im Übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend den für die Beschäftigungszeit maßgebenden Vorschriften angerechnet. Eine ausführliche Darstellung der Regelungen finden Sie in Punkt 7.2.1.4.