§§ 1 - 17 Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich, Bestandteile der Besoldung
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1. |
unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten, |
2. |
mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten, |
3. |
Richterinnen und Richter des Landes. |
(2) Die Besoldung (Bezüge) setzt sich aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen.
(3) Dienstbezüge sind:
2. |
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen, |
3. |
Familienzuschlag und ergänzender Familienzuschlag, |
4. |
Zulagen mit Ausnahme der Leistungszulagen, |
4a. |
Zuschläge nach den §§ 7a und 7b, |
6. |
Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag und [Bis 14.10.2024: .] |
7. |
Sonderzahlungen nach § 59b. |
(4) Sonstige Bezüge sind:
2. |
jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen, |
3. |
vermögenswirksame Leistungen, |
4. |
Leistungsprämien und Leistungszulagen. |
§ 2 Regelung durch Gesetz
(1) 1Die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt. 2Dies gilt nicht für Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst.
(2) 1Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. 2Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) 1Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten. 2Ausgenommen hiervon sind die vermögenswirksamen Leistungen und Leistungen im Rahmen einer Besoldungsumwandlung für vom Dienstherrn geleaste Dienstfahrräder, die den Beamtinnen, den Beamten, den Richterinnen und den Richtern auch zur privaten Nutzung überlassen werden, wenn es sich um Fahrräder im verkehrsrechtlichen Sinne handelt. 3Eine Besoldungsumwandlung nach Satz 2 setzt außerdem voraus, dass sie für eine Maßnahme erfolgt, die vom Dienstherrn den Beamtinnen, den Beamten, den Richterinnen und den Richtern angeboten wird, und es diesen freigestellt ist, ob sie das Angebot annehmen.
(3) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter kann auf die ihr oder ihm zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
§ 3 Anspruch auf Besoldung
(1) 1Die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter haben Anspruch auf Besoldung. 2Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung, Versetzung, Übernahme oder der Übertritt in den Dienst eines der in § 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Dienstherren wirksam wird. 3Bedarf es bei einer Richterin oder einem Richter zur Verleihung eines Amtes mit anderem Grundgehalt keiner Ernennung oder wird die Beamtin oder der Beamte, die Richterin oder der Richter rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.
(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Besoldung gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Besoldung wird monatlich im Voraus gezahlt, soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt ist.
(5) Wird die Besoldung nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(6) 1Bei der Berechnung der Besoldung sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Besoldungsbestandteil ist einzeln zu runden.
§ 4 Weitergewährung der Besoldung bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder bei Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses auf Zeit
(1) 1Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten erhalten für den Monat, in dem der einstweilige Ruhestand beginnt, und für die folgenden drei Monate die Besoldung weiter, die ihnen am Tag vor der Versetzung zustand; Änderungen beim Familienzuschlag sind zu berücksichtigen. 2Aufwandsentschädigungen werden nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes gezahlt.
(2) 1Beziehen die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten Einkünfte aus ein...