(1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. |
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, |
3. |
die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten und die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, soweit deren Tätigkeitsschwerpunkt im Land Baden- Württemberg liegt. |
(2) Die Regelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für:
1. |
Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 1 des Landesbeamtengesetzes und |
2. |
Richterinnen oder Richter des Landes Baden-Württemberg im Sinne des § 2 Absatz 1 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes. |
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