Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständiges Sozialgericht nach Umzug des Klägers
Leitsatz (amtlich)
Verzieht in Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht der Kläger nach Klageerhebung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde, bleibt dies ohne Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts.
Normenkette
SGG § 57 Abs. 1 S. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 98 S. 1, § 202; GVG § 17 Abs. 1 S. 1; KOVVfG § 3 Abs. 1; SGB9uaÄndG Art. 49 Nr. 1
Verfahrensgang
SG für das Saarland (Entscheidung vom 26.02.2007; Aktenzeichen S 18 SB 926/03) |
Tenor
Das Sozialgericht Mainz wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Tatbestand
I
Der Kläger hat am 25. Februar 2003 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf gegen einen Bescheid über die Feststellung seiner Behinderung nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen erhoben. Er war damals in 66539 Neunkirchen wohnhaft und beantragte unter Hinweis hierauf gleichzeitig die “Abgabe bzw Verweisung” an das SG für das Saarland. Aufgrund einer “Verfügung” vom 26. Februar 2003 gab das SG Düsseldorf das Verfahren an das SG für das Saarland ab, das nunmehr das Saarland als Beklagten führte. Nachdem der Kläger seinen Wohnort nach 55765 Birkenfeld verlegt hatte, führte das SG für das Saarland das Land Rheinland-Pfalz als neuen Beklagten und verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Dezember 2006 an das SG Mainz. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom 2. Februar 2007 seinerseits für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das SG für das Saarland zurück. Mit Beschluss vom 26. Februar 2007 erklärte sich das SG für das Saarland daraufhin abermals für örtlich unzuständig und rief das Bundessozialgericht (BSG) zur Bestimmung des zuständigen Gerichts an.
Entscheidungsgründe
II
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs 1 Nr 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das BSG liegen vor. Es ist als gemeinsames nächsthöheres Gericht im Sinne dieser Vorschrift zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem SG für das Saarland, bei dem der Rechtsstreit nach fristwahrendem Eingang der Klage beim SG Düsseldorf (§ 91 SGG) rechtshängig geworden ist, und dem SG Mainz berufen, nachdem sich beide Gerichte jeweils für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das jeweils andere (zurück-)verwiesen haben.
Zum zuständigen Gericht ist das SG Mainz zu bestimmen, weil dieses an den, bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung, noch nicht willkürlichen Verweisungsbeschluss des SG für das Saarland vom 18. Dezember 2006 gebunden ist (§ 98 SGG, § 17a Abs 2 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ≪GVG≫).
Dieser Beschluss des SG für das Saarland ist allerdings rechtswidrig gewesen. Auch in der Sozialgerichtsbarkeit folgt aus der mit der Klageerhebung eintretenden Rechtshängigkeit (§ 94 Abs 1 SGG) die grundsätzliche Unerheblichkeit der nachträglichen Veränderung von Umständen, auf denen die örtliche Zuständigkeit des ursprünglich angerufenen Gerichts beruht (Grundsatz der perpetuatio fori, § 98 Satz 1 SGG, § 17 Abs 1 Satz 1 GVG). Der Wortlaut des § 57 Abs 1 Satz 1 SGG, der auf den “Sitz oder Wohnsitz” des Klägers “zur Zeit der Klageerhebung” abstellt, verdeutlicht dies noch besonders. Dieser Wortlaut und der Grundsatz der perpetuatio fori ist auch in Fällen der vorliegenden Art maßgebend, in denen der Kläger in Verfahren zur Feststellung der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht nach Klageerhebung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Verwaltungsbehörde verzieht. Soweit § 3 Abs 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) durch Art 49 Abs 1 SGB IX zum 1. Juli 2001 in der Weise geändert wurde, dass dort die Worte “zur Zeit der Stellung des Antrages” gestrichen wurden und sich deshalb die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde mit einem Wohnsitzwechsel des Klägers ändern kann, hat dies keine Auswirkungen auf die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte. Es handelt sich vielmehr unverändert um eine allein auf die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bezogene verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung. Dies gilt auch, soweit die Änderung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Zuständigkeit prozessual zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes führt, da es sich bei einer derartigen Änderung des Beklagten nicht um eine Klageänderung handelt, die zur Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit führen kann (vgl Beschlüsse des Senats vom 16. November 2006, B 12 SF 4/06 S und B 12 SF 8/06 S, mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 9. Dezember 1987, 10 RKg 5/85, BSGE 62, 269 ≪270 f≫ = SozR 1200 § 48 Nr 14, und BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2004, VI S 7/03, BFHE 209, 1, 2). Die Klage, soweit sie sich gegen einen neuen Beklagten richtet, kann deshalb auch nicht als Erhebung einer neuen Klage – für die sich die Zuständigkeit nach § 57 Abs 1 Satz 1 SGG nach dem neuen Wohnsitz richtet – angesehen werden. Das bestätigt auch § 96 SGG, da selbst ein vom neuen Beklagten erlassener Änderungsbescheid danach als mit der ursprünglichen Klage angefochten gilt. Etwas anderes ergibt sich weder aus Art 49 Abs 1 SGB IX selbst noch aus dem der Norm entstehungsgeschichtlich zugrunde liegenden Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 4. April 2001 (BT-Drucks 14/5800 S 36) noch etwa aus der Kommentierung von Dau (in LPK § 63 IX, § 69 RdNr 6) oder dem Urteil des 9. Senats des BSG vom 4. Februar 1998 (B 9 V 6/96 R, BSG SozR 3-3100 § 89 Nr 4). Wird ein Rechtsstreit dennoch allein im Blick auf eine Änderung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Zuständigkeit des Beklagten an ein anderes – hierdurch nunmehr angeblich örtlich zuständig gewordenes – SG verwiesen, liegt daher hierin grundsätzlich und in aller Regel ein willkürliches, dh offensichtlich unhaltbares, unsachliches oder nicht mehr zu rechtfertigendes Verhalten, sodass dennoch ergehenden Beschlüssen eine Bindungswirkung nicht zukommt (vgl BSG, Beschlüsse vom 25. Februar 1999, B 1 SF 9/98 S, SozR 3-1720, § 17a Nr 11 S 19 ff, vom 27. Mai 2004, B 7 SF 6/04 S, SozR 4-1500 § 57a Nr 2 RdNr 11, und vom 1. Juni 2005, B 13 SF 4/05 S, SozR 4-1500 § 58 Nr 6 RdNr 15, sowie BVerfG vom 19. Dezember 2001, 1 BvR 814/01, NVwZ-RR 2002, 389).
Soweit der 7. Senat des BSG im Beschluss vom 25. Oktober 2004 (B 7 SF 20/04 S) – ausdrücklich ohne hierüber endgültig zu entscheiden – die Auffassung vertreten hat, es erscheine nicht willkürlich, sondern vielmehr durchaus nachvollziehbar und rechtlich begründet, wenn im Blick auf die Änderung des § 3 KOVVfG von einer Änderung der Behördenzuständigkeit bei Wohnsitzwechsel des Klägers ausgegangen werde, steht dies der vorstehend vertretenen Auffassung nicht entgegen. Soweit der 7. Senat hieraus ohne nähere Begründung mittelbar weitere Schlussfolgerungen für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bzw für die Frage der Willkürlichkeit eines Verweisungsbeschlusses zieht, folgt ihm der seit Januar 2006 für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 58 SGG allein zuständige 12. Senat nicht, wie er in den zitierten Beschlüssen vom 16. November 2006 bereits angedeutet hat.
Lediglich deshalb, weil der vorliegend in Frage stehende Verweisungsbeschluss des SG für das Saarland vom 18. Dezember 2006 noch vor Bekanntwerden dieser (unveröffentlichten) Entscheidungen des Senats ergangen ist und das SG für das Saarland dem Beschluss des vorher für Fragen der Zuständigkeitsbestimmung zuständigen 7. Senates vom 25. Oktober 2004 zumindest im Ergebnis eine mittelbare Rechtfertigung seiner Rechtsauffassung entnehmen konnte, ist vorliegend ausnahmsweise noch vom Eintritt der Bindungswirkung nach § 98 SGG, § 17a Abs 2 Satz 3 GVG auszugehen.
Fundstellen