Informationen über diesen Tarifvertrag
Digitalisierungstarifvertrag vom 10. Juni 2021 (DigiTV)
Datum: 21. August 2021
Digitalisierungstarifvertrag vom 10. Juni 2021 (DigiTV)
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
einerseits
und
[den vertragsschließenden Gewerkschaften]*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
*) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.
Präambel
Die Digitalisierung bietet große Chancen und verändert die Arbeitswelt. Beispielsweise ermöglicht E-Government Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen den unkomplizierten und zeitlich unabhängigen Zugang zu den Leistungen des Staates. Verwaltungshandeln wird schneller. Von einer erfolgreichen digitalen Verwaltung profitieren Bürgerinnen und Bürger und Beschäftigte gleichermaßen. Die Digitalisierung hat die Arbeitswelt in der Bundesverwaltung bereits verändert und wird dies auch in Zukunft tun. Diese Veränderungen können aber auch Bedenken auslösen. Diese Bedenken nehmen die Tarifvertragsparteien ernst. Verlässliche Prognosen bezüglich der konkreten Auswirkungen auf die bestehenden Arbeitsprozesse in den Behörden und die jeweiligen individuellen Arbeitsplätze lassen sich aufgrund der dynamischen Entwicklung in der Digitalisierung nicht aufstellen. Die Bandbreite reicht von für die jeweiligen Arbeitsplätze unwesentlichen Anpassungen bis zu massiven Veränderungen. Hinzu kommt die große Vielfalt der Bundesbehörden mit unterschiedlichsten Aufgaben und dazu korrespondierend, divergierenden Arbeitsplätzen. Insofern gestalten sich die Auswirkungen der Digitalisierung auf diese Arbeitsplätze notwendigerweise heterogen. Mit diesem Tarifvertrag werden daher Mechanismen insbesondere für die Arbeitsplatzsicherung sowie die notwendige Qualifizierung geregelt. Der Bund hat mit dem erheblichen Stellenaufwuchs in dieser Legislaturperiode für einen deutlichen Personalaufbau gesorgt. Diesen Personalaufwuchs wollen die Tarifvertragsparteien gemeinsam sichern. Digitalisierung führt daher nach ihrem Verständnis keineswegs zum Arbeitsplatzverlust, sondern im Gegenteil: Digitalisierung macht unsere Arbeitsplätze beim Arbeitgeber Bund zukunftssicher. Mit diesem Tarifvertrag findet daher eine Arbeitsplatzsicherung statt. In diesem Tarifvertrag finden sich deshalb auch keine Regelungen, die den Abbau von Arbeitsplätzen betreffen, sondern Regelungen für den Umgang mit Veränderungen aufgrund von Digitalisierung. Der Qualifizierung kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Die Tarifvertragsparteien haben sich schon 2005 zu einem hohen Qualifikationsniveau und lebenslangem Lernen bekannt. Die berufliche Weiterbildung ist Voraussetzung einer vorausschauenden Fachkräfte- und Innovationspolitik. Dies gilt umso mehr im Zusammenhang mit digitaler Transformation, weshalb dies ein wesentlicher Regelungsbereich dieses Tarifvertrags ist und durch die Dienststellen und Personalvertretungen näher auszugestalten ist. Dabei trifft alle Beteiligten Verantwortung sowie Verpflichtung gleichermaßen. Weiterbildung bietet im Wandel zugleich Chance und Schutz für Betroffene.
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Digitalisierung im Sinne dieses Tarifvertrags ist die erstmalige Einführung digital gestützter Arbeitsprozesse oder die Ausweitung/Fortentwicklung eben dieser digital gestützten Arbeitsprozesse.
(2) Falls die Digitalisierung zur Folge hat, dass in einer Dienststelle eine wesentliche Änderung von Arbeitsprozessen (Arbeitstechnik und/oder Arbeitsorganisation) zur wesentlichen Änderung der Arbeitsplatzanforderungen oder Arbeitsplatzbedingungen (wesentliche personelle Auswirkungen wie insbesondere Änderung des Arbeitsortes, Qualifizierungsnotwendigkeit oder Änderung der Entgeltgruppe) führt, gelten die nachstehenden Regelungen.
(3) Beschäftigte, die Ansprüche aus diesem Tarifvertrag geltend machen, können nicht zu gleichen Sachverhalten Ansprüche aus dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter und Angestellte sowie den Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr geltend machen.
§ 2 Arbeitsplatzsicherung
(1) Falls die in § 1 Abs. 2 genannte Folge der Digitalisierung ohne weiteren Eingriff zu einem Wegfall der bisher ausgeübten Tätigkeit oder zu einer niedrigeren tariflichen Eingruppierung für die betroffenen Beschäftigten führt, greifen nachfolgende Maßnahmen.
(2) 1Die Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes hat Vorrang vor allen anderen Sicherungsmaßnahmen. 2Bei der Arbeitsplatzsicherung gilt folgende Reihenfolge:
- a) gleichwertiger Arbeitsplatz in derselben Behörde am bisherigen Beschäftigungsort,
- b) gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Behörde am bisherigen Beschäftigungsort,
- c) gleichwertiger Arbeitsplatz in derselben Behörde an einem andere...