Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum TV-L wurden zum 1.1.2019 die Außendienstzulage in der Steuerverwaltung sowie die Techniker- und Meisterzulage in die jeweiligen Abschnitte der Entgeltordnung integriert, während gleichzeitig die bisherigen Altregelungen, die nach Teil B der Anlage 1 zum TVÜ-Länder fortgegolten hatten, einschl. der Besitzstandszulagenregelungen gem. Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 aufgehoben worden sind. Darüber hinaus wurde § 17 Abs. 6 TVÜ-Länder mit Ausnahme der Regelung über die Programmierzulage, die bis zum 31.12.2020 weitergilt, ebenfalls aufgehoben. Zeitgleich wurden diese Zulagen – inhaltlich unverändert – in die Entgeltordnung transferiert und verstetigt, sodass die Entgeltordnung – abgesehen von der früheren Vergütungsgruppenzulage und der Programmiererzulage – ab 1.1.2019 – die ausschließliche Anspruchsgrundlage für Zulagen ist, deren Gewährung an die Tätigkeit geknüpft ist. Die Transformation ist rechtstechnisch nicht vollumfänglich gelungen. So ist bspw. für Beschäftigte in der IT-Systemtechnik (Teil II, Abschn. 11.5), die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte (Technikerzulage) erfüllen, die Technikerzulage im Unterabschnitt aufgrund eines redaktionellen Versehens nicht ausgebracht worden. Es bestehen keine Bedenken, diese Zulage bei Vorliegen der Voraussetzungen weiter zu gewähren. Darüber hinaus fehlt – mit Ausnahme der auf den IT-Bereich begrenzten Regelung im § 29f TVÜ-L – eine explizite Übergangsvorschrift zur Weitergewährung der Zulagen an Beschäftigte, die keinen Antrag gem. § 29 a TVÜ-L zum 1.1.2012 gestellt hatten. Die Mitgliederversammlung der TdL[1] geht davon aus, dass auch diese Beschäftigten, die nunmehr in der Entgeltordnung ausgebrachten Zulagen erhalten.

[1] 11./2019 Sitzung der Mitgliederversammlung der TdL v. 18./19.12.2019; TOP 5.

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