Die Tarifvertragsparteien haben in einem ersten Schritt gedanklich die Entscheidung des BAG, umgesetzt, nach der die o. a. Zulagen auch neu eingestellten Beschäftigten zustehen. In einem zweiten Schritt wurde die bisherige tarifliche Regelung, dass die o. a. Zulagen längstens bis zu einer Neuregelung der entsprechenden Abschnitte gezahlt werden, umgesetzt. Die Zulagenbeträge und die bisher normierten Anspruchsvoraussetzungen bleiben unverändert.
Das hat zur Folge, dass der unter 11.5.1 beschriebene Anspruch auf Zahlung der Programmierzulage gem. § 17 Abs. 6 Buchstb. b TVÜ-L bis zum 31.12.2020 besteht. Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik (Teil II; Abschn. 11) am 1.1.2021 entfällt diese Zulage ersatzlos; § 17 Abs. 6 Buchstb. b TVÜ-L. Die Programmierzulage wird ab 1.1.2021 gem. § 29f Abs. 2 TVÜ-L als Besitzstand an Beschäftigte, die nicht gem. § 29f TVÜ-L höhergruppiert werden, für die Dauer des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Recht weitergezahlt. Der Fall liegt bspw. vor, wenn Beschäftigte keinen Antrag gem. § 29f TVÜ-L auf Überleitung in die neuen Tätigkeitsmerkmale stellen oder sich aus der Überleitung keine Höhergruppierung ergibt, und der Beschäftigte am 31.12.2020 Anspruch auf die Programmierzulage hat.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten für die Techniker- und Meisterzulage bleibt – sofern das o. a. Urteil durch den Arbeitgeber umgesetzt wurde – unverändert. Die Rechtsgrundlage bildet ab dem 1.1.2019 nicht mehr § 17 Abs. 6 TVÜ-L (siehe dort Buchst. a); vielmehr ist dieser ab 1.1.2019 in den Vorbemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten bzw. Unterabschnitten der Entgeltordnung verankert (siehe Teil II, Abschnitte 3, 9.1, 15, 19, 20.5, 22.1, 23, 24.2, 24.3). Nach hier vertretener Ansicht wollen die Tarifvertragsparteien auch den Beschäftigten, die keinen Antrag nach § 29a bzw. § 29d TVÜ-L gestellt hatten bzw. stellen werden, und die nach bisherigem Recht die Meister- und Technikerzulage erhalten, diese für die Dauer der unverändert ausgeübten Tätigkeit weitergewähren. Es bleibt abzuwarten, ob sie dies in geeigneter Form noch klarstellen.
Technikerzulage im Abschnitt 11.4
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik (Teil II, Abschn. 11.4) konnten bisher die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte (Technikerzulage) erfüllen. Es handelt sich hierbei um Angestellte der früheren Vergütungsgruppen Vb bis IIa mit technischer Ausbildung nach der früheren Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O und entsprechender Tätigkeit sowie um sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Die Ausbringung der Technikerzulage in diesem Unterabschn. ist aufgrund eines redaktionellen Versehens unterblieben. Es bestehen keine Bedenken, diese außertariflich weiter zu gewähren.