Das Tätigkeitsmerkmal in EG 2 ersetzt die Tätigkeitsmerkmale "mit einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IXb Fg. 1 mit 2-jährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IXa Fg. 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT und "mit vorwiegend mechanischer Tätigkeit" der Vergütungsgruppe X Fg. 1 mit 2-jährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IXb Fg. 2 des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Die Formulierung lehnt sich an das bisherige Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 1 Fg. 1 des Teils I Lohngruppenverzeichnis an.
In der Protokollerklärung Nr. 9 des Teils I wurde in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung der einfachsten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 1 zu den einfachen Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 folgende Definition aufgenommen:
"Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind."
Das Tätigkeitsmerkmal setzt ein gewisses Maß an gedanklicher Überlegung voraus, der Anteil manueller Tätigkeit ist noch beachtlich. Die Tätigkeiten verlangen keine Berufsausbildung und können von dem jeweiligen Beschäftigten nach Einweisung in die Tätigkeit selbstständig ausgeführt werden.
In Abgrenzung zu den einfachsten Tätigkeiten ist nach Auffassung des BAG erst eine Einarbeitungszeit von mindestens 2 bis 3 Tagen erforderlich. Auch eine längere Einarbeitungszeit darf nicht lediglich deshalb erforderlich sein, um ein gewisses Maß an Arbeitsgeschwindigkeit zu erlangen. Es darf sich nicht nur um gleichförmige und gleichartige – gleichsam "mechanisch" durchzuführende – Tätigkeiten handeln, deren Verrichtung keine nennenswerten eigenen Überlegungen erfordert.
Arbeitsbereiche mit einfachen Tätigkeiten können z. B. sein: Geschäftsstellen, Registraturen, Sekretariate, Archive, Lager und Magazine.
Das zeitliche Ausmaß einer einfachen Tätigkeit muss mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmachen.