Wird der Beschäftigte einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet (Herabgruppierung), erfolgt die Stufenzuordnung stufengleich, d. h. er wird derselben Stufe zugeordnet, wie in der höheren Entgeltgruppe. Ein Garantiebetrag kommt nicht zur Anwendung.
Das Entgelt der niedrigeren Entgeltgruppe wird auch bei der Herabgruppierung ab Beginn des Monats, in dem die Herabgruppierung erfolgt, gezahlt.
Die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe beginnt neu zu laufen, so das BAG zum insoweit wortgleichen TVöD-VKA: Das BAG führte hierzu aus, dass der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD die gewonnene Berufserfahrung honorieren solle. Die Tarifvertragsparteien seien davon ausgegangen, dass die Beschäftigten durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern. Für den Stufenaufstieg sei deshalb eine ununterbrochene Tätigkeit "innerhalb derselben Entgeltgruppe" bei demselben Arbeitgeber erforderlich, sodass die Stufen auf die jeweilige tariflich zutreffende Entgeltgruppe bezogen seien. Bei der nach einer Höher- oder Herabgruppierung erforderlichen Zuordnung des Beschäftigten zu einer anderen Entgeltgruppe werde nach dieser tariflichen Systematik die Berufserfahrung in der neuen Entgeltgruppe "auf Null" gesetzt.
Sofern der Beschäftigte bisher einen Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder i. V. m. Anlage 3 erhalten hat, wird dieser auch nach der Herabgruppierung weitergezahlt.
Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall einer Herabgruppierung eines in einer individuellen Endstufe Beschäftigten nach dem 1.11.2008. Denn in der niedrigeren Entgeltgruppe gibt es keine stufengleiche individuelle Endstufe und § 6 Abs. 2 TVÜ-Länder ist nach seinem Wortlaut nur bis zum 31.10.2008 anwendbar. Denkbar wäre insoweit eine analoge Anwendung dieser Regelung.
Dies wurde jedoch vom BAG abgelehnt. Nach Auffassung des BAG erfolgt die Herabgruppierung ab dem 1.11.2008 nach der allgemeinen Regelung des TV-L in § 17 Abs. 4 Satz 5 TV-L. Danach erfolgt eine stufengleiche Herabgruppierung. Das gilt nach Auffassung des BAG auch im Falle wie dem vorliegenden, wenn der Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe herabgruppiert wird, sodass er dann höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen ist.
Bei der Herabgruppierung in eine Entgeltgruppe, für welche eine besondere Endstufe entsprechend der Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung festgelegt ist, erfolgt grundsätzlich auch eine stufengleiche Herabgruppierung. Lediglich in den Fällen, in welchen zum Zeitpunkt der Herabgruppierung die für die Stufe maßgebliche Stufenlaufzeit bereits erreicht oder überschritten wurde, erfolgt mit der Herabgruppierung gleichzeitig der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die nächste Stufenlaufzeit, d. h. Restzeiten werden in diesen Fällen nicht fortgeführt.
Ein aus dem MTArb in den TV-L übergeleiteter Beschäftigter wurde zum 1.11.2006 in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4 übergeleitet. Stufe 4 war bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung gem. Anhang zu § 16 die Endstufe. Der Beschäftigte wird zum 1.12.2013 in die Entgeltgruppe 8 herabgruppiert und dort stufengleich der Stufe 4 zugeordnet. Die für Stufe 4 maßgebliche Stufenlaufzeit von 4 Jahren (in Entgeltgruppe 8) ist zum Zeitpunkt der Herabgruppierung bereits um 3 Jahre und einen Monat überschritten. Aufgrund dessen erfolgt gleichzeitig zum 1.1.2013 der Stufenaufstieg in die Stufe 5. Die Restzeit von 3 Jahren und einem Monat findet keine weitere Berücksichtigung.