In den Anfangszeiten des öffentlichen Dienstes bestand dieser im Wesentlichen nur aus Beamten. Das allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 kannte nur Regelungen für "Militärbedienstete" (Soldaten) und "Civilbeamte". Beschäftigte, die auf der Grundlage eines privatrechtlichen Dienstvertrages tätig waren, gab es nur im geringen Ausmaß.

Dies änderte sich nach dem 1. Weltkrieg grundlegend. In Art. 159 der Weimarer Reichsverfassung vom 11.8.1919 wurde erstmals die Koalitionsfreiheit verfassungsrechtlich verankert. Damit war der Weg zu Tarifverträgen eröffnet. Am 1.4.1924 trat der Reichsangestellten-Tarifvertrag (RAT) in Kraft, der umfassende manteltarifvertragliche Regelungen für die Angestellten im Reichsdienst beinhaltete. Grundlage der Vergütung war die Eingruppierung in eine der 11 Vergütungsgruppen, die in der Anlage 1 des RAT angeführt waren. Die höchste Vergütungsgruppe war die Vergütungsgruppe XIII, die niedrigste die Vergütungsgruppe III. In dieser Anlage wurden viele für die Eingruppierung maßgebliche unbestimmte Rechtsbegriffe vereinbart, welche das Eingruppierungsrecht bis heute prägen. Dies ist unschwer aus der nachfolgenden Synopse der jeweils 1. Tätigkeitsmerkmale jeder Vergütungsgruppe (RAT/BAT) bzw. Entgeltgruppe (TV-L) erkennbar.

 

RAT – Verzeichnis

Vergütungsgruppen

BAT-Vergütungsordnung

Teil I, 1. Fallgruppen

EntgO TV-L

Teil I

VergGr. XIII

Gruppen-, Sektions- und Abteilungsleiter beim Ministerium.
außertariflich außertariflich

VergGr. XII

Wissenschaftliche und technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung sowie gleichwertige wissenschaftliche, technische, kaufmännische und sonstige Angestellte in besonders verantwortlicher selbstständiger Tätigkeit, die sich durch hochwertige Leistungen aus Gruppe XI herausheben.

VergGr. I Fg. 1a

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist als eine Tätigkeit nach VergGr. 1a Fg. 1a.
außertariflich

VergGr. XI

Wissenschaftliche und technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung sowie gleichwertige wissenschaftliche, technische, kaufmännische und sonstige Angestellte in besonders verantwortlicher selbstständiger Tätigkeit.

VergGr. Ia Fg. 1a

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, ….,deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fg. 1a heraushebt.

VergGr. Ib Fg. 1a

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, ….,deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IIa Fg. 1a heraushebt.

EG 15 Fg. 1

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte,…., deren Tätigkeit sich

a) durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung sowie

b) erheblich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung

aus EG14 Fg. 1 heraushebt

EG 14 Fg. 1

Beschäftigter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, ...., deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus EG 13 heraushebt.
nicht besetzt

VergGr. Ib Fg. 1c

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, …, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IIa Fg. 1a heraushebt.

EG 14 Fg. 2

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, …, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus EG 13 heraushebt.
nicht besetzt

VergGr. IIa Fg. 1c

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, …, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fg. 1a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

EG 14 Fg. 3

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, …, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.

VergGr. X

Wissenschaftliche und technische Angestellte mit abgeschlossener Hochschulbildung sowie gleichwertige wissenschaftliche, technische, kaufmännische und sonstige Angestellte mit entsprechender Tätigkeit.

VergGr. IIa Fg. 1a

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entspreche...

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