Wie schon der Vergütungsordnung sind auch der Entgeltordnung "Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung" vorangestellt.
Übersicht zum Regelungsinhalt der Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung
Die Vorbemerkung Nr. 1 regelt das Verhältnis der Teile I und II zueinander. Danach stehen die beiden Teile grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Sofern für die Tätigkeit von Beschäftigten besondere/spezielle Tätigkeitsmerkmale in Teil II der Entgeltordnung ausgewiesen sind, gilt ausschließlich dieser Teil. Für diese Beschäftigten gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II aufgeführt ist noch in einer höheren Entgeltgruppe.
So kann z. B. ein Ingenieur oder eine medizinisch-technische Assistentin in ihrer beruflichen Tätigkeit nur bis zu der Entgeltgruppe eingruppiert werden, in der für ihre Aufgaben besondere Fallgruppen in Teil II gebildet sind. Sie können nicht unter Berufung auf ein Tätigkeitsmerkmal des Teils I in eine höhere Entgeltgruppe des Teils I eingruppiert werden.
Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Satz 3 des Absatzes 2 lässt davon abweichend für bestimmte Fachrichtungen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 13-15 des Teils I zu, soweit ihnen Tätigkeiten des Teils I (also Tätigkeiten mit akademischen Zuschnitt) übertragen wurden. Diese erweiterte Öffnung der Entgeltgruppen 13-15 des Teils I gilt aber nur für Tätigkeiten, für die in Teil II keine besondere Tätigkeitsmerkmale ausgebracht sind.
Beispiel für die Vorbemerkung Nr. 1, Abs. 2, Satz 3
Typische Fälle sind Fachhochschulingenieure, deren Eingruppierung in Teil II, Abschn. 22 oder an Beschäftigte in der Informationstechnik in Teil II, Abschn. 11, deren Eingruppierung bspw. in der EG 13 endet. Sie können – sofern ihnen eine Tätigkeit im Sinne des Teil I übertragen wird – auch in die Entgeltgruppen 13-15 eingruppiert werden – sofern die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals erfüllt werden. In diesen Fällen kann – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf die Rechtsfigur des sonstigen Beschäftigten zurückgegriffen werden.
Eine weitere Öffnung enthält Satz 4 des Absatzes 2 für Ärzte, Apotheker und Zahnärzte sowie Tierärzte, die im Verwaltungsdienst tätig sind. Haben sie dort Aufgaben entsprechend ihrer wissenschaftlichen Ausbildung wahrzunehmen, soll ihnen die EG 14 und 15 nicht versperrt sein.
Bezüglich des Erfordernisses einer Vor- oder Ausbildung wird auf die Ausführungen unter Punkt 4.6 und bzgl. der Regelung des ‹sonstigen Beschäftigten› wird auf die Ausführungen oben unter 4.7 verwiesen.
Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, besitzt Teil I eine beschränkte Auffangfunktion. Hier kommen die Tätigkeitsmerkmale in den Entgeltgruppen 2-12 bzw. bei einem akademischen der Tätigkeit der Entgeltgruppen 13 und höher zur Anwendung, wenn die Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltung hat. Die Tarifvertragsparteien haben in der Niederschriftserklärung zu Nr. 1 Abs. 3 der Vorbemerkungen hierzu ausdrücklich festgehalten, dass die Allgemeinen Merkmale für den Verwaltungsdienst in Teil I die gleiche Auffangfunktion besitzen, wie die bisherigen ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT/BAT-O.
Fehlt ein unmittelbarer Bezug, besteht eine Lücke und die Eingruppierung ist individualvertraglich konstitutiv zu vereinbaren. Ein unmittelbarer Bezug wurde z. B. verneint bei einem Musiktherapeuten.
Nach Nr. 2 der Vorbemerkungen gilt für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten ausschließlich der Teil III der Entgeltordnung. Nach der Protokollerklärung hierzu verstehen die Tarifvertragsparteien unter körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten ausschließlich Tätigkeiten, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären. Damit ist eine Zusammenfassung von Angestellten- und Arbeitertätigkeiten unterblieben.
Sofern Tätigkeiten sowohl in der früheren Vergütungsordnung als auch im früheren Lohngruppenverzeichnis enthalten waren, wurden diese Überlappungen beseitigt. Insofern wird auf die Darlegungen oben unter Punkt 4.10 "Überlappungsbereiche" verwiesen.
Für Beschäftigte im Pflegedienst gilt ausschließlich Teil IV der Entgeltordnung. Ein Rückgriff auf die anderen Teile der Entgeltordnung ist ausgeschlossen.
Bzgl. der Eingruppierung der Lehrkräfte wird auf die Darlegungen oben unter Punkt 4.14 "Lehrkräfte" verwiesen.
Das Merkmal der Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeit) ist in Teil I und III ausdrücklich enthalten. In den Teilen II und IV ist es nicht ausdrücklich enthalten, gilt jedoch auch dort aufgrund der Vorbemerkung Nr. 5.
Mit der Schaffung der Entgeltgruppe 1 wurde das Vergütungsniveau des BAT/BAT-O sowie des MTArb/MTArb-O um ca. 19 % abgesenkt. Durch dieses niedrigere Entgeltniveau sollte Ausgliederungstendenzen dieser einfachsten Tätigke...