Die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile" wird gezahlt an Beschäftigte, die am 1.11.2006 vom früheren Tarifrecht (BAT, MTArb) auf den TV-L übergeleitet wurden und bei denen das Kind im Oktober 2006 beim kinderbezogenen Ortszuschlag/Familienzuschlag zu berücksichtigen war. Bestand vor Antritt der Elternzeit bzw. vor Antritt des Mutterschutzes Anspruch auf die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile", wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit weitergezahlt, sofern die tariflichen Voraussetzungen noch erfüllt sind (Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 11 TVÜ-L).

Bestand für das Kind, für das die Besitzstandszulage gewährt wurde, während der Elternzeit ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld, lebt der Anspruch auf die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile" wieder auf. Sie können vom Beschäftigten einen Nachweis über den ununterbrochenen Kindergeldanspruch verlangen.

War der Kindergeldanspruch unterbrochen, besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile". Lediglich eine Unterbrechung der Kindergeldgewährung wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich.

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