Christian Wäldele, Jutta Schwerdle
Zusammenfassung
Bei Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit ist keine gesonderte Meldung im Rahmen des DEÜV-Verfahrens erforderlich. Zu diesem Zeitpunkt ist die Stufe für das Tabellenentgelt festzulegen, Besitzstandszulagen und Strukturausgleich sind zu prüfen und der Urlaub für das laufende Jahr ist zu berechnen. Des Weiteren ist die Elternzeit im Monat November bei der Berechnung der Jahressonderzahlung gesondert zu berücksichtigen.
1 Meldungen SV
Allein die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Elternzeit löst grundsätzlich keine gesonderte Meldung aus, da vor Beginn der Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 51 (Unterbrechung wegen Bezug von Entgeltersatzleistungen) oder Abgabegrund 52 (Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit) erstellt wurde. Nimmt die Beschäftigte im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit in Anspruch, entfällt eine Meldung mit Abgabegrund 52 (Elternzeit), da zuvor eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 51 wegen Anspruch auf Mutterschaftsgeld zu übermitteln war.
2 Entgeltstufe für das Tabellenentgelt festlegen
2.1 Keine Anrechnung der Elternzeit auf die Stufenlaufzeit
Die Elternzeit wird nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet (§ 17 Abs. 3 TV-L). Während der Elternzeit wird keine Berufserfahrung erworben.
Leistet der Beschäftigte während der Elternzeit Teilzeitarbeit in derselben Tätigkeit, wird die Dauer der Teilzeitarbeit in vollem Umfang auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Ist die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen, erfolgt keine Anrechnung.
2.2 Dauer der "Elternzeit"
Hinsichtlich der Dauer der Elternzeit ist von § 15 Abs. 2 BEEG, also maximal 3 Jahre je Kind auszugehen. Dieser Zeitraum ist für die Stufenlaufzeit unschädlich.
Elternzeit bei mehreren Kindern
Die Beschäftigte nimmt nach der Geburt von Kind 1 drei Jahre Elternzeit. Während der Elternzeit von Kind 1 wird Kind 2 geboren. Die Beschäftigte beendet die Elternzeit von Kind 1 und nimmt nach den Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes Elternzeit für Kind 2 von drei Jahren.
Die Zeiträume sind getrennt zu betrachten. Je Kind ist eine Elternzeit von bis zu drei Jahren nicht auf die Stufenlaufzeit anzurechnen.
3 Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile" prüfen
Die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile" wird gezahlt an Beschäftigte, die am 1.11.2006 vom früheren Tarifrecht (BAT, MTArb) auf den TV-L übergeleitet wurden und bei denen das Kind im Oktober 2006 beim kinderbezogenen Ortszuschlag/Familienzuschlag zu berücksichtigen war. Bestand vor Antritt der Elternzeit bzw. vor Antritt des Mutterschutzes Anspruch auf die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile", wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit weitergezahlt, sofern die tariflichen Voraussetzungen noch erfüllt sind (Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 11 TVÜ-L).
Bestand für das Kind, für das die Besitzstandszulage gewährt wurde, während der Elternzeit ununterbrochen Anspruch auf Kindergeld, lebt der Anspruch auf die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile" wieder auf. Sie können vom Beschäftigten einen Nachweis über den ununterbrochenen Kindergeldanspruch verlangen.
War der Kindergeldanspruch unterbrochen, besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf die Besitzstandszulage "kinderbezogene Entgeltbestandteile". Lediglich eine Unterbrechung der Kindergeldgewährung wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich.
4 Strukturausgleich prüfen
Vom früheren Tarifrecht BAT in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten steht bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung ein zusätzlicher Strukturausgleich zu (Einzelheiten siehe "Strukturausgleich"). Während der Elternzeit wird Strukturausgleich nicht gezahlt.
Steht der Strukturausgleich dauerhaft zu, so wird die Zahlung des Strukturausgleichs nach Wiederaufnahme der Arbeit fortgeführt.
Besteht Anspruch auf Strukturausgleich nur für einen befristeten Zeitraum und ist diese Frist während der Elternzeit abgelaufen, lebt der Strukturausgleich nicht wieder auf.
Ablauf des Strukturausgleichs-Zahlungszeitraumes während der Elternzeit
Der Beschäftigte hat seit 2007 Anspruch auf Strukturausgleich in Höhe von monatlich 90 EUR befristet für die Dauer von 6 Jahren, somit für den Zeitraum Oktober 2007 bis einschließlich September 2013. Der Beschäftigte nimmt von August 2012 bis Januar 2017 Elternzeit.
Bei Wiederaufnahme der Arbeit im Jahr 2017 besteht kein Anspruch auf Strukturausgleich, weil der Zahlungszeitraum 2013, also während der Elternzeit, abgelaufen ist.
Ist die Frist für die Zahlung des lediglich befristet zustehenden Strukturausgleichs am Ende der Elternzeit noch nicht abgelaufen, setzt die Zahlung wieder ein.
Der Zahlungszeitraum für den Strukturausgleich verlängert sich, wenn der Beschäftigte nicht zeitgleich mit Ablauf des befristeten Zahlungszeitraumes in die nächsthöhere Entgeltstufe a...