§ 16 Abs. 3 TV-L enthält grundsätzliche Regelungen über die Zeit, nach der ein Beschäftigter in die nächst höhere Stufe aufrückt. Diese Vorschrift wird durch § 17 Abs. 2 TV-L (leistungsabhängige Stufenaufstiege) ergänzt. Die Stufenlaufzeit gibt die jeweilige Verweildauer in der Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe an. Das BAG hat entschieden, dass für das Erreichen der Stufe einer Entgeltgruppe nicht auf die Beschäftigungszeit gem. § 34 Abs. 3 TV-L, sondern auf die Dauer der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen ist. Die regelmäßig erforderliche Zeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe muss innerhalb derselben Entgeltgruppe erreicht werden. Dafür spricht zum einen der Wortlaut des § 16 Abs. 3 TV-L und zum anderen der Umstand, dass im Fall der Höhergruppierung die Stufenlaufzeit unabhängig von der Beschäftigungszeit von neuem zu laufen beginnt (§ 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L). Für das Erreichen der nächsten Stufe kommt es also auf die in der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe erworbene Berufserfahrung an.
Während die Stufenlaufzeit in den Grundstufen (Stufe 1 und 2) automatisch Berücksichtigung findet, kommt es für das Aufrücken in die Stufen 4 bis 6 auf die individuelle Leistung des Beschäftigten an. Ist eine durchschnittliche Leistung während der Stufenlaufzeit in einer der Stufen 3 bis 5 nicht gegeben, kann dem Beschäftigten die nächste Stufe zeitlich später oder in gravierenden Fällen überhaupt nicht gewährt werden (siehe 5.7.3).
Für die Erfüllung der Stufenlaufzeit ist darüber hinaus entscheidend, dass die Tätigkeit ununterbrochen innerhalb derselben Entgeltgruppe wahrgenommen wird. Diesbezüglich kommt es nicht auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit an. Welche Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit gleichstehen, regelt § 17 Abs. 3 TV-L (siehe 5.8).
5.5.1 Durchschnittliche Stufenlaufzeit
Die erforderliche Zeit für das Aufrücken in die nächst höhere Stufe ist in den Entgeltgruppen 2 bis 15 progressiv ausgestaltet, das heißt, die Zeit verlängert sich von Stufe zu Stufe um jeweils ein Jahr.
Maßgeblich für das Aufrücken in die nächste Stufe ist nicht die Beschäftigungszeit des Beschäftigten, sondern die Zeit in der jeweiligen Stufe.
St. 1 |
(1 Jahr) -> |
St. 2 |
(2 Jahre) -> |
St. 3 |
(3 Jahre) -> |
St. 4 |
(4 Jahre) -> |
St. 5 |
(5 Jahre) -> |
St. 6 |
Aus den Stufenlaufzeiten ergibt sich, dass ein Beschäftigter ohne Veränderung der Entgeltgruppe und bei durchschnittlich guter Leistung ab der Einstellung eine ununterbrochene Tätigkeitszeit von 15 Jahren benötigt, um Stufe 6 zu erreichen. Im Falle einer Höhergruppierung verlängert sich diese Gesamtzeit, da in diesem Fall die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung neu beginnt (§ 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L). Außerdem kann die Höhergruppierung auch dazu führen, dass der Beschäftigte einer niedrigeren Stufe zugeordnet wird (§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L).
5.5.2 Besondere Stufenlaufzeiten
5.5.2.1 Rechtslage bis zum 31.12.2018
In Entgeltgruppe 1 ist die Stufenlaufzeit linear im Rhythmus von je 4 Jahren ausgestaltet (§ 16 Abs. 4 Satz 3 TV-L).
Vor Inkrafttreten der Entgeltordnung gab es für bestimmte Vergütungsgruppen und Fallgruppen des BAT/BAT-O Abweichungen in den Stufen. Diese waren bisher im Anhang zu § 16 TV-L aufgelistet. Die besonderen Stufenregelungen wurden mit Inkrafttreten der Entgeltordnung unmittelbar in den ausgebrachten Klammerzusätzen zu den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 16 Abs. 3 Satz 2 TV-L) geregelt. Dies betrifft in Teil I, II und III der Entgeltordnung bestimmte Fallgruppen in der Entgeltgruppe 9 (Fälle, in welchen aus Vergütungsgruppe Vc in Vergütungsgruppe Vb übergeleitet wurde, also in die "kleine" Entgeltgruppe 9). Dabei betrug für bestimmte Fallgruppen der Entgeltgruppe 9 in Teil I und II der Entgeltordnung die Stufenlaufzeit in Stufe 2 fünf Jahre und die Stufenlaufzeit in Stufe 3 neun Jahre. Die Stufen 5 und 6 gab es für die entsprechenden Fallgruppen nicht. Für bestimmte Fallgruppen der Entgeltgruppe 9 in Teil III der Entgeltordnung betrug die Stufenlaufzeit in Stufe 3 sieben Jahre; es gab keine Stufe 5 und 6.
Im Teil IV der Entgeltordnung, in welchen Regelungen für Beschäftigte im Pflegedienst vereinbart sind, waren in verschiedenen Entgeltgruppen abweichende Stufenlaufzeiten und Endstufen ausgewiesen.
Für übergeleitete Beschäftigte galten die besonderen Stufenlaufzeiten über die Anlagen 2, 4 und 5 TVÜ-Länder fort.
Ein Tätigkeitswechsel im Rahmen des Direktionsrechts innerhalb einer Entgeltgruppe (z. B. Entgeltgruppe 9) hatte u. U. Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit.
5.5.2.2 Rechtslage ab 1.1.2019
In Entgeltgruppe 1 verbleibt es bei einer Stufenlaufzeit von je 4 Jahren (§ 16 Abs. 4 Satz 3 TV-L).
In den Entgeltgruppen 2 bis 15 erreichen die Beschäftigten die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stuf...