In § 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L wird bestimmt, welche Zeiten der Unterbrechung in der Tätigkeit für die Stufenlaufzeit unschädlich und wie Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit (anwartschaftssteigernd) zu werten sind. Dies sind:
- Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
- Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 TV-L bis zu 39 Wochen,
- Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
- Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
- Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
- Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Die Aufzählung in § 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist abschließend.
Zeiten, in denen der Beschäftigte während der Dauer einer Bestandsschutzstreitigkeit (z. B. nach einer Kündigung oder Befristung) nicht tatsächlich arbeitet, werden im Fall des Obsiegens des Beschäftigten nicht gem. § 17 Abs. 3 TV-L auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Auch wird die Anrechnung auf die Stufenlaufzeit während der Nichtbeschäftigung nicht nach den Annahmeverzugsregelungen fingiert. Der Beschäftigte kann jedoch im Wege des Schadensersatzes verlangen, so gestellt zu werden, als sei er ununterbrochen in der entsprechenden Entgeltgruppe tätig gewesen und habe dadurch die für das Zurücklegen der Stufenlaufzeit erforderliche Berufserfahrung erworben, wenn der Arbeitgeber schuldhaft seine bestehende Beschäftigungspflicht verletzt hat. Ein normales Prozessrisiko entlastet den Arbeitgeber insoweit nicht.
Es bestehen im Länderkreis keine Bedenken, außertariflich Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz als unschädliche Unterbrechung der Stufenlaufzeit einzuordnen.
Bezüglich der Anrechenbarkeit von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Zeitraum der jeweiligen Erkrankung zählt oder ob der gesamte Zeitraum der Erkrankungen zusammenzurechnen ist.
Der Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) TV-L ("einer Arbeitsunfähigkeit") und der Verweis auf § 22 TV-L sind Indiz dafür, dass die jeweilige Arbeitsunfähigkeit 39 Wochen betragen muss, um die Hemmung der Stufenlaufzeit und die Einstellung der Zahlung des Krankengeldzuschusses rechtfertigen zu können. Dies bedeutet, dass einzelne Arbeitsunfähigkeiten grundsätzlich nicht addiert werden. Lediglich Wiederholungserkrankungen i. S. d. § 3 Abs. 1 EFZG sind als eine Arbeitsunfähigkeit zu betrachten und die einzelnen Zeiträume sind zusammenzurechnen. Praktikabel sind die sich aus den v.g. Tarifbestimmungen ergebenden Folgen keinesfalls. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber die Ursache längerer Arbeitsunfähigkeit aus dem ärztlichen Attest nicht ableiten kann und auch die Frage, ob es sich um dieselbe oder eine andere Erkrankung handelt, nur aus medizinischer Sicht geklärt werden kann.
Der Arbeitgeber hat bei Nichtkenntnis der Ursache für die Arbeitsunfähigkeit daher nur die Möglichkeit, sämtliche Zeiten der Arbeitsunfähigkeit in einer Summe zu erfassen. Bei einem Überschreiten der 39 Wochen sollte eine Mitteilung an den Beschäftigten erfolgen, dass mit jedem weiteren Tag der Arbeitsunfähigkeit eine Hemmung der Stufenlaufzeit eintritt. Der Beschäftigte hat dann die Möglichkeit durch Mitteilung/Nachweis der Ursachen der Arbeitsunfähigkeit eine andere Bewertung dieser Zeiten herbeizuführen.
Gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e) TV-L sind Zeiten einer sonstigen Unterbrechung (z. B. Sonderurlaub nach § 28 TV-L ohne anerkanntes dienstliches Interesse, Arbeitsbefreiung nach § 29 TV-L, Kinderbetreuungszeiten nach § 45 SGB V und Pflegezeiten nach § 2 Abs. 1 PflegeZG) von weniger als einem Monat im Kalenderjahr für die Stufenlaufzeit unschädlich. Unklar ist ob die jeweilige Unterbrechung – auch wenn sie weniger als einen Monat beträgt – mit der nächsten sonstigen Unterbrechung zu addieren ist oder ob die jeweilige Unterbrechung per se erst je einen Monat betragen muss, um schädlich zu sein. Nach den Durchführungshinweisen der TdL sind die Zeiten sonstiger Unterbrechungen im Kalenderjahr zusammenzurechnen, andere Auffassungen sind vertretbar.
In der Praxis scheint diese Auslegungsfrage bisher ohne Relevanz zu sein; es gibt keine Rechtsprechung.
Ergibt nach der TdL-Auffassung eine entsprechende Addition eine Unterbrechung von mehr als einem Monat, verlängert sich die Stufenlaufzeit um diese Dauer. Der Monat wird gem. § 191 BGB mit 30 Tagen gerechnet.
Der Arbeitgeber hat die sonstigen Unterbrechungen im Kalenderjahr zu erfassen und am Ende des Kalenderjahres festzustellen. Sofern die Vollendung einer Stufenlaufzeit im laufenden Kalenderjahr erfolgt, hat der Arbeitgeber vor dem Ende der Stufenlaufzeit gesondert zu prüfen, ob vor Vollendung der Stufenlaufzeit eine Verlängerung der Stufenlaufzeit wegen sonstiger Unterbrechungen zu erfolgen hat.
Tritt hingegen erst nach Vollendung der Stufenlaufzeit die sonstige Unterbrechung von mehr als einem Monat ein, verlängert sich die Stufenlaufzeit...