Zunächst ist zu prüfen, ob der Haustarifvertrag bzw. die Betriebsvereinbarung eine spezielle Regelung enthält. Ist dies nicht der Fall, gilt folgende Faustformel

  • Wird während der Kurzarbeit Arbeitsleistung erbracht (keine Kurzarbeit "Null"), hat die Kurzarbeit keine Auswirkungen auf den Stufenaufstieg. Auch Zeiten mit verringerter Arbeitszeit sind unschädlich.
  • Wird Kurzarbeit "Null" für weniger als einen Monat eingeführt, so hat auch dies gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TV-L keine Auswirkungen auf die Stufenlaufzeit.
  • Wird Kurzarbeit "Null" für die Dauer von mindestens bzw. mehr als einem Monat eingeführt, so wird die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe der Entgeltgruppe gem. § 17 Abs. 3 Satz 2 TV-L angehalten.

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