Sofern ein "Gastarzt" über eine Approbation oder uneingeschränkte Berufserlaubnis für eine Tätigkeit als Arzt nach § 10 BÄO verfügt, sind die Bestimmungen der Weiterbildung zu beachten. Die Regelungen für die ärztliche Weiterbildung sind in den Kammergesetzen für Heilberufe der Bundesländer verankert. Danach ist die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten ganztätig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Die Weiterbildung kann in Teilzeit erfolgen, wenn Gesamtdauer und Qualität den Anforderungen an eine ganztätige Weiterbildung entsprechen. Einige Kammergesetze enthalten darüber hinaus die Bestimmung, dass die berufliche Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung angemessen zu vergüten ist (z. B. § 34 Abs. 4 Satz 6 Kammergesetz BW). Nach § 34 Abs. 5 Satz 2 Kammergesetz BW werden Zeiten, die bei einer Weiterbildungsstätte oder einem Weiterbildenden ohne angemessene Vergütung abgeleistet wurden, i. d. R. nicht angerechnet.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur ärztlichen Weiterbildung verlangen eine hauptberufliche ärztliche Tätigkeit, was eine uneingeschränkte Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Weiterbildungsstätte notwendig macht. Die Durchführung einer Weiterbildung ist somit grundsätzlich nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich, das die Weiterbildungsstätte wiederum zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet. Diese ist zumindest in üblicher Höhe zu zahlen.
Gegen eine unentgeltliche Beschäftigung von Ärzten zum Zwecke der Weiterbildung werden von verschiedenen Seiten – insbesondere auch der VKA, der TdL und der DKG – zu Recht erhebliche Bedenken erhoben. Selbst ein Arzt in Weiterbildung, der den Verzicht auf Vergütung schriftlich erklärt hat, könnte auf dem Klageweg die rückwirkende Zahlung einer Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB im Rahmen der Verjährungsfristen geltend machen.
Es wird dringend empfohlen, mit diesen ausländischen Ärzten einen regulären Arbeitsvertrag zur Weiterbildung mit einer Vergütung entsprechend den jeweils gültigen Tarifverträgen abzuschließen. Dieser Vertrag sollte einen Vorbehalt bezüglich der Vorlage einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis enthalten. Auch die Aufnahme einer Regelung, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung vorzeitig endet, wenn die erteilte Aufenthalts- und/oder Arbeitserlaubnis entzogen oder nicht verlängert wird, ist zu empfehlen.
Gastärzte mit Stipendium
Auch Gastärzte mit Stipendium haben einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende arztangemessene, somit in der Regel tarifliche Vergütung. Eine Verrechnung des Vergütungsanspruchs mit Mitteln des Stipendiums ist hierbei nicht zulässig. Es bleibt jedoch dem Krankenhaus unbenommen, sich an den Stipendiengeber mit dem Anliegen zu wenden, die Zahlungen aus dem Stipendium nicht mehr an den "Gastarzt" auszukehren, sondern an das Krankenhaus. Die Höhe der Stipendienmittel wird in der Regel jedoch nicht ausreichen, um sämtliche anfallenden Personalkosten inklusive der Lohnnebenkosten zu kompensieren.