Zusätzlich zum Tabellenentgelt erhalten Beschäftigte, die aus dem BAT übergeleitet werden, in bestimmten Fällen einen nicht dynamischen Strukturausgleich. In gewissem Umfang und in bestimmten Vergütungsfällen soll dadurch finanziellen Perspektiven Rechnung getragen werden, die bei Fortgeltung des BAT bestanden hätten und die sich im Entgelt nach dem TV-H nicht mehr niederschlagen.

Die Voraussetzungen für den Anspruch ergeben sich aus der Anlage 3. Danach ist die Zahlung abhängig von

  • der Vergütungs- und Fallgruppe, in die die/der Beschäftigte eingruppiert ist und aus der die Überleitung nach TVÜ-H erfolgt ("Vergütungsgruppe bei Inkrafttreten TVÜ-H"/"Aufstieg"),
  • der "Lebensaltersstufe", die der Überleitung nach TVÜ-H zugrundeliegt und
  • dem "Ortszuschlag Stufe 1, 2", der sich nach BAT am 1. Januar 2010 ergäbe.

Die Zahlung beginnt frühestens im Januar 2012 mit den Bezügen für den Monat Januar. Die Dauer der Zahlung ergibt sich aus der letzten Spalte der Anlage 3.

Von der Möglichkeit zur einmaligen Abfindung im Sinne des § 12 Absatz 6 wird kein Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten erfolgen zu gegebener Zeit gesonderte Durchführungshinweise. Vorsorglich sind bereits jetzt folgende stichtagsbezogene Daten für die Auszahlung des Strukturausgleichs vorzuhalten:

  • Vergütungs- und Fallgruppe im Dezember 2009 oder im Falle des § 4 Absatz 2 und 3 im Januar 2010,
  • Lebensaltersstufe im Dezember 2009 oder im Falle des § 5 Absatz 4 Satz 1 im Januar 2010,
  • den Ortszuschlag der Stufe 1 oder 1 1/2 oder 2, der sich am 1. Januar 2010 nach bisherigem Recht ergeben hätte.

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