Für Beschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich vor dem 31. Dezember 2009 von den bis dahin nachwirkenden Zuwendungs- und Urlaubsgeldtarifverträgen abweichende Vereinbarungen zu Zuwendung und Urlaubsgeld getroffen worden sind (deren Arbeitsverhältnis also bis zum 31. Dezember 2009 hinsichtlich der Zuwendung nicht der tariflichen Nachwirkung unterlegen hat), gilt im Jahr 2010 § 21 (Protokollerklärung Nr. 2 zu § 20 TV-H).

Ist die nach den getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zustehende Summe aus Zuwendung und gegebenenfalls Urlaubsgeld niedriger als die Jahressonderzahlung, die sich nach § 20 TV-H errechnen würde, wird die Hälfte des Differenzbetrages zusätzlich zu der nach dem Arbeitsvertrag zustehenden Summe gezahlt. Auf diese Weise wird eine schrittweise Heranführung an die Staffel des § 20 TV-H erreicht. Betroffen sind die Entgeltgruppen 1 bis 8, die im Jahr 2010 nicht den vollen Bemessungssatz von 90 v. H. erreichen. Ab dem Jahr 2011 gilt die Staffel des § 20 TV-H dann ohne Einschränkungen für alle Beschäftigten.

Die hierfür maßgebende Tarifgrundlage findet sich in § 21 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b. Wegen der Ermittlung des Differenzbetrages ist es jedoch auch bei dieser Personengruppe unumgänglich, die sich bei Anwendung des § 20 TV-H ergebende Jahressonderzahlung - wie bei Beschäftigten, die am 31. Dezember 2009 noch der Nachwirkung unterlagen - zu ermitteln. Insoweit gelten die entsprechenden Ausführungen in den Durchführungshinweisen zum TV-H.

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