Für Arbeiterinnen und Arbeiter ist das Vergleichsentgelt nur insoweit von Bedeutung, als ein Günstigkeitsvergleich erfolgt (§ 7 Absatz 2 und 3). Siehe hierzu Ziffer 7.2.
Als Vergleichsentgelt wird der Monatstabellenlohn zugrunde gelegt (§ 5 Absatz 3 Satz 1). Zu berücksichtigen ist der im Dezember 2009 zustehende Monatstabellenlohn.
Bei Arbeiterinnen und Arbeitern, die unter § 2 Absatz 5 TV Lohngruppen TdL gefallen sind, bemisst sich das Vergleichsentgelt nach dem im Dezember 2009 zustehenden "Mischlohn". Auch bei den Kraftwagenfahrerinnen und Kraftwagenfahrern, die unter den Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer des Landes Hessen (Pkw-Fahrer-TV He) fallen, wird der Monatstabellenlohn (nicht der Pauschallohn!) als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. Die dem Pauschallohn zugrunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuordnung nach § 4. Bei Arbeiterinnen und Arbeitern, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die nächsthöhere Lohnstufe im Januar 2010 erreicht hätten, wird diese Stufensteigerung für die Berechnung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre sie bereits im Dezember 2009 erfolgt (§ 5 Absatz 4 Satz 1). Entsprechend der Regelung bei Angestellten sind höhere oder niedrigere Einreihungen im Januar 2010 bei der Berechnung des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen (§ 5 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 4 Absatz 2 und 3). Der tatsächliche Monatstabellenlohn für Dezember 2009 ändert sich hierdurch jedoch nicht; die geänderte Lohngruppe/höhere Lohnstufe wird nur für die Ermittlung des Vergleichsentgelts herangezogen.
Auch hier sind im Vergleichsentgelt keine Funktionszulagen zu berücksichtigen (Ziffer 5.1.4).
Nicht in das Vergleichsentgelt mit einzubeziehen sind die Zulagen für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter; die entsprechenden Regelungen sind bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung weiter anzuwenden (§ 17 Absatz 9).
Da der Sozialzuschlag nach § 41 MTArb ausschließlich den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags für Angestellte (also Stufe 3 und folgende) abbildet, werden diese Entgeltbestandteile nach § 11 als dynamische Besitzstandszulage fortgezahlt und fließen ebenfalls nicht in das Vergleichsentgelt ein.
Arbeiterinnen und Arbeiter, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten nach § 23 MTArb 85 v.H. des Monatstabellenlohnes der Lohnstufe 1 ihrer Lohngruppe und werden nach § 5 Absatz 3 Satz 3 mit diesem Betrag als Vergleichsentgelt in die entsprechende Stufe, mindestens der Stufe 2, ihrer neuen Entgeltgruppe übergeleitet (§ 7 Absatz 2 i. V. m. § 6 Absatz 5 Satz 1).