Für die Stufenzuordnung der Beschäftigten in die Entgeltgruppe 8a sind ferner die Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6 zu beachten, die nach § 6 abgedruckt sind. Diese Besonderheit betrifft vier aufgeführte Verläufe, die entsprechend der KR-Anwendungstabelle in die Entgeltgruppe 8a übergeleitet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a mit Ortszuschlag der Stufe 2 erfolgt. Diejenigen Beschäftigten, die aus den genannten Verläufen in die Entgeltgruppe 8a mit Ortszuschlag der Stufe 1 oder 1 ½ übergeleitet werden, fallen nicht unter die Sonderregelung.
In diesen Fällen gilt Folgendes:
Nach der Zuordnung, der Bildung des Vergleichsentgelts und der Stufenzuordnung nach § 6 wird die Verweildauer in der Stufe 3 von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Dies betrifft diejenigen Beschäftigten, die entweder sofort nach § 6 Absatz 3 in die Stufe 3 oder diejenigen, die in die Stufe 2+ übergeleitet werden und zum 1. Januar 2012 in die Stufe 3 aufsteigen werden.
Nach der Überleitung wird darüber hinaus der Tabellenwert der Stufe 4 um 100 EUR erhöht. Diejenigen Beschäftigten, die also in die Stufe 3 oder darunter übergeleitet werden, profitieren von dieser Regelung. Für die reguläre Aufenthaltsdauer in der Stufe 4 erhalten sie ein um 100 EUR erhöhtes Entgelt. Zu beachten ist hierbei, dass die Stufe 4 erst nach der Überleitung um 100 EUR erhöht wird. Die Zuordnung in eine individuelle Zwischenstufe erfolgt also ohne Berücksichtigung dieses erhöhten Stufenwerts.
Eine Krankenschwester, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, wird aus der VergGr. Kr. VI Stufe 2 BAT nach einem Bewährungsaufstieg aus der Kr. Va BAT übergeleitet.
Grundvergütung Kr. VI Stufe 2 BAT | 1.726,12 EUR |
Ortszuschlag Stufe 2 | 610,05 EUR |
Allgemeine Zulage | 113,98 EUR |
Vergleichsentgelt Kr. VI BAT | 2.450,15 EUR |
Zuordnung zu der Entgeltgruppe 8a. | |
Das Vergleichsentgelt liegt in der Entgeltgruppe 8a zwischen den Stufen 3 und 4, also individuelle Stufe 3+ (2.450,15 EUR). | |
Die Regelung des verkürzten Aufenthalts in der Stufe 3 hat in diesem Fall keine Bedeutung. | |
Am 1. Januar 2012 Aufrücken in die reguläre Stufe 4 | 2.543,36 EUR |
mit Erhöhung um 100,00 EUR | 2.643,36 EUR |
Am 1. Januar 2016 Aufrücken in die Stufe 5. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen