Für die Stufenzuordnung der Beschäftigten in die Entgeltgruppe 8a sind ferner die Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6 zu beachten, die nach § 6 abgedruckt sind. Diese Besonderheit betrifft vier aufgeführte Verläufe, die entsprechend der KR-Anwendungstabelle in die Entgeltgruppe 8a übergeleitet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a mit Ortszuschlag der Stufe 2 erfolgt. Diejenigen Beschäftigten, die aus den genannten Verläufen in die Entgeltgruppe 8a mit Ortszuschlag der Stufe 1 oder 1 ½ übergeleitet werden, fallen nicht unter die Sonderregelung.

In diesen Fällen gilt Folgendes:

Nach der Zuordnung, der Bildung des Vergleichsentgelts und der Stufenzuordnung nach § 6 wird die Verweildauer in der Stufe 3 von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Dies betrifft diejenigen Beschäftigten, die entweder sofort nach § 6 Absatz 3 in die Stufe 3 oder diejenigen, die in die Stufe 2+ übergeleitet werden und zum 1. Januar 2012 in die Stufe 3 aufsteigen werden.

Nach der Überleitung wird darüber hinaus der Tabellenwert der Stufe 4 um 100 EUR erhöht. Diejenigen Beschäftigten, die also in die Stufe 3 oder darunter übergeleitet werden, profitieren von dieser Regelung. Für die reguläre Aufenthaltsdauer in der Stufe 4 erhalten sie ein um 100 EUR erhöhtes Entgelt. Zu beachten ist hierbei, dass die Stufe 4 erst nach der Überleitung um 100 EUR erhöht wird. Die Zuordnung in eine individuelle Zwischenstufe erfolgt also ohne Berücksichtigung dieses erhöhten Stufenwerts.

Praxis-Beispiel

Eine Krankenschwester, verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst, wird aus der VergGr. Kr. VI Stufe 2 BAT nach einem Bewährungsaufstieg aus der Kr. Va BAT übergeleitet.

Grundvergütung Kr. VI Stufe 2 BAT 1.726,12 EUR
Ortszuschlag Stufe 2 610,05 EUR
Allgemeine Zulage 113,98 EUR
Vergleichsentgelt Kr. VI BAT 2.450,15 EUR
Zuordnung zu der Entgeltgruppe 8a.  
Das Vergleichsentgelt liegt in der Entgeltgruppe 8a zwischen den Stufen 3 und 4, also individuelle Stufe 3+ (2.450,15 EUR).
Die Regelung des verkürzten Aufenthalts in der Stufe 3 hat in diesem Fall keine Bedeutung.
Am 1. Januar 2012 Aufrücken in die reguläre Stufe 4 2.543,36 EUR
mit Erhöhung um 100,00 EUR 2.643,36 EUR
Am 1. Januar 2016 Aufrücken in die Stufe 5.

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