Für die Stufenzuordnung sind ferner die Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6 TVÜ zu beachten, die am Ende des § 6 TVÜ abgedruckt sind. Diese Besonderheit betrifft vier gesondert aufgeführte Verläufe, die entsprechend der Kr.-Anwendungstabelle in die Entgeltgruppe 8a TV-L übergeleitet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a TV-L mit Ortszuschlag der Stufe 2 erfolgt. Diejenigen Beschäftigten, die aus den genannten Verläufen in die Entgeltgruppe 8a TV-L mit Ortszuschlag der Stufe 1 oder 1 ½ übergeleitet werden, fallen nicht unter die Sonderregelung.

In diesen Fällen gilt Folgendes: Nach der Zuordnung, der Bildung des Vergleichsentgelts und der Stufenzuordnung nach § 6 TVÜ wird die Verweildauer in der Stufe 3 von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Dies betrifft diejenigen Beschäftigten, die entweder sofort gemäß § 6 Abs. 3 TV-L in die Stufe 3 oder diejenigen, die in die Stufe 2+ übergeleitet werden und zum 1. November 2008 in die Stufe 3 aufsteigen werden.

Nach der Überleitung wird darüber hinaus der Tabellenwert der Stufe 4 um 100,00 EUR erhöht. All diejenigen Beschäftigten, die also in die Stufe 3 oder darunter übergeleitet werden, profitieren von dieser Regelung: Für die reguläre Aufenthaltsdauer in der Stufe 4 erhalten sie ein um 100,00 EUR erhöhtes Entgelt. Zu beachten ist hierbei, dass die Stufe 4 erst nach der Überleitung um 100,00 EUR erhöht wird. Die Zuordnung in eine individuelle Zwischenstufe erfolgt also ohne Berücksichtigung dieses erhöhten Stufenwerts.

Praxis-Beispiel

Eine Krankenschwester (verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst) wird aus der Vergütungsgruppe BAT Kr. VI, Stufe 2, nach einem Bewährungsaufstieg aus der Kr. V a übergeleitet.

Grundvergütung BAT Kr. VI Stufe 2 1.627,03 EUR
Ortszuschlag Stufe 2 575,03 EUR
Allgemeine Zulage 107,44 EUR
Vergleichsentgelt BAT Kr. VI 2.309,50 EUR

Zuordnung zu der Entgeltgruppe 8a.

Das Vergleichsentgelt liegt in der Entgeltgruppe 8a zwischen den Stufen 3 und 4, also individuelle Stufe 3+ (2.309,50 EUR).

Die Regelung des verkürzten Aufenthalts in der Stufe 3 hat in diesem Fall keine Bedeutung.

Am 1. November 2008 aufrücken in die reguläre Stufe 4 2.303,00 EUR
mit Erhöhung um 100,00 EUR 2.403,00 EUR
   
Am 1. November 2012 aufrücken in die Stufe 5.  

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