Für die Stufenzuordnung sind ferner die Protokollerklärungen zu §§ 4 und 6 TVÜ zu beachten, die am Ende des § 6 TVÜ abgedruckt sind. Diese Besonderheit betrifft vier gesondert aufgeführte Verläufe, die entsprechend der Kr.-Anwendungstabelle in die Entgeltgruppe 8a TV-L übergeleitet werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a TV-L mit Ortszuschlag der Stufe 2 erfolgt. Diejenigen Beschäftigten, die aus den genannten Verläufen in die Entgeltgruppe 8a TV-L mit Ortszuschlag der Stufe 1 oder 1 ½ übergeleitet werden, fallen nicht unter die Sonderregelung.
In diesen Fällen gilt Folgendes: Nach der Zuordnung, der Bildung des Vergleichsentgelts und der Stufenzuordnung nach § 6 TVÜ wird die Verweildauer in der Stufe 3 von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt. Dies betrifft diejenigen Beschäftigten, die entweder sofort gemäß § 6 Abs. 3 TV-L in die Stufe 3 oder diejenigen, die in die Stufe 2+ übergeleitet werden und zum 1. November 2008 in die Stufe 3 aufsteigen werden.
Nach der Überleitung wird darüber hinaus der Tabellenwert der Stufe 4 um 100,00 EUR erhöht. All diejenigen Beschäftigten, die also in die Stufe 3 oder darunter übergeleitet werden, profitieren von dieser Regelung: Für die reguläre Aufenthaltsdauer in der Stufe 4 erhalten sie ein um 100,00 EUR erhöhtes Entgelt. Zu beachten ist hierbei, dass die Stufe 4 erst nach der Überleitung um 100,00 EUR erhöht wird. Die Zuordnung in eine individuelle Zwischenstufe erfolgt also ohne Berücksichtigung dieses erhöhten Stufenwerts.
Eine Krankenschwester (verheiratet, Ehegatte nicht im öffentlichen Dienst) wird aus der Vergütungsgruppe BAT Kr. VI, Stufe 2, nach einem Bewährungsaufstieg aus der Kr. V a übergeleitet.
Grundvergütung BAT Kr. VI Stufe 2 | 1.627,03 EUR |
Ortszuschlag Stufe 2 | 575,03 EUR |
Allgemeine Zulage | 107,44 EUR |
Vergleichsentgelt BAT Kr. VI | 2.309,50 EUR |
Zuordnung zu der Entgeltgruppe 8a.
Das Vergleichsentgelt liegt in der Entgeltgruppe 8a zwischen den Stufen 3 und 4, also individuelle Stufe 3+ (2.309,50 EUR).
Die Regelung des verkürzten Aufenthalts in der Stufe 3 hat in diesem Fall keine Bedeutung.
Am 1. November 2008 aufrücken in die reguläre Stufe 4 | 2.303,00 EUR |
mit Erhöhung um 100,00 EUR | 2.403,00 EUR |
Am 1. November 2012 aufrücken in die Stufe 5. |
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