Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L). Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 TV-L haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind.
Damit ergibt sich die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts der Beschäftigten aus dem Zusammenspiel der Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) und den nach Entgeltgruppen differenzierenden Entgelttabellen (Anlagen B und C zum TV-L).
Die Entgeltordnung enthält weitgehend die redaktionell überarbeiteten, früheren Tätigkeitsmerkmale für
- Angestellte (Anlage 1 a zum BAT),
- Pflegekräfte (Anlage 1 b zum BAT) und
- Arbeiter (Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb).
Sie ist wie folgt gegliedert:
Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung
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Abweichungen von den üblichen Stufenregelungen für die Entgelttabelle (Stufenlaufzeiten, Eingangs- und Endstufen) sind gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 TV-L unmittelbar in den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung geregelt. Der bisherige Anhang zu § 16 TV-L mit der Festlegung abweichender Stufenlaufzeiten, Eingangs- und Endstufen wurde zum 31. Dezember 2011 aufgehoben. Siehe hierzu z. B. in
Teil I | Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3, |
Teil II | Abschnitt 10 Unterabschnitt 7: Entgeltgruppe 3, |
Teil III | Abschnitt 2 Unterabschnitt 1: Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1, |
Teil IV | Abschnitt 1 Unterabschnitt 1: Entgeltgruppe KR 12a und KR 11b. |
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