A. Einleitung

I. Ausgangspunkt

Der TV-L war am 1. November 2006 noch ohne Regelungen zur Eingruppierung in Kraft getreten und hatte das frühere Angestellten- (BAT) und Arbeitertarifrecht (MTArb) nicht umfassend abgelöst. Seither waren Ein- bzw. Umgruppierungen in zwei Schritten vorzunehmen: Zunächst war die - nach dem fortgeltenden Recht

  • der §§ 22, 23 BAT und der Vergütungsordnung zum BAT sowie
  • der §§ 1, 2 Absatz 1 und § 5 TV Lohngruppen TdL und dem Lohngruppenverzeichnis zum MTArb

maßgebliche - Vergütungs- bzw. Lohngruppe zu bestimmen (vgl. § 17 Absatz 1 TVÜ-Länder). In einem zweiten Schritt war diese mittels der Zuordnungstabelle in Anlage 4 TVÜ-Länder einer der 15 Entgeltgruppen des TV-L zuzuordnen.

Beschäftigte, die im November 2006 aus dem BAT bzw. MTArb in den TV-L übergeleitet wurden, waren im Rahmen der Überleitung der Entgeltgruppe nach Anlage 2 TVÜ-Länder zugeordnet worden (vgl. § 4 TVÜ-Länder).

II. Entgeltrunde 2009

Die Tarifvertragsparteien haben sich in der Entgeltrunde 2009 (Ziffer 7 der Tarifeinigung vom 1. März 2009) darauf geeinigt, eine Entgeltordnung zum TV-L auf der Grundlage des redaktionell überarbeiteten bisherigen Eingruppierungsrechts zu vereinbaren:

Zitat

Es wird vereinbart, unverzüglich nach den Sommerferien Verhandlungen zur Entgeltordnung (einschließlich des Lehrerbereichs) aufzunehmen. Grundlage sollen die - zunächst von gegenstandslos gewordenen Tätigkeitsmerkmalen redaktionell zu bereinigenden - Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT und die bestehenden zusätzlichen Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen der Länder (einschließlich der Anlage 1 b zum BAT) und die Eingruppierungsmerkmale der Arbeiterinnen und Arbeiter sein, aus denen Funktionsmerkmale (bisher Tätigkeitsmerkmale) für den besonderen Bedarf der Landesverwaltungen und -einrichtungen entwickelt werden sollen.

Die bisherigen Eingruppierungsgrundsätze, die redaktionell bereinigten Fallgruppen des allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT und die zu entwickelnden Funktionsmerkmale sollen die Entgeltordnung des TV-L bilden und sind alsbald in Kraft zu setzen.

III. Entgeltrunde 2011

In der Entgeltrunde 2011 (Tarifeinigung vom 10. März 2011) haben sich die Tarifvertragsparteien nicht nur über eine Erhöhung der Entgelte sondern auch über die Eckpunkte des Eingruppierungsrechts geeinigt. Sie haben damit die seit September 2009 geführten Verhandlungen über die Eingruppierungsvorschriften im TV-L und die Entgeltordnung zum TV-L zum Abschluss gebracht.

In Redaktionsverhandlungen wurde dann der Text der Entgeltordnung entwickelt. Die entsprechenden Änderungen des Tarifrechts sind durch die Änderungstarifverträge zum TV-L und zum TVÜ-Länder vom 2. Januar 2012 mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Mit dem "redaktionellen Ansatz" wurde eine Vielzahl langjährig bewährter und von gefestigter Rechtsprechung bestätigter Regelungen in die Entgeltordnung übernommen. Insofern kann bei Eingruppierungsvorgängen in erheblichem Umfang auf vertraute Grundsätze zurückgegriffen werden. Dennoch ist das neue Recht übersichtlicher, anwenderfreundlicher und in bestimmten Eingruppierungsabschnitten schlanker gestaltet.

B. Rechtslage ab dem 1. Januar 2012

I. Entgeltordnung zum TV-L

1. Grundlagen

Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L). Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 TV-L haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert sind.

Damit ergibt sich die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts der Beschäftigten aus dem Zusammenspiel der Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) und den nach Entgeltgruppen differenzierenden Entgelttabellen (Anlagen B und C zum TV-L).

Die Entgeltordnung enthält weitgehend die redaktionell überarbeiteten, früheren Tätigkeitsmerkmale für

Sie ist wie folgt gegliedert:

 

Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung

Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst
Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
Teil III Beschäftigte mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst

Abweichungen von den üblichen Stufenregelungen für die Entgelttabelle (Stufenlaufzeiten, Eingangs- und Endstufen) sind gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 TV-L unmittelbar in den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung geregelt. Der bisherige Anhang zu § 16 TV-L mit der Festlegung abweichender Stufenlaufzeiten, Eingangs- und Endstufen wurde zum 31. Dezember 2011 aufgehoben. Siehe hierzu z. B. in

Teil I Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3,
Teil II Abschnitt 10 Unterabschnitt 7: Entgeltgruppe 3,
Teil III Abschnitt 2 Unterabschnitt 1: Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1,
Teil IV Abschnitt 1 Unterabschnitt 1: Entgeltgruppe KR 12a und KR 11b.

2. Verhältnis der vier Teile zueinander

Die Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung sind den Teilen I bis IV vorangestellt. Sie enthalten neben den für alle Teile der Entgelt...

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