Für den Bereich der Hochschulen sind die Ausnahmen vom Geltungsbereich des TV-L in einem eigenen Absatz normiert worden, der an die bisherigen Ausnahmeregelungen im BAT-O anknüpft (vgl. § 3 Buchstabe g BAT-O. Er wurde zugleich an die geänderten einschlägigen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes angepasst. |
Die Buchstaben a bis d des § 1 Absatz 3 nennen dabei diejenigen Personalkategorien, die auch bei künftigen Neueinstellungsfällen vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind. Es sind dies die
- Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Professorinnen/Professoren und Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren),
- wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte,
- studentischen Hilfskräfte,
- Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunst- und Musikhochschulen.
Die studentischen Hilfskräfte werden erstmalig ausdrücklich erwähnt. Aufbauend auf der Legaldefinition in § 57 e Hochschulrahmengesetz (Hilfskräfte, die als Studierende an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind) haben die Tarifvertragsparteien den Begriff der studentischen Hilfskräfte in einer Niederschriftserklärung näher erläutert. Sie gehen davon aus, dass studentische Hilfskräfte Beschäftigte sind, zu deren Aufgaben es gehört, das hauptberufliche wissenschaftliche Personal in Forschung und Lehre sowie bei außeruniversitären Forschungseinrichtungen zu unterstützen.
Für die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte, die vom TV-L ausgenommen sind, gelten weiterhin die Richtlinien der TdL vom 23. April 1986 mit der Maßgabe, dass im Eingangssatz des Abschnitts I die Worte "nach § 3 Buchst. g BAT vom Geltungsbereich des BAT" durch die Worte "nach § 1 Absatz 3 TV-L vom Geltungsbereich des TV-L" zu ersetzen sind.
Die Protokollerklärung zu § 1 Absatz 3 nennt weitere Personalkategorien, die vom Geltungsbereich des TV-L ausgenommen sind. Hier ist aber zu beachten, dass die Ausnahmeregelung nur für Arbeitsverhältnisse gilt, die am 31. Oktober 2006 bereits bestanden und auch nur für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Hiervon betroffen sind wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen/Assistenten, Oberassistentinnen/Oberassistenten, Oberingenieurinnen/Oberingenieure und Lektoren beziehungsweise die an ihre Stelle tretenden landesrechtlichen Personalkategorien. Neuverträge mit diesem Personenkreis fallen daher künftig unter den Geltungsbereich des TV-L. |
Durch die Beschränkung der Ausnahmevorschrift auf die am 31. Oktober 2006 bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse vermeiden die Tarifvertragsparteien einen Eingriff in bestehende Arbeitsverträge.
Der Begriff des "ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses" erfasst auch Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen, sofern die übrigen Vertragsbedingungen nicht geändert werden. |