Vorbemerkungen

Mit Inkrafttreten des TV-H gelten auch für die Bereiche des Urlaubs und der Arbeitsbefreiung gegenüber dem bisherigen Tarifrecht Neuregelungen. Es wird darauf hingewiesen, dass neben den Regelungen des TV-H gerade zum Urlaubsrecht bedeutsame Überleitungsvorschriften zu beachten sind (siehe auch § 15 TVÜ-H sowie die Durchführungshinweise hierzu).

26. Zu § 26 - Erholungsurlaub

26.1 Tarifvertragliche Regelungen zum Erholungsurlaub

Die Regelungen zum Erholungsurlaub richten sich - wie insbesondere § 26 Absatz 2 zeigt - künftig weitgehend nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der TV-H beschränkt sich auf Aussagen zu denjenigen Regelungen, die im Rahmen des § 13 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz vom Gesetz abweichen. Auf deklaratorische Wiederholungen der gesetzlichen Urlaubsvorschriften wird weitgehend verzichtet. Materiellrechtliche Änderungen gegenüber dem bisherigen Tarifrecht sind damit nur in begrenztem Umfang verbunden.

26.1.1 Urlaubsdauer

§ 26 Absatz 1 Satz 2 behält die Staffelung der Dauer des Erholungsurlaubs nach dem Lebensalter bei. Die bisher nur im BAT vorgesehene Differenzierung in unterschiedliche Urlaubsstufen in Abhängigkeit von der Eingruppierung ist jedoch aufgegeben worden. Für Beschäftigte der früheren Vergütungsgruppen I und Ia BAT, die im Urlaubsjahr 2009 bereits ab dem vollendeten 30. Lebensjahr einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub hatten, enthält § 15 Absatz 2 TVÜ-H eine Besitzstandsregelung. Zudem enthält § 15 Absatz 5 TVÜ-H eine Besitzstandsregelung für die Beschäftigten, die im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des Artikels III des Tarifvertrages zu § 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung vom 23. Februar 1961 oder nach Maßgabe des entsprechenden Kabinettbeschlusses vom 6. April 1965 (Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb) oder nach Nr. 5 Absatz 1 Satz 2 SR 2l Teil I BAT einen Anspruch auf Erholungsurlaub von 33 Arbeitstagen erworben haben. Entsprechendes gilt für Beschäftigte bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1969 (vgl. hierzu auch die Ausführungen in den Durchführungshinweisen zum TVÜ-H).

26.1.2 Urlaubsjahr und Teilung des Urlaubs

Urlaubsjahr ist unverändert das Kalenderjahr. Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§ 26 Absatz 1 Satz 7). Abweichend vom bisherigen Grundsatz der zusammenhängenden Urlaubsgewährung, enthält der TV-H nur noch eine Soll-Regelung. Er lässt eine Teilung des Urlaubs grundsätzlich zu (§ 26 Absatz 1 Satz 8). Dabei soll mit Blick auf den Erholungszweck ein Urlaubsteil von jedenfalls zweiwöchiger Dauer angestrebt werden (§ 26 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit der Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Sätze 7 bis 9).

26.1.3 Urlaubsübertragung

Die Urlaubsübertragung wurde im TV-H eigenständig geregelt (§ 26 Absatz 1 Satz 9). Danach muss der Erholungsurlaub bis zum 30. September des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Ansonsten verfällt er. Zu beachten ist die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 -) und EuGH (Urteil vom 20. Januar 2009, Rs. C-350/06 u.a. - "Schultz-Hoff" -) zum gesetzlichen Mindesturlaub, wenn der Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum Stichtag (hier: 30. September des Folgejahres) angetreten werden kann. Auf das Rundschreiben vom 17. September 2009 (n.v.) "Auswirkungen der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie) auf die Übertragung und Abgeltung der Urlaubsansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern; EuGH-Urteil vom 20. Januar 2009 - C 350/06 und 520/06 ("Schultz-Hoff"); BAG-Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07" wird hingewiesen.

Für die Übertragung des Erholungsurlaubs beziehungsweise von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2009 auf das Urlaubsjahr 2010 wird auf § 15 Absatz 1 TVÜ-H sowie die Durchführungshinweise zum TVÜ-H verwiesen.

26.1.4 Urlaubsanspruch bei Beendigung/Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Beibehalten wurden die bisherigen tariflichen Vorschriften zur Rundung von Urlaubsbruchteilen, zur Zwölftelung bei Teilurlaub beziehungsweise dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses sowie zum Zeitpunkt der Auszahlung des Urlaubsentgelts.

Die tarifliche Zwölftelungsregelung nach § 26 Absatz 2 Buchstabe b ist - wie schon die Vorgängerregelung - zum Teil weiter als die gesetzliche Regelung zum Teilurlaub bei Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses nach § 5 Bundesurlaubsgesetz. Deshalb ist im Wege einer Vergleichsberechnung sicherzustellen, dass der gesetzliche Mindesturlaub durch die tarifliche Zwölftelung nicht unterschritten wird.

Praxis-Beispiel

Nach § 5 Bundesurlaubsgesetz steht im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Kalenderhalbjahr jedoch der volle gesetzliche Urlaubsanspruch zu, der in der Fünftagewoche 20 Arbeitstage beträgt.

Hinzuweisen ist auf die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz. Bei der Pflegezeit handelt es sich um ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses, so dass § 26 Absatz 2 Buchstabe c und damit die Zwölftelregelung zur Anwendung gelangt. Es handelt sich also um eine Abweichung gegenüber dem bisherigen § 48 BAT, der eine Zwölftelregelung bei Pflegezeit nicht zuließ. Der möglicherweise abweichende gesetzliche Mindesturlaub ist zu b...

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