Bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung des TV-L galten die bisherigen Eingruppierungsvorschriften auch für Hausmeister der Länder zunächst weiter.
Für den Bereich der Länder waren für angestellte Hausmeister in der Anlage 1a zum BAT, Teil II, Buchst. O Eingruppierungsvorschriften sowohl für Schulhausmeister als auch für Hausmeister in Verwaltungsgebäuden vorgesehen. Die Tätigkeitsmerkmale der Schulhausmeister orientieren sich im Wesentlichen an der Schulart (Ingenieurschulen, Internatsschulen etc.) sowie der Anzahl der Unterrichtsräume.
Für Hausmeister in Verwaltungsgebäuden richtete sich die Eingruppierung nach der genutzten Bodenfläche.
Außerdem regelte das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb/MTArb-O die Einreihung der Hausmeister im Arbeiterverhältnis.
Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung des TV-L am 1.1.2012 ist die Eingruppierung für Hausmeister einheitlich im Teil III geregelt. Die Vorbemerkung zu Teil III Abschnitt 2.3 stellt klar, dass abweichend von der Regelung, dass in Teil III der Entgeltordnung nur die Beschäftigten eingruppiert sind, die bei Fortgeltung des alten Rechts im Lohngruppenverzeichnis des MTArb/MTArb-O eingereiht gewesen wären, in diesem Unterabschnitt auch die Beschäftigten eingruppiert sind, die bei Fortgeltung des alten Rechts in Anlage 1a zum BAT/BAT-O, Teil II Buchstabe O eingruppiert gewesen wären.
Eingruppierung TV-L: Hausmeister (ohne einschlägiger Ausbildung) – Entgeltgruppe 4; Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren: Entgeltgruppe 5.
Zur Frage einer einschlägigen Ausbildung hat das BAG in der Entscheidung vom 20.2.2002 zu einem Hausmeister im Arbeiterverhältnis allgemein gefordert, dass die Ausbildung den Arbeitnehmer befähigen muss, die Tätigkeit als Hausmeister sachgerecht auszuüben; d. h. die Ausbildung muss ein Grundlagenwissen vermitteln, das für die Tätigkeit eines Hausmeisters benötigt wird.
Das LAG Thüringen hat die Ausbildung zum Tischler nicht als einschlägigen Ausbildungsberuf i. S. der Anlage A Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 TV-L angesehen. Der Tischler ist nicht mit der Instandhaltung, Wartung sowie Instandsetzung von Gebäuden, Grundstücken und baulichen Anlagen betraut. Auch die Ausbildung zum Polsterer wird nicht als einschlägig anerkannter Ausbildungsberuf i. S. der Entgeltgruppe 5 Entgeltordnung TV-L angesehen.
Darüber hinaus ist auf die Regelung für Beschäftigte an Theatern und Bühnen – Teil II Abschnitt 24 – zur Eingruppierung von Hausinspektoren hinzuweisen. Hausinspektoren sind nach der Protokollerklärung Nr. 8 Hausmeister, denen auch die Kontrolle der ordnungsgemäßen Abwicklung des Publikumsdienstes, die Durchführung der Hausordnung und die Abrechnung von Garderobengebühren, Programmheften usw. obliegt. Hausmeister sind dabei nach der Definition der Protokollerklärung Nr. 9 Beschäftigte, die die Reinigung des Hauses und des Hausgrundstückes überwachen, kleine Reparaturen selbst durchführen und größere Reparaturen veranlassen, die allgemeine Hauseinrichtung und das Hausinventar betreuen, das Haus öffnen und schließen und die Aufsicht über das Hauspersonal führen.