Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-L, 1.800 EUR.
Auszubildende, dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten (TVA-L BBiG, TVA-L Pflege, TVA-L Gesundheit, TVdSL oder TV Prakt-L) erhalten die Einmalzahlung in Höhe von 1.000 EUR.
Teilzeitbeschäftigte haben zeitanteilig in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht, Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 9. Dezember 2023 (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TV Inflationsausgleich), dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV Inflationsausgleich (näher Ziffer 9).
Sofern das Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenverhältnis am Stichtag 9. Dezember 2023 geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich.
Beispiele Inflationsausgleichs-Einmalzahlung 2023 bei Teilzeitbeschäftigung
Reduzierung der Arbeitszeit:
- Eine Beschäftigte reduzierte ihre Arbeitszeit ab dem 1. Dezember 2023 von bisher Vollzeit auf eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 50 %. Sie steht damit am Stichtag 9. Dezember 2023 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis. Es besteht Anspruch auf 50 % des Inflationsausgleichs 2023, somit 900 EUR.
Elternzeit:
- Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer befindet sich seit 15. August 2023 in Elternzeit. Sie/er war vor der Elternzeit vollzeitbeschäftigt. Es besteht Anspruch auf die volle Inflationsausgleichs-Einmalzahlung, da am 9. Dezember 2023 ein (wenn auch ruhendes) Arbeitsverhältnis bestand und hinsichtlich der Höhe auf den Beschäftigungsumfang vor Beginn der Elternzeit, damit die Vollzeitbeschäftigung abzustellen ist.
Elternzeit und Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit:
- Eine – vor Antritt der Elternzeit vollzeitbeschäftigte – Arbeitnehmerin beansprucht 2 Monate Elternzeit vom 15. November 2023 bis zum 14. Januar 2024 und übt während dieser Zeit eine Teilzeitbeschäftigung aus. Nach dem Tarifwortlaut ist auf den Beschäftigungsumfang am Stichtag 9. Dezember 2023 abzustellen, sodass Anspruch lediglich auf die dem Teilzeitfaktor während der Elternzeit entsprechende anteilige Inflationsausgleichs-Einmalzahlung besteht. Dies könnte nach hier vertretener Auffassung jedoch eine nicht zulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung darstellen. Lässt man die Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit unberücksichtigt, bestünde Anspruch auf die ungekürzte Inflationsausgleichs-Einmalzahlung, da vor dem Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses – noch innerhalb des maßgebenden Zeitraums ab 1. August 2023 – Vollzeitentgelt zustand. Eine Arbeitnehmerin, die während der Elternzeit zusätzlich in Teilzeit arbeitet, darf nach der Rechtsprechung nicht schlechter gestellt sein als Beschäftigte, die während der Elternzeit eine Vollfreistellung beanspruchen.