1 Regelungsinhalt
Einführung
Unter Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (§ 29 BAT) gehörte bei Angestellten neben der Grundvergütung einer bestimmten Vergütungsgruppe der sog. "Ortszuschlag" als familienbezogener Bestandteil zur Vergütung. Arbeiter erhielten nach § 41 MTArb bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zusätzlich zum Monatslohn einen kinderbezogenen Lohnbestandteil, den sog. "Sozialzuschlag". Entsprechend dem Alimentationsprinzip im Beamtenrecht diente der Ortszuschlag/Sozialzuschlag der Alimentation des Mitarbeiters: Nach § 29 BAT sollten mit dem Ortszuschlag die individuellen finanziellen Belastungen des Beschäftigten aus seiner dienstlichen Stellung und seinen Familienverhältnissen ausgeglichen werden.
Im Rahmen der Überleitung der bereits beschäftigten Mitarbeiter in den TV-H zum 1.1.2010 sollte sichergestellt werden, dass die Beschäftigten keine finanziellen Einbußen haben. Aus diesem Grund wurden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile für "alte" Kinder mit § 11 TVÜ-H als Besitzstandszulage übergangsweise gesichert. Die Besitzstandszulage läuft auf dem Älterwerden der Kinder in den nächsten Jahren aus.
Das Land Hessen zahlt für "neue" Kinder unter den Voraussetzungen des § 23a TV-H seit 1.1.2010 eine Kinderzulage. "Neue" Kinder sind Kinder, die unter Geltung des TV-H, d.h. ab dem 1. Januar 2010, geboren werden und Kinder von ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellten Beschäftigten. Unter die Kinderzulage fallen aber auch "alte" Kinder von übergeleiteten Beschäftigten, wenn die Voraussetzungen für die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-H nicht mehr vorliegen, jedoch die Voraussetzungen des § 23a TV-H gegeben sind. Sie werden dann quasi zu "neuen" Kindern. Der TV-H unterscheidet sich an dieser Stelle vom TV-L. Zwar enthält der TV-L eine Besitzstandszulage für "alte" Kinder, aber keine familienbezogenen Entgeltbestandteile für "neue" Kinder. Nach Ansicht der Tarifvertragsparteien des TV-L sei die finanzielle Unterstützung und Förderung für Kinder eine gesamtgesellschaftliche und familienpolitische Aufgabe des Staates und grundsätzlich nicht Sache des einzelnen Arbeitgebers. Die Tarifvertragsparteien in Hessen haben einen eigenen Weg beschritten. Sie haben sich entschieden, mit der Kinderzulage auch in Zukunft Beschäftigte mit Kindern finanziell zu unterstützen. Damit wird ein gewisser Gleichklang mit dem Beamtenbereich hergestellt; im Beamtenbereich werden – auch zukünftig - Kinderanteile im Familienzuschlag gezahlt.
§ 11 Absatz 1 regelt die allgemeinen Grundsätze und Anspruchsvoraussetzungen, Absatz 2 enthält Bestimmungen für Teilzeitkräfte sowie Entgeltanpassungen und Absatz 3 Bestimmungen zur Zusatzversorgungspflicht und Bemessung der Jahressonderzahlung.
2 Die Bedeutung des Ortszuschlags/Sozialzuschlags nach Inkrafttreten des TV-H
Im Rahmen der Neugestaltung des Tarifrechts für den öffentlichen Dienst wurden die familienbezogenen Vergütungsbestandteile teilweise in die neue Entgelttabelle eingerechnet, teilweise werden sie als Besitzstandszulage weitergezahlt.
Die bis zum Inkrafttreten des TV-H geltende Regelung im kurzen Überblick:
Der entsprechend den Vergütungsgruppen des BAT nach "Tarifklassen" gestaffelte Ortszuschlag für Angestellte unterschied drei Stufen. Die Stufen des Ortszuschlags richteten sich nach den Familienverhältnissen des Angestellten:
- Ortszuschlag der Stufe 1 erhielten ledige und geschiedene Angestellte (§ 29 Abschn. B Abs. 1 BAT).
- Der Stufe 2 waren verheiratete und verwitwete Angestellte sowie Geschiedene mit Unterhaltsverpflichtung aus der Ehe (also gegenüber dem geschiedenen Ehegatten) und "andere" Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen haben und dieser aus gesetzlichen sittlichen Gründen zum Unterhalt verpflichtet sind, zugeordnet (§ 29 Abschn. B Abs. 2 BAT).
- Die Stufen 3 und folgende erfassten Angestellte der Stufe 2, denen Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG bzw. §§ 3 und 4 BKGG - der Vorrangregelungen des Kindergeldrechts - zustehen würde (§ 29 Abschn. B Abs. 3 BAT).
Ein Arbeiter erhielt neben dem Lohn als Sozialzuschlag den Betrag, den er bei Vorliegen der gleichen persönlichen Verhältnisse als Angestellter nach § 29 BAT als kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlags der Tarifklasse II erhalten würde (§ 41 MTArb). Den Arbeitern stand damit nur ein kinderbezogener Lohnbestandteil zu.
Mit Inkrafttreten des TV-H entfallen die bisherigen Regelungen zum Ortszuschlag/Sozialzuschlag.
Bei Gestaltung der Entgelttabelle nach dem neuen TV-H wurde der Betrag des bisherigen Ortszuschlags der Stufe 1 sowie der Differenzbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 (der sog. ehegattenbezogene Anteil) in die neuen Tabellenwerte eingerechnet.
Im Rahmen der Überleitung der am 31.12.2009 beschäftigten Mitarbeiter auf den neuen TV-H wird der Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 in das sog. "Vergleichsentgelt" eingerechnet und ist damit maßgebend für die Bestimmung der Entgeltstufe im neuen Tarifvertrag).
Der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag - die Differenz zwischen dem Ortszuschlag der St...