Praxis-Tipp

Für die am 1. November 2006 übergeleiteten Beschäftigten gilt die Regelung zur kinderbezogenen Besitzstandszulage für die bis zum 31. Dezember 2006 geborenen Kinder entsprechend (§ 11 Abs. 3 Buchst. a TVÜ-Länder).

Damit besteht Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage, wenn das Kind bei Geburt zu einem früheren Zeitpunkt nach BAT/BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O bei der Vergütungs-/Lohnberechnung hätte berücksichtigt werden müssen.

Aufgrund der "entsprechenden" Geltung des Satzes 1 ist zu beachten:

  • Sind beide Elternteile im Geltungsbereich des TV-L beschäftigt, so steht die kinderbezogene Besitzstandszulage – entsprechend den Bestimmungen des BAT/BAT-O – nur dem Elternteil zu, der auch das Kindergeld bezieht. Bezüglich der Einzelheiten der Konkurrenzregelung wird auf die systematischen Ausführungen zum kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag (unten, Ziffer 1.4, Anhang) verwiesen.
  • Die Höhe der kinderbezogenen Besitzstandszulage bemisst sich danach, was der/dem Beschäftigten bei fiktiver Berücksichtigung des Kindes im Oktober 2006 zugestanden hätte. Eine etwaige Reduzierung der Arbeitszeit ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 zu berücksichtigen.
  • Der Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage besteht grundsätzlich nur, solange für dieses Kind ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird oder zustehen würde.
 

Kritik

Aufgrund der Besitzstandsregelung muss auch nach Inkrafttreten des TV-L noch für lange Zeit geprüft werden, ob und für welche Kinder übergeleiteter Mitarbeiter Kindergeld zusteht. Da Kindergeld für Kinder in Studium oder Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – bei männlichen Kindern unter Umständen sogar noch länger – zusteht, muss auch die kinderbezogene Besitzstandszulage unter Umständen noch mindestens 25 Jahre lang gezahlt werden!

Damit muss der Arbeitgeber auch einem erst lange nach Inkrafttreten des TV-L eingestellten Personalsachbearbeiter noch erklären, dass es im früheren Tarifrecht des öffentlichen Dienstes familienbezogene Vergütungsbestandteile gab.

Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis erst nach dem 31.10.2006 beginnt, haben – selbst wenn das Kind noch im Jahr 2006 geboren wird – keinen Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile.

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