Während bei der Regelung der VKA (Teil B Abschnitt. XXIV der Entgeltordnung VKA) nur nach den Entgeltgruppen S 2 – S 18 differenziert wird und die unterschiedlichen Tätigkeiten im Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes in den Fallgruppen der einzelnen Entgeltgruppen aufgeführt sind, wurde im TV- L die bisherige Systematik beibehalten.
Dementsprechend gliedert sich der Abschnitt 20 in folgende Unterabschnitte:
20.1 | Leiterinnen von Erziehungsheimen |
20.2 | Leiterinnen von Kindertagesstätten |
20.3 | Leiterinnen von Kindertagesstätten für Menschen mit Behinderung |
20.4 | Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen |
20.5 | Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst |
20.6 | Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen |
Der persönliche Geltungsbereich von Teil II Abschnitt 20 bleibt grundsätzlich unverändert. Darüber hinaus wurden aber folgende Änderungen vereinbart:
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und mit Approbation und entsprechender Tätigkeit sind Teil II Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 zugeordnet.
Die Entgeltgruppe S 17 Fallgruppe 2 in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 4 (Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, Bewährungshelfer, Heilpädagogen) erfasst lediglich noch solche Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/Psychagogen, die keine Approbation besitzen.
- Heilerziehungspflegerinnen sowie Heilerzieherinnen sind nunmehr ausdrücklich in den bisher nur für Erzieherinnen geltenden Tätigkeitsmerkmalen in Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 aufgeführt.
- Für Beschäftigte mit einem Bachelorabschluss "Kindheitspädagogik" bzw. "Elementarpädagogik" gelten aufgrund der Protokollerklärung Nr. 2 zu Abschnitt 20 Unterabschnitt 6 die Tätigkeitsmerkmale für Erzieherinnen.
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