Informationen über diesen Tarifvertrag
BT-V - Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 30. September 2015
Datum: 30. September 2015
Bemerkung
Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) vom 13. September 2005
Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
und
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)*,
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
* Ein inhaltsgleicher Tarifvertrag ist mit dem dbb beamtenbund und tarifunion vereinbart.
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Wiederinkraftsetzen gekündigter Vorschriften des BT-V
§ 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 sowie der Anhang zu der Anlage C (VKA) werden wieder in Kraft gesetzt.
§ 2 Änderung des BT-V
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 19 vom 26. März 2015, wird wie folgt geändert:
- In Abschnitt IX Übergangs- und Schlussvorschriften (VKA) § 57 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b wird das Datum "31. Dezember 2014" durch das Datum "30. Juni 2020" ersetzt.
Die Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- In Satz 7 wird die Angabe "Entgeltgruppe S 8" durch die Angabe "Entgeltgruppe S 8b" und die Angabe "Fallgruppe 5" durch die Angabe "Fallgruppe 3" ersetzt.
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
"Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage C (VKA) in der Entgeltgruppe S 8b bei Tätigkeiten der Fallgruppen 1 oder 2 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach sechs Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach acht Jahren in Stufe 5."
- In Absatz 3 wird die Angabe "S 6 bis S 8" durch die Angabe "S 6 bis S 8b" ersetzt.
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Auf Beschäftigte der Entgeltgruppe S 9 findet der in § 20 Abs. 2 Satz 1 für die Entgeltgruppen 1 bis 8 ausgewiesene Prozentsatz Anwendung. "
- Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA) wird wie aus dem Anhang 1 ersichtlich gefasst.
- Der Anhang zu der Anlage C (VKA) wird wie aus dem Anhang 2 ersichtlich gefasst.
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. September 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn sie dies bis 31. Dezember 2015 schriftlich beantragen. Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 30. September 2015 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gilt dieser Tarifvertrag nicht.
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2015 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
Anhang 1 Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA), § 56 Anlage C (VKA)
Tabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst - gültig ab 1. Juli 2015
Anhang 2 Anhang zu der Anlage C (VKA)
S 2
Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen/Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 3
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 4
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)
Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Be-rufsausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger oder Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
S 5
[nicht besetzt]
S 6
[nicht besetzt]
S 7
Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiterin/Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
S 8a
Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 5)
S 8b
Erzieherinnen/Erzieher, Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger und Heilerzieherinnen/Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung und jeweils ent-sprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protoko...