Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
Um im Einzelfall auszuschließen, dass Beschäftigte aufgrund der Stufenzuordnung nach § 29e Abs. 2 TVÜ-Länder ein niedrigeres Entgelt erhalten als es ihnen ohne die Neufassung des Teils II Abschn. 20 der Entgeltordnung zugestanden hätte, ist für jeden Beschäftigten ein Vergleichsentgelt zu bilden. Anschließend wird geprüft, ob das bisherige, fiktiv zum 1. Januar 2020 erhöhte Entgelt (Vergleichsentgelt) für den Beschäftigten günstiger ist.
Das Vergleichsentgelt wird gemäß § 29e Abs. 3 Satz 1 und 2 TVÜ-Länder gebildet aus
- Dem Tabellenentgelt nach Anlage B zum TV-L nach dem Stand vom 1. 1. 2020 und nach Maßgabe derjenigen Entgeltgruppe und -stufe, die ohne die Neuregelung des Abschnitts 20 gegolten hätte,
- ggf. einem nach § 17 Abs. 4 TV-L zustehenden Garantiebetrag,
- ggf. einer oder gar zwei Entgeltgruppenzulagen nach Anlage F zum TV-L in der bis zum 31. 12. 2019 geltenden Fassung, erhöht um 3,12 v. H. und
- einer nach § 9 oder § 17 Abs. 5 Satz 2 zustehenden Besitzstandszulage, ebenfalls in der Höhe, in der sie am 1. 1. 2020 zu zahlen gewesen wäre.
Beschäftigte, die im Januar 2020 in ihrer bisherigen Entgeltgruppe bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einen Stufenaufstieg gehabt hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Dezember 2019 erfolgt (§ 29e Abs. 2 Satz 7 TVÜ-Länder).
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Anschließend wird das zustehende Entgelt nach § 24 Abs. 2 TV-L berechnet (§ 29e Abs. 3 Satz 3).
Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im Januar 2020 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten haben, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten (§ 29e Abs. 3 Satz 4).
Dieses Vergleichsentgelt ist zu vergleichen mit dem neuen Tabellenentgelt in der S-Tabelle nach der Anlage G zum TV-L (§ 29e Abs. 4 TVÜ-Länder).
Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt in der zugewiesenen Stufe nicht, wird das Tabellenentgelt gezahlt.
Eine Leiterin einer Kita mit 110 Plätzen ist am 31. Dezember 2019 in EG 10 Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung eingruppiert. Sie befindet sich in Stufe 4 und hat drei Jahre und acht Monate zurückgelegt. Sie hat auch Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage nach Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F zum TV-L
Das Vergleichsentgelt setzt sich zusammen aus
- 4.151,27 EUR (fiktives Tabellenentgelt in EG 10 Stufe 4)
- 86,97 EUR (fiktiv dynamisierte Entgeltgruppenzulage gemäß Abschnitt I Nr. 13 der Anlage F)
und beträgt somit 4.238,24 EUR.
Dies ist zu vergleichen mit dem neuen Tabellenentgelt. Das entsprechende Tätigkeitsmerkmal findet sich ab 1. Januar 2020 weiterhin in Teil II Abschnitt 20 Unterabschnitt 2 der Entgeltordnung in der EG S 16 Fallgruppe 1.
Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 29e Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder und ergibt eine Zuordnung zur Stufe 4 (4.482,20 EUR) im zweiten Jahr unter Mitnahme weiterer acht Monate (Zeile "4 / 4 / R > 4 / 2 / R").
Das Vergleichsentgelt ist somit geringer als das Tabellenentgelt, so dass der Beschäftigten das Tabellenentgelt aus EG S 16 Stufe 4 zusteht.
Übersteigt das Vergleichsentgelt das Tabellenentgelt in der zugewiesenen Stufe, wird das Vergleichsentgelt gezahlt. Der Beschäftigte erhält das Vergleichsentgelt so lange, bis das jeweils zustehende Tabellenentgelt das Vergleichsentgelt erreicht bzw. übersteigt (§ 29 e Abs. 4 Satz 2). Das Vergleichsentgelt verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die nächstniedrigere Stufe; es nimmt also an allgemeinen Entgelterhöhungen teil (§ 29 e Abs. 4 Satz 3).
Erfolgt in dem Zeitraum der Zahlung des Vergleichsentgelts eine Höhergruppierung, ist die Stufenzuordnung ausgehend von der zugeordneten Stufe vorzunehmen und für die Frage des Anspruchs auf den Garantiebetrag das Vergleichsentgelt als "bisheriges Entgelt" anzusehen.
Bei einer Herabgruppierung ist die Stufenzuordnung ausgehend von der zugeordneten Stufe vorzunehmen. Auf das gezahlte (Vergleichs-)Entgelt kommt es nicht an.