(1)[1] 1Anbauvereinigungen dürfen Cannabis nicht weitergeben, das vermischt, vermengt oder verbunden ist mit
1. |
Tabak, |
2. |
Nikotin, |
3. |
Lebensmitteln, |
4. |
Futtermitteln oder |
5. |
sonstigen Zusätzen. |
2Sie dürfen die in Satz 1 aufgeführten Stoffe auch nicht einzeln weitergeben.
(2)[2] 1Anbauvereinigungen dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nur in einer neutralen Verpackung weitergeben. 2Bei der Weitergabe haben sie der entgegennehmenden Person einen Informationszettel mit mindestens den folgenden Angaben zum weitergegebenen Cannabis auszuhändigen:
1. |
Gewicht in Gramm, |
2. |
Erntedatum, |
3. |
Mindesthaltbarkeitsdatum, |
4. |
Sorte, |
5. |
durchschnittlicher THC-Gehalt in Prozent, |
6. |
durchschnittlicher CBD-Gehalt in Prozent, |
7. |
die in Absatz 3 Satz 2 genannten Hinweise. |
3Anbauvereinigungen müssen bei der Weitergabe von Vermehrungsmaterial mindestens die in Satz 2 Nummer 3 bis 6 genannten Angaben auf einem Informationszettel machen.
(3)[3] 1Anbauvereinigungen haben bei der Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial aufklärende evidenzbasierte Informationen zur Dosierung und Anwendung von Cannabis und zu den Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. 2Die Anbauvereinigung hat insbesondere hinzuweisen auf
1. |
mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren, |
2. |
notwendige Vorkehrungen zum Kinder- und Jugendschutz, einschließlich des Nichtkonsums in Schwangerschaft und Stillzeit, |
3. |
Wechselwirkungen mit Arzneimitteln und bei Mischkonsum mit anderen psychoaktiv wirksamen Substanzen, |
4. |
Einschränkungen der Straßenverkehrstauglichkeit und beim Bedienen von Maschinen sowie |
5. |
weitergehende Informationen auf der nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 errichteten Plattform. |
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass
1. |
auf einem fest mit der in Absatz 2 Satz 1 genannten Verpackung von Cannabis verbundenen Etikett oder auf der Verpackung von Cannabis die in Absatz 2 Satz 2 genannten Angaben zu machen sind, |
3. |
auf dem nach Absatz 2 Satz 3 auszuhändigenden Informationszettel auch die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 genannten Angaben zu machen sind und |
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