Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahmeverzug des Arbeitgebers
Leitsatz (amtlich)
Voraussetzungen des Annahmeverzugs des Arbeitgebers.
Normenkette
BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Villingen-Schwenningen (Urteil vom 28.11.2001; Aktenzeichen 9 Ca 99/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28.11.2001 – 9 Ca 99/01 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Lohn aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Dezember 2000, vermögenswirksame Leistungen für den gleichen Zeitraum. Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2000 sowie Weihnachtsgeld für das Kalenderjahr 2000.
Der am 13.06.1942 geborene Kläger war seit Oktober 1976 bei der Firma R., der Betriebsvorgängerin der Beklagten, tätig. Der Betrieb ist am 01.07.1997 auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte beabsichtigte mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag mit dem aus Aktenblatt 64 bis 65 ersichtlichen Inhalt abzuschließen. Der Vertrag ist unstreitig vom Kläger nicht unterschrieben worden. Die Beklagte ist Mitglied der Kfz-Innung Zollern-Alb. Für diese besteht ein Manteltarifvertrag, der nach bestrittener Behauptung der Beklagten allgemein im Betrieb Anwendung findet (Abl. 1/66 – 88).
Die Parteien stritten im Verfahren 13 Ca 228/99 bereits über Ansprüche des Klägers auf Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen u. ä. Im Verfahren 13 Ca 228/99 erging ein inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 22.12.1999, auf das der Einzelheiten wegen Bezug genommen wird (Abl. 99 – 115 der beigezogenen Akten 13 Ca 228/99 – ArbG Freiburg – Kammern Villingen-Schwenningen).
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 05.08.1997 zum 15.09.1997 ordentlich gekündigt und dies u. a. damit begründet, dass sie mit den Arbeitsleistungen des Klägers nicht zufrieden war. Der Kläger war im Anschluss an diese Kündigung vom 06.08. bis 20.08.1997 arbeitsunfähig erkrankt, was die Beklagte aus Gründen verschiedener, von ihr vorgetragener streitiger Umstände in Zweifel zog. Aus diesem Grunde und wegen unberechtigter Nutzung der Werkstatt am 16.08.1997 hat die Beklagte am 01.09.1997 das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos mündlich gekündigt und diese Kündigung mit Schreiben vom 01.09.1997, dem Kläger am 03.09.1997 zugegangen, wiederholt. Diese Kündigungen waren Gegenstand des Kündigungsschutz- und Kündigungsfeststellungsverfahrens 13 Ca 341/97 = 9 Sa 59/98 (Arbeitsgericht Freiburg, Kammern Villingen-Schwenningen). Mit Urteil vom 14.05.1998 wurde durch das Arbeitsgericht zunächst festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der erwähnten Kündigungen nicht geendet hat. Die Berufung der beklagten Partei gegen diese Entscheidung wurde durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 13.01.1999 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage zurückgewiesen und zugleich der vom Kläger im Berufungsrechtszug gestellte Auflösungsantrag zurückgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 14.05.1998 im Verfahren 13 Ca 341/97 (Bl. 111 – 131 der beigezogenen Akten 13 Ca 341/97) sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils zu dieser Entscheidung vom 13.01.1999 (Bl. 220 – 229 d. erwähnten beigezogenen Akten) wird Bezug genommen.
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 25. August 1997 aufgefordert, die Arbeit „binnen 24 Stunden” aufzunehmen, ansonsten sie sich gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Nach Zustellung der Entscheidungsgründe des dem Feststellungsbegehren des Klägers stattgebenden Urteil des Arbeitsgerichtes vom 14.05.1998 (13 Ca 341/97 = 9 Sa 59/98) hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 1998 aufgefordert, „die Arbeit in …. Niederlassung Z. (der Beklagten) unverzüglich wieder anzutreten „(Abl. 1/29).
Unter dem Schreiben vom 05.06.1998 (Abl. 1/30) hat die Beklagte dem Kläger selbst per Einschreiben Folgendes mitgeteilt:
Sehr geehrter Herr F.,
bereits mit Schreiben der Rechtsanwälte Dr. Sch. vom 29.05.1998 an Ihren Rechtsanwalt sind Sie aufgefordert worden, die Arbeit in unserer Filiale in Z. unverzüglich wieder aufzunehmen, Sie sind bislang nicht wieder zur Arbeit erschienen.
Ich habe Sie hierdurch nochmals aufzufordern, sich unverzüglich wieder am Arbeitsplatz einzufinden und die Arbeit aufzunehmen.
Ein Verzicht auf die Rechtswirkungen der erklärten Kündigungen bzw. ein Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses ist damit nicht verbunden …”
Mit Schreiben vom 30. Juli 1998 hat die AOK der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger seit 12.06.1998 arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Kläger war bis 10.12.1999 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und hat Kranken...