Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessene Ausbildungsvergütung
Leitsatz (redaktionell)
Wird eine Ausbildung von einem gemeinnützigen Bildungsträger, dessen Gesellschaft ein Arbeitgeberverband ist, durchgeführt, in dem die praktische Ausbildung in einem Drittbetrieb (hier: der Metallindustrie) durchgehend erfolgt, so kann auch eine erheblich unter dem Tarifniveau der Metallindustrie liegende Ausbildungsvergütung noch angemessen im Sinne von § 10 Abs 1 BBiG sein, wenn die Ausbildung zum überwiegenden Teil (hier ca 2/3 der Ausbildungsvergütung) durch staatliche Stellen finanziert wird.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 626/00.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 02.12.1998 - 3 Ca 356/98 E - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist,
an den Kläger für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 31.05.1998
12/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT zu zahlen
unter Anrechnung der für diesen Zeitraum gezahlten Vergütung
in Höhe von 8/16 der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT
zuzüglich 4 % Zinsen auf den sich ergebenden
Nettodifferenzbetrag seit dem 22.06.1998.
Die Berufung des beklagten Landes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
Fundstellen
Dokument-Index HI610618 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen