Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 17.05.2000; Aktenzeichen 24 Ca 274/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Mai 2000 – 24 Ca 274/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.
Der Kläger ist Diplom-Psychologe. Er ist seit dem 15. Juni 1985 beim Amt für Jugend als Psychologe im Jugendpsychologischen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung.
Der Kläger ist mit einer Eingangsvergütung gemäß Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT eingestellt worden. Ab dem 1. Juni 2000 wird der Kläger im Wege des Bewährungsaufstiegs nach Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 2 BAT vergütet.
Die Tätigkeit des Klägers ergibt sich aus der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung (Bl. 4 d.A.).
Am 1. Januar 1999 trat das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychThG) vom 16. Juni 1998 (Anlage 6, Bl. 22 ff d.A.) in Kraft. Dem Kläger ist per 1. Januar 1999 die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erteilt worden (Anlage 5, Bl. 10 d.A.).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei mit Wirkung ab 1. Januar 1999 entsprechend der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 BAT wie ein Facharzt zu vergüten. Der BAT enthalte eine unbewusste Regelungslücke, weil die durch das PsychThG geschaffene Rechtslage den Tarifvertragsparteien nicht bekannt gewesen sei. Diese Regelungslücke sei durch Gleichsetzung des Psychologischen Psychotherapeuten mit einem Facharzt zu schließen. Eine andere Auslegung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Er übe mit 80 % seiner Gesamtarbeitszeit Aufgaben eines Psychologischen Psychotherapeuten aus, nämlich mit den unter den Ziffern 1, 2, 4, 5 und 6 der Stellenbeschreibung dargestellten Arbeitsaufgaben.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. Januar 1999 Vergütung nach Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, therapeutische Arbeitsanteile seien ohnehin lediglich unter den Positionen 1 und 2 der Stellenbeschreibung enthalten, sodass diese mit weniger als 50 % der Arbeitszeit anfielen.
Im Übrigen könne aus der Approbation zum Psychologischen Therapeuten ein Anspruch auf Höhergruppierung nicht hergeleitet werden. Weder sei eine derartige Qualifikation für die dem Kläger übertragenen Aufgaben erforderlich noch verlangt, noch werde der Kläger durch die erlangte Approbation im gesundheitsrechtlichen oder tarifvertraglichen Sinne zum Arzt oder gar Facharzt oder sei diesen gleichzusetzen. Eine Regelungslücke im BAT sei nicht zu erkennen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17. Mai 2000 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er hält an der Auffassung fest, dass eine unbewusste Tariflücke vorliege. Diese Lücke sei so zu schließen, dass der Kläger wie ein Facharzt vergütet werde. Die Tarifvertragsparteien vergüteten beim Facharzt den Zuwachs an Erfahrung und Verantwortung. Da die Anforderungen an eine qualifizierte berufliche Praxis einerseits und eine berufsbegleitende theoretische Ausbildung andererseits für Fachärzte einerseits und approbierte Psychologische Psychotherapeuten andererseits gleichwertig seien, wäre es den Tarifvertragsparteien verwehrt, die jeweiligen Berufsgruppen ungleichzubehandeln.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Hamburg zum Aktenzeichen 24 Ca 274/99 vom 17. Mai 2000 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 1. Januar 1999 Vergütung nach Vergütungsgruppe I b der Anlage 1 a zum BAT zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Auffassung, dass eine Regelungslücke im Tarifvertrag nicht vorliege. Mit dem PsychThG sei kein bis dahin unbekannter heilkundlicher Beruf neu geschaffen, noch im tarifrechtlichen Sinne aufgewertet worden, sondern für einen bestehenden, den Tarifvertragsparteien bekannten Heilberuf neue Rechtsgrundlagen getroffen worden. Dieses habe damit zu tun, den zuvor bestehenden lebhaften Streit um die Unsicherheit zu beenden, ob und wie die heilkundlich tätigen Diplom-Psychologen mit den Patienten und vor allen Dingen mit den Krankenkassen abrechnen könnten.
Zumindest sei aber eine Lückenfüllung nicht im Sinne der Auffassung des Kläger vorzunehmen. Es gebe sehr verschiedene Wertungs- und Lösungsmöglichkeiten. Dabei sei die vom Kläger vertretene Lückenfüllung eher unwahrscheinlich.
Wegen ...